Betäubungsmittelgesetz (BetmG) Art. 1b

Zusammenfassung der Rechtsnorm BetmG:



Das schweizerische Betäubungsmittelgesetz regelt den Umgang mit Betäubungsmitteln in der Schweiz gemäss internationalem Drogenkontrollrecht. Es umfasst Regelungen zu Anbau, Herstellung, Handel, Besitz und Konsum von Betäubungsmitteln sowie Strafen bei Verstössen. Das Gesetz beinhaltet auch Vorschriften zur medizinischen Verwendung von Betäubungsmitteln und zur Suchtprävention mit dem Ziel, den Missbrauch von Betäubungsmitteln zu bekämpfen und die öffentliche Gesundheit zu schützen.

Art. 1b BetmG vom 2023

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Art. 1b (1) Verhältnis zum Heilmittelgesetz

Für Betäubungsmittel, die als Heilmittel verwendet werden, gelten die Bestimmungen des Heilmittelgesetzes vom 15. Dezember 2000 (2) . Die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes sind anwendbar, soweit das Heilmittelgesetz keine oder eine weniger weit gehende Regelung trifft.

(1) Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. März 2008, in Kraft seit 1. Juli 2011 (AS 2009 2623; 2011 2559; BBl 2006 8573, 8645).
(2) SR 812.21

Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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