OBG Art. 2 - Zuständige Organe
Einleitung zur Rechtsnorm OBG:
Das schweizerische Ordnungsbussengesetz ermöglicht es den Behörden, leichte Verstösse gegen bestimmte Vorschriften effizient und rasch mit Ordnungsbussen zu ahnden, ohne ein aufwändiges Strafverfahren einzuleiten. Es legt fest, welche Verstösse geahndet werden können und in welcher Höhe die Bussen ausfallen können, um die Einhaltung von Regeln des öffentlichen Lebens und des Verkehrs zu gewährleisten. Das Gesetz trägt zur effektiven Durchsetzung von Regeln und Vorschriften bei und unterstützt die Aufrechterhaltung von Ordnung und Sicherheit in der Schweiz.
Art. 2 OBG vom 2025
Art. 2 Zuständige Organe
1 Ordnungsbussen werden erhoben von Polizeiorganen und Behörden, die für den Vollzug der Gesetze nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a und der gestützt darauf erlassenen Verordnungen zuständig sind. Die Kantone bezeichnen die zur Erhebung von Ordnungsbussen zuständigen Organe.
2 Soweit das Bundesrecht dem Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) Kontrollkompetenzen in den Bereichen nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a zuweist, ist das BAZG ermächtigt, bei Widerhandlungen Ordnungsbussen zu erheben. Es überweist die Sache an die zuständige Strafverfolgungsbehörde, wenn die Ordnungsbusse nicht sofort bezahlt wird. (1)
3 Die Vertreterin oder der Vertreter des zuständigen Organs muss sich gegenüber der beschuldigten Person entsprechend ausweisen.
(1) Fassung gemäss Ziff. I 7 der V vom 12. Juni 2020 über die Anpassung von Gesetzen infolge der Änderung der Bezeichnung der Eidgenössischen Zollverwaltung im Rahmen von deren Weiterentwicklung, in Kraft seit 1. Jan. 2022 ([AS 2020 2743]).
Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.