ZGB Art. 191 -

Einleitung zur Rechtsnorm ZGB:



Das Schweizerische Zivilgesetzbuch (ZGB) ist das wichtigste Gesetzbuch im schweizerischen Privatrecht, das die Rechtsbeziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst Bestimmungen zu verschiedenen Rechtsgebieten wie Personenrecht, Familienrecht, Erbrecht, Sachenrecht und Obligationenrecht. Das ZGB wurde 1907 verabschiedet, in fünf Bücher unterteilt und regelt unter anderem Rechte und Pflichten in Lebenssituationen wie Eheschliessung, Scheidung, Erbschaft und Vertragsabschluss, was es zu einer grundlegenden Rechtsquelle für das tägliche Zusammenleben und Wirtschaften in der Schweiz macht.

Art. 191 ZGB vom 2024

Art. 191 Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 191 3. Aufhebung

1 Sind die Gläubiger befriedigt, so kann das Gericht auf Begehren eines Ehegatten die Wiederherstellung der Gütergemeinschaft anordnen.

2 Die Ehegatten können durch Ehevertrag Errungenschaftsbeteiligung vereinbaren.


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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
113 II 222Ehescheidung; güterrechtliche Auseinandersetzung; Art. 154 Abs. 2 ZGB. Bei der Vorschlagsteilung im Falle der Scheidung gilt der bisherige Güterstand nicht nur für den Verteilungsschlüssel, sondern auch für den Teilungsmodus. Lebten die Ehegatten intern unter dem Güterstand der allgemeinen Gütergemeinschaft, hat die Ehefrau Anspruch auf einen Teil des im Eigentum des Ehemannes stehenden Vorschlags und verfügt nicht bloss über eine Geldforderung. Dieser Anspruch richtet sich aber nicht auf bestimmte Vermögenswerte, die zum Vorschlag gehören. Es sind vielmehr die Grundsätze der Nachlassteilung in Art. 610 ff. ZGB sinngemäss anzuwenden. Vorschlag; Güterstand; Ehefrau; Vorschlags; Teilung; Gütergemeinschaft; Ehegatte; Ehegatten; Scheidung; Vorschlagsteilung; Geldforderung; Ehemann; Vermögens; Vermögenswerte; Urteil; Anspruch; Ehevertrag; Berufung; Verteilungsschlüssel; Drittel; Parteien; Auseinandersetzung; Gesamtgut; Güterstandes; Stockwerkeinheiten; Erwägungen; Güterverbindung; Ehemannes
107 II 292Scheidungsprozess.Ist die Berufung gegen ein Scheidungsurteil zulässig, wenn nur streitig ist, ob auch dem Berufungsbeklagten ein Scheidungsanspruch zusteht (E. 1)? Scheidungsrechtliche Behandlung von Nachzahlungen der IV an die Ehefrau. Die invalide Ehefrau hat sich eine Rentennachzahlung der IV nicht an die künftigen Unterhaltsbeiträge für die Kinder anrechnen zu lassen. Eine solche Zahlung hat Sondergutscharakter (E. 4, 5). Rente; Kinder; Zahlung; Scheidung; Renten; Beruf; IV-Rente; Unterhalt; Berufung; Unterhaltsbeiträge; Betrag; Ehefrau; Widerklage; Beklagten; Urteil; Sinne; Kinderrente; Sondergut; Kläger; Scheidungsurteil; Obergericht; Begehren; Klägers; Beiträge; Invalidität; Hausfrau; ässig