Betäubungsmittelgesetz (BetmG) Art. 19bis
Zusammenfassung der Rechtsnorm BetmG:
Das schweizerische Betäubungsmittelgesetz regelt den Umgang mit Betäubungsmitteln in der Schweiz gemäss internationalem Drogenkontrollrecht. Es umfasst Regelungen zu Anbau, Herstellung, Handel, Besitz und Konsum von Betäubungsmitteln sowie Strafen bei Verstössen. Das Gesetz beinhaltet auch Vorschriften zur medizinischen Verwendung von Betäubungsmitteln und zur Suchtprävention mit dem Ziel, den Missbrauch von Betäubungsmitteln zu bekämpfen und die öffentliche Gesundheit zu schützen.
Art. 19bis BetmG vom 2023
Art. 19b (1)
1 Wer nur eine geringfügige Menge eines Betäubungsmittels für den eigenen Konsum vorbereitet oder zur Ermöglichung des gleichzeitigen und gemeinsamen Konsums einer Person von mehr als 18 Jahren unentgeltlich abgibt, ist nicht strafbar.
2 10 Gramm eines Betäubungsmittels des Wirkungstyps Cannabis gelten als geringfügige Menge. (2)
(1) Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. März 1975 ([AS 1975 1220]; [BBl 1973 I 1348]). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 2008, in Kraft seit 1. Juli 2011 ([AS 2009 2623]; [2011 2559]; [BBl 2006 8573], [8645]).
(2) Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Okt. 2013 ([AS 2013 1451]; [BBl 2011 8195], [8221]).
Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.