Federal Act on Private International Law (PILA) Art. 193

Zusammenfassung der Rechtsnorm PILA:



Art. 193 PILA from 2022

Art. 193 Federal Act
on Private International Law (PILA) drucken

Art. 193

1 Each party may at its own expense deposit a copy of the award with the state court at the seat of the arbitral tribunal. (1)

2 At the request of a party, the state court at the seat of the arbitral tribunal shall certify the enforceability of the award. (1)

3 At the request of a party, the arbitral tribunal shall certify that the award has been made in conformity with the provisions of this Act; such certificate has the same effect as the deposit of the award.

(1) (2)
(2) Amended by No 1 of the FA of 19 June 2020, in force since 1 Jan. 2021 (AS 2020 4179; BBl 2018 7163).

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Art. 193 Federal Act on Private International Law (IPRG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPG190001VollstreckbarkeitsbescheinigungVerfahren; Obergericht; Verwaltungskommission; Verfahrens; Lösung; Obergerichts; Kantons; Eingabe; Gesuch; Frist; Lösungsbemühungen; Schweiz; Bundesgericht; Oberrichter; Gerichtsschreiberin; Heuberger; Golta; Sachen; Gesuchsgegnerin; Vollstreckbarkeitsbescheinigung; Schiedsspruch; Verfügung; Ersuchen; Sistierung; Mitteilung; Zuständigkeit; Schiedsgericht; Gerichtsgebühr
ZHPG220001VollstreckbarkeitsbescheinigungGesuch; Gesuchs; Gesuchsgegnerin; Verwaltungskommission; Schiedsspruch; Obergericht; Schweiz; Publikation; Parteien; Sachen; Verfügung; Verfahren; Zustellung; Kantons; Frist; Schweizer; Bundesgericht; Vollstreckbarkeit; Vollstreckbarkeitsbescheinigung; Schiedsverfahren; Einzelschiedsrichterin; Rechtsvertreter; Forschungen; Schweizerischen; Oberrichter; Gerichtsschreiberin; Final

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPG180004VollstreckbarkeitsbescheinigungGesuch; Gesuchsgegnerin; Schiedsspruch; Obergericht; Vollstreckbarkeit; Vollstreckbarkeitsbescheinigung; Frist; Verfahren; Schweiz; Kantons; Gericht; Parteien; Verwaltungskommission; Ausstellung; Verfügung; Bundesgericht; Zustellung; Sachen; Institute; -Arbitral; Tribunal; Schiedsrichterinnen; Schiedsrichtern; Schiedsspruchs; Stellung; Schweizer; Verfahrens; Obergerichts; Oberrichterin
ZHPG170001VollstreckbarkeitsbescheinigungGesuch; Gesuchsgegnerin; Verfügung; Zustellung; Schweiz; Recht; Obergericht; Verwaltungskommission; Schweizer; Kantons; Final; Award; Parteien; Schweizerischen; Gericht; Verfahren; Vollstreckbarkeit; Vollstreckbarkeitsbescheinigung; Frist; Handelsamtsblatt; Obergerichts; Schiedsspruch; Bundesgericht; Sachen; Swiss; Chambers; Arbitration; Institution; Publikation
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
136 III 597 (4A_391/2010)Anfechtbare Schiedsentscheide gemäss Art. 190 IPRG i.V.m. Art. 77 Abs. 1 BGG. Kreis der anfechtbaren Schiedsentscheide (E. 4.1); prozessleitende Verfügungen des Schiedsgerichts wie z.B. die Verfügung über die Leistung des Kostenvorschusses sind nicht mit Beschwerde in Zivilsachen anfechtbar (E. 4.2 und 5.1).
Regeste b
Anordnungen betreffend die Entschädigung des Schiedsgerichts. Nach dem 12. Kapitel des IPRG ist das Schiedsgericht nicht ermächtigt, in einem vollstreckbaren Titel über den Entschädigungsanspruch der Schiedsrichter gegenüber den Parteien verbindlich zu entscheiden; entsprechende Anordnungen stellen einfache Rechnungsstellungen ohne Entscheidqualität dar (E. 5.2).
Schieds; Schiedsgericht; Parteien; Entscheid; Schiedsgerichts; Verfahren; Verfügung; Schiedsrichter; Zahlung; Kostenvorschuss; Beschwerdeführerinnen; Zuständigkeit; Swiss; Rules; Anordnung; Streit; Anordnungen; Verfahrens; Zivilsachen; Kostenvorschusses; International; Zwischenentscheid; Sistierung; Dispositiv; Schweiz; Verfügungen; Teilentscheid; BERGER/KELLERHALS; Honorar; Urteil
130 III 125Internationales Privatrecht; definitive Rechtsöffnung aufgrund eines Schiedsspruchs (Art. 80 Abs. 1 SchKG, Art. 1 Abs. 1 lit. e, Art. 189 und 190 IPRG). Es ist nicht willkürlich, gestützt auf einen Schiedsspruch definitive Rechtsöffnung zu gewähren, obwohl der Gläubiger die dem Schiedsspruch zugrunde liegende Schiedsvereinbarung nicht vorgelegt hat (E. 2.1). Die fehlende Begründung des Schiedsspruchs bildet keinen Anfechtungsgrund; dieser Umstand steht daher auch der Gewährung der definitiven Rechtsöffnung gestützt auf den Schiedsspruch nicht entgegen (E. 2.2). Da die Erläuterung des Schiedsspruchs mit Beschwerde hätte angefochten werden können, eine Anfechtung aber unterblieben ist, erweist sich die Annahme der kantonalen Instanz nicht als willkürlich, es stehe ihr im Rahmen des Rechtsöffnungsverfahrens nicht zu, die Einwendung der mangelhaften Erläuterung zu prüfen (E. 2.3). Mangels Beschwerde gegen den Schiedsspruch ist die Auffassung der kantonalen Instanz nicht willkürlich, sie habe im Rechtsöffnungsverfahren nicht zu prüfen, ob dem Schiedsgericht eine Klage bzw. ein Rechtsbegehren unterbreitet worden sei (E. 2.4). Verneinung der Nichtigkeit des Schiedsspruchs im konkreten Fall (E. 3). Entscheid; Rechtsöffnung; Schiedsspruch; Begründung; Erläuterung; German; SchKG; Schiedsvereinbarung; Anfechtung; Verfahren; Schiedsentscheid; Schiedsgericht; Schiedsrichter; Urteil; Obergericht; Rechtsöffnungsverfahren; Streit; Vollstreckbarkeit; Anfechtungsgr; Schiedsspruchs; Gläubiger; Düsseldorf; German

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Schnyder, MabillardBasler Kommentar Internationales Privatrecht2013
Schnyder, MabillardBasler Kommentar Internationales Privatrecht2013