Obligationenrecht (OR)

Zusammenfassung der Rechtsnorm OR:



Das schweizerische Obligationenrecht ist ein zentrales Gesetzbuch im schweizerischen Zivilrecht, das die rechtlichen Beziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst fünf Bücher, die verschiedene Aspekte des Vertragsrechts, des Schuldrechts und des Sachenrechts behandeln, einschliesslich der Entstehung, des Inhalts und der Beendigung von Verträgen sowie der Haftung für Vertragsverletzungen und unerlaubte Handlungen. Das Obligationenrecht ist ein wichtiges Gesetzbuch für die Wirtschaft und den Alltag in der Schweiz, da es die Grundlage für viele rechtliche Beziehungen und Verträge bildet und seit 1912 in Kraft ist, wobei es regelmässig an gesellschaftliche und wirtschaftliche Entwicklungen angepasst wird.

Art. 195 OR vom 2025

Art. 195 Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 195 Ansprüche
des Käufers a. Bei vollständiger Entwehrung

1 Ist die Entwehrung eine vollständige, so ist der Kaufvertrag als aufgehoben zu betrachten und der Käufer zu fordern berechtigt:

  • 1. Rückerstattung des bezahlten Preises samt Zinsen unter Abrechnung der von ihm gewonnenen oder versäumten Früchte und sonstigen Nutzungen;
  • 2. Ersatz der für die Sache gemachten Verwendungen, soweit er nicht von dem berechtigten Dritten erhältlich ist;
  • 3. Ersatz aller durch den Prozess veranlassten gerichtlichen und aussergerichtlichen Kosten, mit Ausnahme derjenigen, die durch Streitverkündung vermieden worden wären;
  • 4. Ersatz des sonstigen durch die Entwehrung unmittelbar verursachten Schadens.
  • 2 Der Verkäufer ist verpflichtet, auch den weitern Schaden zu ersetzen, sofern er nicht beweist, dass ihm keinerlei Verschulden zur Last falle.


    Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2025 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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    Art. 195 Obligationenrecht (OR) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    GRZK2-11-29ForderungRecht; Berufung; Fahrzeug; Lösungsrecht; Schweiz; Käufe; Käufer; Deutschland; Fahrzeugs; Italien; Polen; Kommentar; Privatrecht; X-GmbH; Erwerb; Berufungskläger; Berufungsbeklagte; Touareg; Eigentümer; Sicherstellung; Lösungsrechts; Urteil; Zeitpunkt; Basler; Eigentum

    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    110 II 239Kauf eines nichtigen Patentes. Auswirkung auf die Gültigkeit des Vertrages. 1. Die Nichtigkeit eines Patentes kann einredeweise geltend gemacht werden (Bestätigung der Rechtsprechung). Berechtigung zur Einrede (E. 1c). 2. Die Erklärung der Nichtigkeit eines verkauften Patentes bleibt ohne Auswirkung auf die Gültigkeit des Kaufvertrages, führt aber zur Haftung des Verkäufers nach den Regeln über die Entwehrung (analoge Anwendung von Art. 192 OR). Hat sich der Verkäufer zur Gewähr für den Bestand des Patentes verpflichtet, so haftet er gemäss den Bestimmungen über die Nichterfüllung des Vertrages (Art. 97 ff. OR) und Art. 195 und 196 OR (E. 1d).
    être; Invention; éfaut; Acheteur; Application; TROLLER; WITTMER; éviction; était; Patentes; été; Immaterialgüterrecht; Aucune; ément; éfenderesse; Action; énéficie; Comme; BLUM/PEDRAZZINI; Exception; égale; éance; éfauts; éclaré; écessaire; édé; ègle; Existe; équence; Auswirkung
    87 IV 9Art. 148 Abs. 1 StGB. Geschädigt ist der gutgläubige Käufer einer gestohlenen Sache auch dann, wenn er sie dem Bestohlenen nur gegen Vergütung des bezahlten Preises herauszugeben hat. Ist er Wiederverkäufer, fällt auch entgangener Gewinn als Schaden in Betracht. Gloor; Käufer; Gewinn; ädigt; Urteil; Diebstahl; Preis; Sinne; Kaufpreis; Kassationshof; Eigentum; Kantons; Schaden; Diebstahls; Betruges; Vorinstanz; Eigentümer; Kupfer; Kassationshofes; Staatsanwaltschaft; Vergütung; Preises; ällt; Herkunft; äubig; Kriminalgericht; Kaufmann; ätte; ütet; ührt