Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) Art. 192

Zusammenfassung der Rechtsnorm SchKG:



Das Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) ist ein zentrales Gesetz in der schweizerischen Rechtsordnung, das die Verfahren zur Beitreibung von Schulden und zur Abwicklung von Konkursverfahren regelt. Es besteht aus zwei Teilen: dem Schuldbetreibungsrecht, das die Zwangsvollstreckung von Geldforderungen regelt, und dem Konkursrecht, das die Insolvenz von natürlichen und juristischen Personen behandelt. Das SchKG enthält detaillierte Bestimmungen über Verfahrensschritte wie die Betreibung auf Pfändung oder den Konkursantrag, gewährt Gläubigern und Schuldnern klare Rechte und Pflichten und dient der geregelten Abwicklung von Zahlungsunfähigkeitssituationen zur Sicherung von Gläubigerinteressen und zur Wahrung der wirtschaftlichen Stabilität in der Schweiz.

Art. 192 SchKG vom 2024

Art. 192 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) drucken

Art. 192 Von Amtes wegen (1)

Der Konkurs wird ohne vorgängige Betreibung von Amtes wegen eröffnet, wenn es das Gesetz so vorsieht.

(1) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4111; BBl 2010 6455).

Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Art. 192 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPS190003Überschuldungsanzeige / Ersatzvornahme der RevisionsstelleKonkurs; Kostenvorschuss; Obergericht; Kantons; Verfahren; Meilen; Bezirksgericht; Eingabe; Entscheid; Bundesgericht; Zivilkammer; Oberrichter; Urteil; Überschuldung; Einzelgericht; Verfügung; Kostenvorschusses; Gerichtsschreiberin; Houweling-Wili; Überschuldungsanzeige; Revisionsstelle; Konkurssachen; Verwaltungsrat; Stellungnahme; Frist; SchKG; Obergerichts; Entscheidgebühr; Sinne; Konkursoder
ZHPS170163Überschuldungsanzeige / Hinterlage der BilanzKonkurs; Konkursitin; SchKG; Überschuldung; Vorinstanz; Verwaltungsrat; Entscheid; Überschuldungsanzeige; Antrag; Zwischenbilanz; Konkurseröffnung; Ziffer; Urteil; Sinne; Bilanz; Generalversammlung; Handelsregister; Konkursgericht; Voraussetzung; Revision; Pfäffikon; Revisionsstelle; Verwaltungsräte; Anzeige; ählt
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
80 III 28Lohnpfändung (Art. 93 SchKG). In der Betreibung gegen den Ehemann für eine auch den Frauenverdienst belastende Steuer ist dieser Verdienst bei der Berechnung der pfändbaren Lohnquote nur nach Massgabe der Beitragspflicht gemäss Art.192 ZGB als Einnahmequelle des Ehemanns zu berücksichtigen. (Anderung der Rechtsprechung.) Steuer; Ehefrau; Ehemann; Schuld; Arbeitserwerb; Sondergut; Betreibung; Mannes; Verdienst; Schuldner; Sondergutsschuld; Schuldners; Entscheid; Einkommen; Erwerb; Anspruch; Lohnpfändung; Verdienste; Berechnung; Recht; Beiträge; Leistungen; ändbar; ändbaren; Lohnquote; Steuerforderung; Betreibungsamt; Notbedarf; Beitrags; Gläubiger

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Alexander Brunner, Staehelin, ThomasBasler Kommentar Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs2021
Alexander Brunner, Staehelin, ThomasBasler Kommentar Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs2021