CPP Art. 2 - Amministrazione della giustizia penale

Einleitung zur Rechtsnorm CPP:



Art. 2 CPP dal 2024

Art. 2 Codice di procedura penale (CPP) drucken

Art. 2 Amministrazione della giustizia penale

1 La giustizia penale è amministrata esclusivamente dalle autorit designate dalla legge.

2 I procedimenti penali possono essere svolti ed evasi soltanto nelle forme previste dalla legge.


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Art. 2 Codice di procedura penale (StPO) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHUE230164NichtanhandnahmeBeschwerdegegner; Staatsanwaltschaft; Zeuge; Zeugen; Nichtanhandnahme; Beschwerdegegners; Verfahren; Winterthur/Unterland; Bezirksgericht; Aussage; Recht; Anzeige; Zeugeneinvernahme; Verfahren; Beschwerdeverfahren; Eingabe; Bülach; Unternehmen; Gericht; Bundesgericht; Frist; Stellungnahme; Ausführungen; Urteil; Unternehmens; Beschwerdeführer; Verkäufer
ZHUE230051NichtanhandnahmeBeschwerdegegner; Verein; Trainerin; Staatsanwaltschaft; Vorstand; Beschwerdeführers; Vereins; Eingabe; Nichtanhandnahme; Stellung; Recht; Zahlungen; Entschädigung; Budget; Beschwerdegegnern; Stellungnahme; Statuten; Bundesgericht; Urkundenfälschung; Generalversammlung; Verfahren; Hinsicht; Verfahren; Gelder; Nichtanhandnahmeverfügung; Geschäftsbesorgung
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOSTBER.2023.63-Beschuldigte; Staat; Fahrrad; Staatsanwalt; Recht; Beschuldigten; Staatsanwalts; Staatsanwaltschaft; Urteil; Befehl; Verfahren; Polizei; Berufung; Beweis; Zeuge; Verfahren; Diebstahl; Zeugen; Verfahrens; Gericht; Solothurn; Zahlen; Akten; Befehls; Urteils; Winkelschleifer
SOSTBER.2024.24-Beschuldigte; Verfahren; Ziffer; Anklage-Ziffer; Urteil; Recht; Vorhalt; Unfall; Verfahren; Feststellung; Apos; Massnahme; Massnahmen; Fahrunfähigkeit; Berufung; Staat; Bundesgericht; Ziffern; Vereitelung; Neubeurteilung; Beschuldigten; Verfahrens; Anklage-Ziffern; Entschädigung; Vorinstanz; Instanz; Vorhalte; Berufungs; Solothurn; Urteils
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
148 IV 17 (1B_333/2021)
Regeste
Art. 56 lit. f und Art. 59 Abs. 1 StPO ; Art. 30 Abs. 1 BV ; Ausstand eines Staatsanwalts im Strafverfahren; verbindliche gesetzliche Zuständigkeitsordnung für die Prüfung von Ausstandsgesuchen. Wird ein Ausstandsgrund nach Art. 56 lit. f StPO betreffend die Staatsanwaltschaft geltend gemacht, so entscheidet darüber nach dem klaren Gesetzeswortlaut von Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO die Beschwerdeinstanz. Bei Regelungen betreffend die gerichtliche Zuständigkeitsordnung besteht im Lichte von Art. 30 Abs. 1 BV besonders wenig Spielraum für Abweichungen (E. 2.1). Ein triftiger Grund für die Annahme, der Wortlaut von Art. 59 Abs. 1 StPO ziele am "wahren Sinn" vorbei, besteht nicht. Die geltende Zuständigkeitsordnung kann sich auch auf materielle Gründe stützen (E. 2.3). Das Ausstandsgesuch hätte von der Beschwerdeinstanz behandelt werden müssen. Der angefochtene Entscheid wird aufgehoben (E. 2.4).
Ausstand; Zuständigkeit; Beschwerdeinstanz; Ausstandsgesuch; Staatsanwalt; Staatsanwalts; Wortlaut; Gericht; Zuständigkeitsordnung; Staatsanwaltschaft; Kantons; Ausstandsgr; Entscheid; Bezirksgericht; Obergericht; Verfahren; Gesetzes; Obergerichts; Urteil; Annahme; Auslegung; Regel; Ausstandsgesuche; Prüfung; Gesetzeswortlaut; Sinn
147 IV 93 (6B_360/2020)
Regeste
Art. 2 Abs. 2, Art. 374 f. und Art. 404 Abs. 2 StPO ; Grundsatz der Formstrenge, selbstständiges Massnahmeverfahren bei einer schuldunfähigen beschuldigten Person, Eingriff in die Dispositionsfreiheit. Beim Grundsatz der Formstrenge ( Art. 2 Abs. 2 StPO ) handelt es sich um einen fundamentalen Grundsatz des Strafprozessrechts (E. 1.3.2).
Verfahren; Verfahren; Schuld; Person; Massnahme; Staatsanwalt; Staatsanwaltschaft; Verfahrens; Schuldunfähigkeit; Recht; Urteil; Verfahrens; Antrag; Störung; Berufung; Vorinstanz; Prozessordnung; Entscheid; Grundsatz; Schuldspruch; Anklage; BOMMER; Massnahmeverfahren; Totenfriedens; Gericht

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
RR.2024.79, RP.2024.21Kanton; Verfahren; Gesuch; Kantons; Mittäter; Gesuchsgegner; Verfahrens; Gerichtsstand; Behörde; Taten; Verfolgung; Behörden; Behörden; Beurteilung; Beschwerdekammer; Waadt; Zuständigkeit; Bundesstrafgerichts; Beschuldigte; Oberstaatsanwaltschaft; Übernahme; Täterschaft; Verfahren; Grundsatz; Gerichtsstands; Delikt
BG.2024.50, BP.2024.83Kanton; Gericht; Gerichtsstand; Gerichtsstands; Verfahren; Staatsanwalt; Verfahren; StA/BZ; Staatsanwaltschaft; Kantons; Anfrage; Befehl; Gerichtsstandsanfrage; Behörden; Berner; Verfahrens; Gerichtsstandsverfahren; Bundesstrafgericht; GStA/BE; Bundesstrafgerichts; Verfolgung; Kantone; Taten; Behörde; Beschwerdekammer; Staatsanwaltschaften

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
FreiKommentar zum Schweizerische Strafprozessordnung2023
Schmid, JositschPraxis, 3. Auflage , Art.942018