Legge federale sulla esecuzione e sul fallimento (LEF) Art. 199

Zusammenfassung der Rechtsnorm LEF:



Art. 199 LEF dal 2025

Art. 199 Legge federale sulla esecuzione e sul fallimento (LEF) drucken

Art. 199 Beni pignorati o sequestrati

1 Sono pure devoluti alla massa i beni pignorati non peranco realizzati al momento della dichiarazione di fallimento e gli oggetti sequestrati.

2 Tuttavia, se i termini di partecipazione al pignoramento (art. 110 e 111) sono scaduti, le somme già ricavate dal pignoramento di denaro, di crediti e di salari, nonché dalla realizzazione di beni, sono ripartite a norma degli articoli 144 a 150; l’eventuale eccedenza spetta alla massa. (1)

(1) Nuovo testo giusta il n. I della LF del 16 dic. 1994, in vigore dal 1° gen. 1997 (RU 1995 1227; FF 1991 III 1).

Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Art. 199 Legge federale sulla esecuzione e sul fallimento (SchKG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPS210129PfändungKonkurs; Pfändung; Betreibung; Urteil; Verfahren; Betreibungs; Beschwerdeverfahren; Vorinstanz; Aufsichtsbehörde; Schuldbetreibung; Horgen; Pfändungsurkunde; Bezirksgericht; Kammer; SchKG; Konkurseröffnung; Verwertung; Gläubiger; Beschluss; Gemeinde; Kanton; Betreibungsamt; Zeitpunkt; Bundesgericht; Entscheid; Parteien
ZHPS210122Revision des Urteils vom 18. November 2020 (EK201342)Konkurs; Recht; Anerkennung; Verfahren; Entscheid; Liquidation; Vorinstanz; Konkursdekret; Auflösung; Revision; Konkursgericht; Urteil; Verfügung; Gesellschaft; Wiedererwägung; Anerkennungs; Revisions; Auflösungs; Rechtsmittel; Schweiz; Sinne; Gericht; Gläubiger; Interesse; -arabische; Liquidatoren; Arrest
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
129 III 246Betreibung auf Grundpfandverwertung; Verteilung (Art. 157 SchKG). Wird nach Verwertung des Pfandobjekts über den Grundpfandeigentümer der Konkurs eröffnet und fällt eine Forderung, die als durch ein Pfandrecht gesichert in das Lastenverzeichnis aufgenommen worden war, nachträglich dahin, fällt der dadurch frei werdende Anteil des Erlöses grundsätzlich nicht in die Konkursmasse; es sind daraus vorab die ungedeckt gebliebenen übrigen Pfandgläubiger zu befriedigen (E. 2-4). Konkurs; Betreibung; Lastenverzeichnis; Forderung; Pfandrecht; Pfandgläubiger; Konkursmasse; Verteilung; Gemeinde; Gläubiger; Betrag; Grundstück; SchKG; Erlös; Recht; Schuldbetreibungs; Verwertung; Schuldner; Verteilungsliste; Entscheid; Kantons; Grundpfandbetreibung; Pfandeigentümer; Grundpfandgläubiger; Aufsichtsbehörde; Überschuss
115 III 28Zwangsvollstreckung einer in einem ausländischen Urteil anerkannten Forderung (Art. 81 SchKG); Arrestaufhebungsklage (Art. 279 Abs. 2 SchKG). 1. Eine aufgrund eines völkerrechtlichen Vertrages mit dem Staat, in dem das Urteil gefällt wurde, ausgesprochene Vollstreckbarerklärung wirkt im ganzen Gebiet der Eidgenossenschaft. Ist demgegenüber das Exequatur gestützt auf kantonales Verfahrensrecht erteilt worden, so erstreckt es sich nur auf den betreffenden Kanton. Bevor die Betreibung in dem Kanton, wohin der Schuldner seinen Wohnsitz verlegt hat, fortgesetzt werden kann, muss der Gläubiger dort das ausländische Urteil vollstreckbar erklären lassen und, gestützt auf dieses Exequatur, noch einmal definitive Rechtsöffnung verlangen (E. 3). 2. Der Umstand, dass der Schuldner Arrestaufhebungsklage erhoben hat, rechtfertigt keine Sistierung des Betreibungsverfahrens (E. 4). Betreibung; Arrest; Konkurs; Recht; SchKG; Kanton; Rechtsöffnung; Bundes; Resources; Schuldner; Arrestaufhebung; Urteil; Wohnsitz; Rekurs; Gläubiger; Dübendorf; Schuldbetreibung; Rekurrentin; Betreibungsamt; Entscheid; Exequatur; Brownhill; Vollstreckbarerklärung; Kantons; Bundesgericht; Fortsetzung; Betreibungsamtes; äftig