129 III 246 | Betreibung auf Grundpfandverwertung; Verteilung (Art. 157 SchKG). Wird nach Verwertung des Pfandobjekts über den Grundpfandeigentümer der Konkurs eröffnet und fällt eine Forderung, die als durch ein Pfandrecht gesichert in das Lastenverzeichnis aufgenommen worden war, nachträglich dahin, fällt der dadurch frei werdende Anteil des Erlöses grundsätzlich nicht in die Konkursmasse; es sind daraus vorab die ungedeckt gebliebenen übrigen Pfandgläubiger zu befriedigen (E. 2-4). | Konkurs; Betreibung; Lastenverzeichnis; Forderung; Pfandrecht; Pfandgläubiger; Konkursmasse; Verteilung; Gemeinde; Gläubiger; Betrag; Grundstück; SchKG; Erlös; Recht; Schuldbetreibungs; Verwertung; Schuldner; Verteilungsliste; Entscheid; Kantons; Grundpfandbetreibung; Pfandeigentümer; Grundpfandgläubiger; Aufsichtsbehörde; Überschuss |
115 III 28 | Zwangsvollstreckung einer in einem ausländischen Urteil anerkannten Forderung (Art. 81 SchKG); Arrestaufhebungsklage (Art. 279 Abs. 2 SchKG). 1. Eine aufgrund eines völkerrechtlichen Vertrages mit dem Staat, in dem das Urteil gefällt wurde, ausgesprochene Vollstreckbarerklärung wirkt im ganzen Gebiet der Eidgenossenschaft. Ist demgegenüber das Exequatur gestützt auf kantonales Verfahrensrecht erteilt worden, so erstreckt es sich nur auf den betreffenden Kanton. Bevor die Betreibung in dem Kanton, wohin der Schuldner seinen Wohnsitz verlegt hat, fortgesetzt werden kann, muss der Gläubiger dort das ausländische Urteil vollstreckbar erklären lassen und, gestützt auf dieses Exequatur, noch einmal definitive Rechtsöffnung verlangen (E. 3). 2. Der Umstand, dass der Schuldner Arrestaufhebungsklage erhoben hat, rechtfertigt keine Sistierung des Betreibungsverfahrens (E. 4). | Betreibung; Arrest; Konkurs; Recht; SchKG; Kanton; Rechtsöffnung; Bundes; Resources; Schuldner; Arrestaufhebung; Urteil; Wohnsitz; Rekurs; Gläubiger; Dübendorf; Schuldbetreibung; Rekurrentin; Betreibungsamt; Entscheid; Exequatur; Brownhill; Vollstreckbarerklärung; Kantons; Bundesgericht; Fortsetzung; Betreibungsamtes; äftig |