Militärstrafgesetz (MStG) Art. 199

Zusammenfassung der Rechtsnorm MStG:



Das schweizerische Militärstrafgesetz (MStG) legt die strafrechtlichen Regeln für Angehörige der schweizerischen Armee fest, einschliesslich Vergehen wie Fahnenflucht und Befehlsverweigerung. Es definiert strafbare Handlungen und die entsprechenden Sanktionen, um Disziplin und Ordnung in der Armee aufrechtzuerhalten und die Effektivität der Streitkräfte zu gewährleisten. Das MStG ist ein zentraler Bestandteil des schweizerischen Militärrechts und regelt die Rechtsbeziehungen zwischen Soldaten und militärischer Führung.

Art. 199 MStG vom 2025

Art. 199 Militärstrafgesetz (MStG) drucken

Art. 199 Besondere
Strafbefugnisse

Der Bundesrat regelt die Strafbefugnisse:

  • a. der Chefs der Verwaltungseinheiten des VBS;
  • b. der Kommandanten von Formationen, die andere Bezeichnungen tragen als die in den Artikeln 197 und 198 erwähnten Formationen;
  • c. im Führungsstab der Armee;
  • d. in der Reserve;
  • e. in Rekruten- und Kaderschulen sowie in Lehrgängen;
  • f. in Lehrverbänden, im Friedensförderungsdienst, in Berufsformationen sowie bei Berufs- und Zeitmilitär.

  • Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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