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Arbeitslosenversicherungsgesetz (AVIG)

Zusammenfassung der Rechtsnorm AVIG:



Das Arbeitslosenversicherungsgesetz (AVIG) in der Schweiz legt die Bedingungen für die Arbeitslosenversicherung fest, einschliesslich der finanziellen Unterstützung für arbeitslose Personen. Es definiert die Voraussetzungen für Leistungsansprüche, wie Beitragsdauer und Arbeitsmarktfähigkeit, sowie die Pflichten der Versicherten, wie die Jobsuche und Weiterbildung. Das Ziel des AVIG ist es, den Betroffenen in Arbeitslosigkeit finanzielle Sicherheit zu bieten und ihre Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt zu fördern.

Art. 20 AVIG vom 2024

Art. 20 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AVIG) drucken

Art. 20 Geltendmachung des Anspruchs

1 Der Arbeitslose macht seinen Entschädigungsanspruch bei einer Kasse geltend, die er frei wählen kann. Innerhalb der Rahmenfrist für den Leistungsbezug (Art. 9 Abs. 2) ist ein Kassenwechsel nicht zulässig. Der Bundesrat bestimmt die Ausnahmen.

2 Der Arbeitslose muss der Kasse eine Arbeitsbescheinigung seines bisherigen Arbeitgebers vorlegen. Dieser stellt sie ihm beim Ausscheiden aus seinen Diensten aus. Wird der Versicherte erst später arbeitslos, so hat ihm der Arbeitgeber die Bescheinigung auf Aufforderung innert einer Woche zuzustellen.

3 Der Anspruch erlischt, wenn er nicht innert dreier Monate nach dem Ende der Kontrollperiode, auf die er sich bezieht, geltend gemacht wird. Unzustellbare Entschädigungen verfallen drei Jahre nach dem Ende der Kontrollperiode.

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(1) Aufgehoben durch Anhang Ziff. 16 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, mit Wirkung seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3371; BBl 1991 II 185 910, 1994 V 921, 1999 4523).

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 20 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AVIG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SZZK1 2021 10Kindesunterhalt (Abänderung)KG-act; Kindsmutter; Recht; Beklagten; Eltern; Kindes; Betreuung; Kinder; Kläger; Einkommen; Urteil; Unterhalt; Klägers; Rechtsanwältin; Besuch; Unterhalts; Mutter; Über; Antwort; Arbeit; Betreuungsunterhalt; Obhut; Berufung; Besuchs; Kontakt; Verfahren; Wohnkosten; über

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOVSBES.2023.182-Anspruch; Arbeitgeber; Person; Frist; Arbeitslosenentschädigung; Frist; Arbeitgeberbescheinigung; Anspruchs; Versicherungsgericht; Beitragszeit; Unterlagen; Arbeitslosenkasse; Beitragsrahmenfrist; Kontrollperiode; Urteil; Kantons; Solothurn; Bescheinigung; Bundesgericht; Präsidentin; Akten; Befreiung; Beitragspflicht; Arbeitslosenversicherung; Kupfer; Arbeitgeberbescheinigungen
SOVSBES.2021.91-Abrechnung; Richt; Brief; Kurzarbeit; Arbeit; Kurzarbeitsentschädigung; Frist; Anspruch; Briefe; E-Mail; Beweis; Person; Zeugin; Akten; Versand; Covid; Gericht; Postraum; Versicherungsgericht; Covid-; Antrag; Geltendmachung; Urteil; Abteilung; A-Post; öglich
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
136 V 244 (8C_994/2009)Art. 8 Abs. 1 lit. e, Art. 13 Abs. 1 und Art. 121 Abs. 1 AVIG; FZA; EFTA-Übereinkommen; Verordnung (EWG) Nr. 1408/71; Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit; bilaterales Abkommen Schweiz-Fürstentum Liechtenstein über die Arbeitslosenversicherung. Persönlicher und räumlicher Anwendungsbereich von FZA und EFTA-Übereinkommen. Das Fehlen einer übergreifenden Koordination zwischen den beiden Abkommen führt dazu, dass die Schweiz EU-Staatsangehörigen die in einem anderen EFTA-Mitgliedstaat zurückgelegten Beschäftigungszeiten nicht anrechnen muss (E. 6). Anwendbarkeit der bilateralen Abkommen über die Arbeitslosenversicherung (E. 7). Arbeit; Schweiz; Mitgliedstaat; Verordnung; Abkommen; Arbeitslos; EFTA-; Europäischen; Staat; Arbeitslose; Liechtenstein; Fürstentum; Mitgliedstaaten; Vertrag; Übereinkommen; Arbeitslosen; Grenzgänger; Vertrags; EFTA-Übereinkommen; Beschäftigung; Gemeinschaft; Sicherheit; Staatsangehörige; Gericht; Mitgliedstaates; Recht; Wohnsitz; Vertragsstaat
117 V 244Art. 28 Abs. 1 und 3 AVIG, Art. 42 Abs. 1 und 2 AVIV. Art. 42 Abs. 1 AVIV ist gesetzmässig. Die einwöchige Frist zur Meldung der Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit, Unfall oder Mutterschaft ist eine Verwirkungsfrist mit der Folge, dass der Arbeitslose bei verspäteter Meldung - sofern dafür kein entschuldbarer Grund vorliegt - keinen Taggeldanspruch für die Tage vor der Meldung hat.
Arbeit; Arbeitslose; Anspruch; Frist; Meldung; Taggeld; Arbeitsunfähigkeit; Unfall; Mutterschaft; Anspruchs; Krankheit; Geltendmachung; Taggeldanspruch; Regelung; Fristen; Woche; Arbeitsamt; Arbeitslosenversicherung; Verbindung; Schlechtwetterentschädigung; Kurzarbeit; Anspruchsvoraussetzung; Verwirkungsfrist; Anspruchsvoraussetzungen; Beginn; Bundesrat; Voranmeldung

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
B-5339/2017ArbeitslosenversicherungPerson; Vorinstanz; Kasse; Träger; Schaden; Bundes; Urteil; Trägerhaftung; Anspruch; Verfügung; Dokumente; Frist; Verfahren; Frist; Revision; Kontrollperiode; Auszahlung; Bundesverwaltungsgericht; Verfahrens; Geltendmachung; Anspruchs; Unterlagen; Fälle; Auszahlungen; Arbeitslosenentschädigung; Zeitraum