Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) Art. 199

Zusammenfassung der Rechtsnorm SchKG:



Das Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) ist ein zentrales Gesetz in der schweizerischen Rechtsordnung, das die Verfahren zur Beitreibung von Schulden und zur Abwicklung von Konkursverfahren regelt. Es besteht aus zwei Teilen: dem Schuldbetreibungsrecht, das die Zwangsvollstreckung von Geldforderungen regelt, und dem Konkursrecht, das die Insolvenz von natürlichen und juristischen Personen behandelt. Das SchKG enthält detaillierte Bestimmungen über Verfahrensschritte wie die Betreibung auf Pfändung oder den Konkursantrag, gewährt Gläubigern und Schuldnern klare Rechte und Pflichten und dient der geregelten Abwicklung von Zahlungsunfähigkeitssituationen zur Sicherung von Gläubigerinteressen und zur Wahrung der wirtschaftlichen Stabilität in der Schweiz.

Art. 199 SchKG vom 2025

Art. 199 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) drucken

Art. 199 Gepfändete
und arrestierte
Vermögenswerte

1 Gepfändete Vermögensstücke, deren Verwertung im Zeitpunkte der Konkurseröffnung noch nicht stattgefunden hat, und Arrestgegenstände fallen in die Konkursmasse.

2 Gepfändete Barbeträge, abgelieferte Beträge bei Forderungs- und Einkommenspfändung sowie der Erlös bereits verwerteter Vermögensstücke werden jedoch nach den Artikeln 144–150 verteilt, sofern die Fristen für den Pfändungsanschluss (Art. 110 und 111) abgelaufen sind; ein Überschuss fällt in die Konkursmasse. (1)

(1) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).

Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Art. 199 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPS210129PfändungKonkurs; Pfändung; Betreibung; Urteil; Verfahren; Betreibungs; Beschwerdeverfahren; Vorinstanz; Aufsichtsbehörde; Schuldbetreibung; Horgen; Pfändungsurkunde; Bezirksgericht; Kammer; SchKG; Konkurseröffnung; Verwertung; Gläubiger; Beschluss; Gemeinde; Kanton; Betreibungsamt; Zeitpunkt; Bundesgericht; Entscheid; Parteien
ZHPS210122Revision des Urteils vom 18. November 2020 (EK201342)Konkurs; Recht; Anerkennung; Verfahren; Entscheid; Liquidation; Vorinstanz; Konkursdekret; Auflösung; Revision; Konkursgericht; Urteil; Verfügung; Gesellschaft; Wiedererwägung; Anerkennungs; Revisions; Auflösungs; Rechtsmittel; Schweiz; Sinne; Gericht; Gläubiger; Interesse; -arabische; Liquidatoren; Arrest
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
129 III 246Betreibung auf Grundpfandverwertung; Verteilung (Art. 157 SchKG). Wird nach Verwertung des Pfandobjekts über den Grundpfandeigentümer der Konkurs eröffnet und fällt eine Forderung, die als durch ein Pfandrecht gesichert in das Lastenverzeichnis aufgenommen worden war, nachträglich dahin, fällt der dadurch frei werdende Anteil des Erlöses grundsätzlich nicht in die Konkursmasse; es sind daraus vorab die ungedeckt gebliebenen übrigen Pfandgläubiger zu befriedigen (E. 2-4). Konkurs; Betreibung; Lastenverzeichnis; Forderung; Pfandrecht; Pfandgläubiger; Konkursmasse; Verteilung; Gemeinde; Gläubiger; Betrag; Grundstück; SchKG; Erlös; Recht; Schuldbetreibungs; Verwertung; Schuldner; Verteilungsliste; Entscheid; Kantons; Grundpfandbetreibung; Pfandeigentümer; Grundpfandgläubiger; Aufsichtsbehörde; Überschuss
115 III 28Zwangsvollstreckung einer in einem ausländischen Urteil anerkannten Forderung (Art. 81 SchKG); Arrestaufhebungsklage (Art. 279 Abs. 2 SchKG). 1. Eine aufgrund eines völkerrechtlichen Vertrages mit dem Staat, in dem das Urteil gefällt wurde, ausgesprochene Vollstreckbarerklärung wirkt im ganzen Gebiet der Eidgenossenschaft. Ist demgegenüber das Exequatur gestützt auf kantonales Verfahrensrecht erteilt worden, so erstreckt es sich nur auf den betreffenden Kanton. Bevor die Betreibung in dem Kanton, wohin der Schuldner seinen Wohnsitz verlegt hat, fortgesetzt werden kann, muss der Gläubiger dort das ausländische Urteil vollstreckbar erklären lassen und, gestützt auf dieses Exequatur, noch einmal definitive Rechtsöffnung verlangen (E. 3). 2. Der Umstand, dass der Schuldner Arrestaufhebungsklage erhoben hat, rechtfertigt keine Sistierung des Betreibungsverfahrens (E. 4). Betreibung; Arrest; Konkurs; Recht; SchKG; Kanton; Rechtsöffnung; Bundes; Resources; Schuldner; Arrestaufhebung; Urteil; Wohnsitz; Rekurs; Gläubiger; Dübendorf; Schuldbetreibung; Rekurrentin; Betreibungsamt; Entscheid; Exequatur; Brownhill; Vollstreckbarerklärung; Kantons; Bundesgericht; Fortsetzung; Betreibungsamtes; äftig