Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) Art. 193

Zusammenfassung der Rechtsnorm SchKG:



Das Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) ist ein zentrales Gesetz in der schweizerischen Rechtsordnung, das die Verfahren zur Beitreibung von Schulden und zur Abwicklung von Konkursverfahren regelt. Es besteht aus zwei Teilen: dem Schuldbetreibungsrecht, das die Zwangsvollstreckung von Geldforderungen regelt, und dem Konkursrecht, das die Insolvenz von natürlichen und juristischen Personen behandelt. Das SchKG enthält detaillierte Bestimmungen über Verfahrensschritte wie die Betreibung auf Pfändung oder den Konkursantrag, gewährt Gläubigern und Schuldnern klare Rechte und Pflichten und dient der geregelten Abwicklung von Zahlungsunfähigkeitssituationen zur Sicherung von Gläubigerinteressen und zur Wahrung der wirtschaftlichen Stabilität in der Schweiz.

Art. 193 SchKG vom 2024

Art. 193 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) drucken

Art. 193 Gegen eine ausgeschlagene oder überschuldete Erbschaft (1)

1 Die zuständige Behörde benachrichtigt das Konkursgericht, wenn:

  • 1. alle Erben die Erbschaft ausgeschlagen haben oder die Ausschlagung zu vermuten ist (Art. 566 ff. und 573 ZGB (2) );
  • 2. eine Erbschaft, für welche die amtliche Liquidation verlangt oder angeordnet worden ist, sich als überschuldet erweist (Art. 597 ZGB).
  • 2 In diesen Fällen ordnet das Gericht die konkursamtliche Liquidation an.

    3 Auch ein Gläubiger oder ein Erbe kann die konkursamtliche Liquidation verlangen.

    (1) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).
    (2) SR 210

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    Art. 193 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHLF220068Amtliche LiquidationBerufung; Erbschaft; Liquidation; SchKG; Vorinstanz; Erben; Lasse; Berufungsklägerin; Erblasserin; Urteil; Gläubiger; Bezirksgericht; Einzelgericht; Erbschaftssachen; Erbenermittlung; Gericht; Sinne; Akten; Verfahren; Frist; Forderung; Recht; Einzelgerichtes; Bezirksgerichtes; Antrag; Eröffnung; Verfügung
    ZHPS180017Kollokationsplan (Beschwerde über ein Konkursamt)Konkurs; Kollokation; Kollokationsplan; Forderung; Beschwer; SchKG; Forderungen; Recht; Konkursamt; Gläubiger; Beschwerdegegner; Anfechtung; Erbschaft; Kanton; Vorinstanz; Verfahren; Erblasserin; Erben; Gemeinde; Abtretung; Kantons; Aufsichtsbehörde; Konkursverfahren; Kollokationsplanes; Konkursmasse; Schuldner; Sinne; Schuldbetreibung
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    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    AGAGVE 2013 6969 Art. 1 lit. b ZPO; Gerichtliche Anordnungen der freiwilligen Gerichtsbarkeit1. Januar 2011 fehlt im Aargau eine Verfahrensregelung für diejenigen Akte der freiwilligen Gerichtsbarkeit, für welche nicht das Bundesrecht, aber das kantonale Recht eine richterliche Behörde vorschreibt. Die bestehende... örde; Protokoll; Ausschlagungs; Recht; Behörde; Protokollierung; Verfahren; Erbschaft; Erben; Ausschlagungserklärung; Verfahrens; Zivilprozess; Gerichtsbarkeit; Entscheid; Kanton; Erblassers; Anordnung; Obergericht; Anordnungen; Bundesrecht; Annahme; Basel; SchKG; Zivilprozessrecht; Abteilung
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    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    145 III 499 (5A_689/2018)Art. 230a Abs. 1 SchKG; konkursamtliche Liquidation einer ausgeschlagenen Erbschaft; Einstellung des Konkursverfahrens mangels Aktiven. Gegenstand der Abtretung nach Art. 230a Abs. 1 SchKG können alle zum Nachlass gehörenden Aktiven sein, unter welche auch gewöhnliche Forderungen fallen können (E. 3). SchKG; Konkurs; Aktiven; Forderung; Forderungen; Abtretung; Gläubiger; Konkursamt; Erbschaft; Urteil; Liquidation; Konkursverfahren; Ansprüche; Vorinstanz; Erben; Konkursverfahrens; Recht; Grundstück; Kanton; Grundstücke; GILLIÉRON; Einstellung
    124 III 286Art. 193 SchKG; Art. 593 Abs. 1 ZGB. Einem Erben, der die Erbschaft unter öffentlichem Inventar angenommen oder die amtliche Liquidation verlangt hat, können die Kosten des Konkursverfahrens nicht auferlegt werden, wenn in der Folge - wegen Überschuldung der Erbschaft - die Erbschaftsbehörde das Konkursgericht benachrichtigt und dieses die konkursamtliche Liquidation anordnet. Konkurs; Erbschaft; Liquidation; SchKG; Konkursverfahren; Inventar; Konkursverfahrens; Erben; Erbschaftsbehörde; Kantons; Gallen; Schuldbetreibung; Schuldbetreibungs; Überschuldung; Gaster; Konkursamt; Aufsichtsbehörde; Urteil; Konkurskammer; Konkursgericht; Erbin; Lasses; Bezirksamt; Verfügung; Kantonsgericht; Entscheid; Erwägungen; Verbindung; Masse

    Kommentare zum Gesetzesartikel

    AutorKommentarJahr
    Staehelin, Brunner Kommentar zum SchKG2010
    Staehelin, Brunner Kommentar zum SchKG2010