Strafregistergesetz (StReG) Art. 2

Zusammenfassung der Rechtsnorm StReG:



Das Schweizerische Strafregistergesetz regelt die Speicherung und den Zugang zum Strafregister in der Schweiz, einschliesslich der Löschung von Einträgen nach bestimmten Fristen oder bei Rehabilitierung. Es schützt die Persönlichkeitsrechte von Personen im Strafregister und dient dazu, sowohl die individuellen Rechte als auch die öffentliche Sicherheit zu gewährleisten.

Art. 2 StReG vom 2025

Art. 2 Strafregistergesetz (StReG) drucken

Art. 2 Begriffe

In diesem Gesetz bedeuten:

  • a. Grundurteil: strafrechtlicher Entscheid in der Sache, in dem festgestellt wird, dass ein bestimmtes Delikt begangen worden ist;
  • b. nachträglicher Entscheid: strafrechtlicher Entscheid einer richterlichen Instanz oder einer Vollzugsbehörde, der die Neubeurteilung (Abänderung, Ergänzung, Aufhebung oder Bestätigung) einer rechtskräftigen Sanktionierung und deren Wirkungen zum Gegenstand hat, ohne dass dabei die der Sanktion zugrunde liegenden Delikte neu beurteilt werden;
  • c. angeschlossene Behörde: Behörde, die über ein operatives Online-Abfrage- oder -Eintragungsrecht verfügt;
  • d. Strafdaten: Daten von Grundurteilen und nachträglichen Entscheiden sowie Daten über hängige Strafverfahren;
  • e. Strafdatenverwaltung: zentraler Programmteil von VOSTRA zur personenbezogenen Verwaltung der Strafdaten, der die Grundlage zur Erstellung von Auszügen bildet.

  • Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

    Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.