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Schweizerische Strafprozessordnung (StPO)

Zusammenfassung der Rechtsnorm StPO:



Die Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) ist ein Gesetzbuch, das die Regeln für strafrechtliche Ermittlungen und Gerichtsverfahren in der Schweiz festlegt. Sie regelt die Befugnisse der Strafverfolgungsbehörden, die Rechte der Beschuldigten, die Verfahrensabläufe vor Gericht und die Sammlung sowie Präsentation von Beweisen. Die StPO bestimmt auch die Zuständigkeiten der Gerichte und die Rechtsmittel gegen Entscheidungen, um die Rechte der Bürgerinnen und Bürger im Strafverfahren zu schützen und eine faire Justiz zu gewährleisten.

Art. 2 StPO vom 2024

Art. 2 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) drucken

Art. 2 Ausübung der Strafrechtspflege

1 Die Strafrechtspflege steht einzig den vom Gesetz bestimmten Behörden zu.

2 Strafverfahren können nur in den vom Gesetz vorgesehenen Formen durchgeführt und abgeschlossen werden.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 2 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHUE230164NichtanhandnahmeBeschwerdegegner; Staatsanwaltschaft; Zeuge; Zeugen; Nichtanhandnahme; Beschwerdegegners; Verfahren; Winterthur/Unterland; Bezirksgericht; Aussage; Recht; Anzeige; Zeugeneinvernahme; Verfahren; Beschwerdeverfahren; Eingabe; Bülach; Unternehmen; Gericht; Bundesgericht; Frist; Stellungnahme; Ausführungen; Urteil; Unternehmens; Beschwerdeführer; Verkäufer
ZHUE230051NichtanhandnahmeBeschwerdegegner; Verein; Trainerin; Staatsanwaltschaft; Vorstand; Beschwerdeführers; Vereins; Eingabe; Nichtanhandnahme; Stellung; Recht; Zahlungen; Entschädigung; Budget; Beschwerdegegnern; Stellungnahme; Statuten; Bundesgericht; Urkundenfälschung; Generalversammlung; Verfahren; Hinsicht; Verfahren; Gelder; Nichtanhandnahmeverfügung; Geschäftsbesorgung
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOSTBER.2023.63-Beschuldigte; Staat; Fahrrad; Staatsanwalt; Recht; Beschuldigten; Staatsanwalts; Staatsanwaltschaft; Urteil; Befehl; Verfahren; Polizei; Berufung; Beweis; Zeuge; Verfahren; Diebstahl; Zeugen; Verfahrens; Gericht; Solothurn; Zahlen; Akten; Befehls; Urteils; Winkelschleifer
SOSTBER.2024.24-Beschuldigte; Verfahren; Ziffer; Anklage-Ziffer; Urteil; Recht; Vorhalt; Unfall; Verfahren; Feststellung; Apos; Massnahme; Massnahmen; Fahrunfähigkeit; Berufung; Staat; Bundesgericht; Ziffern; Vereitelung; Neubeurteilung; Beschuldigten; Verfahrens; Anklage-Ziffern; Entschädigung; Vorinstanz; Instanz; Vorhalte; Berufungs; Solothurn; Urteils
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
148 IV 17 (1B_333/2021)
Regeste
Art. 56 lit. f und Art. 59 Abs. 1 StPO ; Art. 30 Abs. 1 BV ; Ausstand eines Staatsanwalts im Strafverfahren; verbindliche gesetzliche Zuständigkeitsordnung für die Prüfung von Ausstandsgesuchen. Wird ein Ausstandsgrund nach Art. 56 lit. f StPO betreffend die Staatsanwaltschaft geltend gemacht, so entscheidet darüber nach dem klaren Gesetzeswortlaut von Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO die Beschwerdeinstanz. Bei Regelungen betreffend die gerichtliche Zuständigkeitsordnung besteht im Lichte von Art. 30 Abs. 1 BV besonders wenig Spielraum für Abweichungen (E. 2.1). Ein triftiger Grund für die Annahme, der Wortlaut von Art. 59 Abs. 1 StPO ziele am "wahren Sinn" vorbei, besteht nicht. Die geltende Zuständigkeitsordnung kann sich auch auf materielle Gründe stützen (E. 2.3). Das Ausstandsgesuch hätte von der Beschwerdeinstanz behandelt werden müssen. Der angefochtene Entscheid wird aufgehoben (E. 2.4).
Ausstand; Zuständigkeit; Beschwerdeinstanz; Ausstandsgesuch; Staatsanwalt; Staatsanwalts; Wortlaut; Gericht; Zuständigkeitsordnung; Staatsanwaltschaft; Kantons; Ausstandsgr; Entscheid; Bezirksgericht; Obergericht; Verfahren; Gesetzes; Obergerichts; Urteil; Annahme; Auslegung; Regel; Ausstandsgesuche; Prüfung; Gesetzeswortlaut; Sinn
147 IV 93 (6B_360/2020)
Regeste
Art. 2 Abs. 2, Art. 374 f. und Art. 404 Abs. 2 StPO ; Grundsatz der Formstrenge, selbstständiges Massnahmeverfahren bei einer schuldunfähigen beschuldigten Person, Eingriff in die Dispositionsfreiheit. Beim Grundsatz der Formstrenge ( Art. 2 Abs. 2 StPO ) handelt es sich um einen fundamentalen Grundsatz des Strafprozessrechts (E. 1.3.2).
Verfahren; Verfahren; Schuld; Person; Massnahme; Staatsanwalt; Staatsanwaltschaft; Verfahrens; Schuldunfähigkeit; Recht; Urteil; Verfahrens; Antrag; Störung; Berufung; Vorinstanz; Prozessordnung; Entscheid; Grundsatz; Schuldspruch; Anklage; BOMMER; Massnahmeverfahren; Totenfriedens; Gericht

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
RR.2024.79, RP.2024.21Kanton; Verfahren; Gesuch; Kantons; Mittäter; Gesuchsgegner; Verfahrens; Gerichtsstand; Behörde; Taten; Verfolgung; Behörden; Behörden; Beurteilung; Beschwerdekammer; Waadt; Zuständigkeit; Bundesstrafgerichts; Beschuldigte; Oberstaatsanwaltschaft; Übernahme; Täterschaft; Verfahren; Grundsatz; Gerichtsstands; Delikt
BG.2024.50, BP.2024.83Kanton; Gericht; Gerichtsstand; Gerichtsstands; Verfahren; Staatsanwalt; Verfahren; StA/BZ; Staatsanwaltschaft; Kantons; Anfrage; Befehl; Gerichtsstandsanfrage; Behörden; Berner; Verfahrens; Gerichtsstandsverfahren; Bundesstrafgericht; GStA/BE; Bundesstrafgerichts; Verfolgung; Kantone; Taten; Behörde; Beschwerdekammer; Staatsanwaltschaften

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
FreiKommentar zum Schweizerische Strafprozessordnung2023
Schmid, JositschPraxis, 3. Auflage , Art.942018