LDIP Art. 193 -

Einleitung zur Rechtsnorm LDIP:



Art. 193 LDIP dal 2022

Art. 193 Legge federale
sul diritto internazionale privato (LDIP) drucken

Art. 193 XI. Deposito e attestazione dell’esecutivit

1 Ogni parte può, a sue spese, depositare un esemplare del lodo presso il giudice del luogo di sede del tribunale arbitrale. (1)

2 Ad istanza di una parte, il giudice del luogo di sede del tribunale arbitrale attesta l’esecutivit . (1)

3 Ad istanza di una parte, il tribunale arbitrale attesta che il lodo è stato pronunciato secondo le disposizioni della presente legge; siffatta attestazione equivale a deposito giudiziale.

(1) (2)
(2) Nuovo testo giusta il n. I della LF del 19 giu. 2020, in vigore dal 1° gen. 2021 (RU 2020 4179; FF 2018 6019).

Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Art. 193 Legge federale sul diritto internazionale privato (IPRG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPG190001VollstreckbarkeitsbescheinigungVerfahren; Obergericht; Verwaltungskommission; Verfahrens; Lösung; Obergerichts; Kantons; Eingabe; Gesuch; Frist; Lösungsbemühungen; Schweiz; Bundesgericht; Oberrichter; Gerichtsschreiberin; Heuberger; Golta; Sachen; Gesuchsgegnerin; Vollstreckbarkeitsbescheinigung; Schiedsspruch; Verfügung; Ersuchen; Sistierung; Mitteilung; Zuständigkeit; Schiedsgericht; Gerichtsgebühr
ZHPG220001VollstreckbarkeitsbescheinigungGesuch; Gesuchs; Gesuchsgegnerin; Verwaltungskommission; Schiedsspruch; Obergericht; Schweiz; Publikation; Parteien; Sachen; Verfügung; Verfahren; Zustellung; Kantons; Frist; Schweizer; Bundesgericht; Vollstreckbarkeit; Vollstreckbarkeitsbescheinigung; Schiedsverfahren; Einzelschiedsrichterin; Rechtsvertreter; Forschungen; Schweizerischen; Oberrichter; Gerichtsschreiberin; Final

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPG180004VollstreckbarkeitsbescheinigungGesuch; Gesuchsgegnerin; Schiedsspruch; Obergericht; Vollstreckbarkeit; Vollstreckbarkeitsbescheinigung; Frist; Verfahren; Schweiz; Kantons; Gericht; Parteien; Verwaltungskommission; Ausstellung; Verfügung; Bundesgericht; Zustellung; Sachen; Institute; -Arbitral; Tribunal; Schiedsrichterinnen; Schiedsrichtern; Schiedsspruchs; Stellung; Schweizer; Verfahrens; Obergerichts; Oberrichterin
ZHPG170001VollstreckbarkeitsbescheinigungGesuch; Gesuchsgegnerin; Verfügung; Zustellung; Schweiz; Recht; Obergericht; Verwaltungskommission; Schweizer; Kantons; Final; Award; Parteien; Schweizerischen; Gericht; Verfahren; Vollstreckbarkeit; Vollstreckbarkeitsbescheinigung; Frist; Handelsamtsblatt; Obergerichts; Schiedsspruch; Bundesgericht; Sachen; Swiss; Chambers; Arbitration; Institution; Publikation
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
136 III 597 (4A_391/2010)Anfechtbare Schiedsentscheide gemäss Art. 190 IPRG i.V.m. Art. 77 Abs. 1 BGG. Kreis der anfechtbaren Schiedsentscheide (E. 4.1); prozessleitende Verfügungen des Schiedsgerichts wie z.B. die Verfügung über die Leistung des Kostenvorschusses sind nicht mit Beschwerde in Zivilsachen anfechtbar (E. 4.2 und 5.1).
Regeste b
Anordnungen betreffend die Entschädigung des Schiedsgerichts. Nach dem 12. Kapitel des IPRG ist das Schiedsgericht nicht ermächtigt, in einem vollstreckbaren Titel über den Entschädigungsanspruch der Schiedsrichter gegenüber den Parteien verbindlich zu entscheiden; entsprechende Anordnungen stellen einfache Rechnungsstellungen ohne Entscheidqualität dar (E. 5.2).
Schieds; Schiedsgericht; Parteien; Entscheid; Schiedsgerichts; Verfahren; Verfügung; Schiedsrichter; Zahlung; Kostenvorschuss; Beschwerdeführerinnen; Zuständigkeit; Swiss; Rules; Anordnung; Streit; Anordnungen; Verfahrens; Zivilsachen; Kostenvorschusses; International; Zwischenentscheid; Sistierung; Dispositiv; Schweiz; Verfügungen; Teilentscheid; BERGER/KELLERHALS; Honorar; Urteil
130 III 125Internationales Privatrecht; definitive Rechtsöffnung aufgrund eines Schiedsspruchs (Art. 80 Abs. 1 SchKG, Art. 1 Abs. 1 lit. e, Art. 189 und 190 IPRG). Es ist nicht willkürlich, gestützt auf einen Schiedsspruch definitive Rechtsöffnung zu gewähren, obwohl der Gläubiger die dem Schiedsspruch zugrunde liegende Schiedsvereinbarung nicht vorgelegt hat (E. 2.1). Die fehlende Begründung des Schiedsspruchs bildet keinen Anfechtungsgrund; dieser Umstand steht daher auch der Gewährung der definitiven Rechtsöffnung gestützt auf den Schiedsspruch nicht entgegen (E. 2.2). Da die Erläuterung des Schiedsspruchs mit Beschwerde hätte angefochten werden können, eine Anfechtung aber unterblieben ist, erweist sich die Annahme der kantonalen Instanz nicht als willkürlich, es stehe ihr im Rahmen des Rechtsöffnungsverfahrens nicht zu, die Einwendung der mangelhaften Erläuterung zu prüfen (E. 2.3). Mangels Beschwerde gegen den Schiedsspruch ist die Auffassung der kantonalen Instanz nicht willkürlich, sie habe im Rechtsöffnungsverfahren nicht zu prüfen, ob dem Schiedsgericht eine Klage bzw. ein Rechtsbegehren unterbreitet worden sei (E. 2.4). Verneinung der Nichtigkeit des Schiedsspruchs im konkreten Fall (E. 3). Entscheid; Rechtsöffnung; Schiedsspruch; Begründung; Erläuterung; German; SchKG; Schiedsvereinbarung; Anfechtung; Verfahren; Schiedsentscheid; Schiedsgericht; Schiedsrichter; Urteil; Obergericht; Rechtsöffnungsverfahren; Streit; Vollstreckbarkeit; Anfechtungsgr; Schiedsspruchs; Gläubiger; Düsseldorf; German

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Schnyder, MabillardBasler Kommentar Internationales Privatrecht2013
Schnyder, MabillardBasler Kommentar Internationales Privatrecht2013