DO Art. 191 -

Einleitung zur Rechtsnorm DO:



Art. 191 Dretg d’obligaziuns (DO) drucken

Art. 191 Obligaziun da prestar ina indemnisaziun e calculaziun dal donn

1 Sch’il vendider n’ademplescha betg sias obligaziuns contractualas, sto el indemnisar il donn che resulta tras quai al cumprader.

2 Sco ses donn en il traffic commerzial po il cumprader far valair la differenza tranter il pretsch da cumpra ed il pretsch ch’el ha paj da buna fai per remplazzar la chaussa che n’è betg vegnida furnida.

3 Tar rauba che ha in pretsch da martg u da bursa po el – senza acquistar il remplazzament – pretender sco indemnisaziun dal donn la differenza tranter il pretsch fix en il contract ed il pretsch il mument da l’adempliment.


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Art. 191 Dretg d’obligaziuns (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHNP180001ForderungBerufung; Vorinstanz; Ticket; Beweis; Tickets; Verfahren; Beklagten; Kläger; Klägers; Recht; Schaden; Partei; Berufungsverfahren; Deckungskäufe; Rechnung; Parteien; Entscheid; Urteil; Gericht; Höhe; Sinne; Rechnungen; Berufungsbeklagte; Rechtsmittel; Bezirks
SGBZ.2001.95Entscheid Art. 23 ff., 24 Abs. 1 Ziff. 3, 184 Abs. 1 und 3 OR. Kauf eines Neuwagens gegen Eintausch eines Gebrauchtwagens. Auslegung des Kaufvertrages bezüglich der Frage, ob die Mehrwertsteuer im vereinbarten Kaufpreis bereits enthalten ist oder nicht. Irrtum der Verkäuferin in diesem Punkt verneint. Gültigkeit der Eintauschabrede trotz fehlender Einigung über den Eintauschpreis oder eine entsprechende Berechnungsmethode, da ein "mittlerer Marktwert" objektiv bestimmbar ist. Ermittlung des Eintauschwertes durch Expertise im besonderen Fall (Kantonsgericht, III. Zivilkammer, 27. April 2004, BZ.2001.95). Eintausch; Quot; Mehrwertsteuer; Vertrag; Beklagten; Anrechnung; Betrag; Kaufvertrag; Gebrauchtwagen; Preis; Berufung; Einigung; Zahlung; Klage; Fahrzeug; Anrechnungsbetrag; Neuwagen; Parteien; Eintauschwert; Gebrauchtwagens; Eintauschfahrzeug; Bestätigung; Rechnung; Experte; Berufungsantwort; Zeuge; Kaufpreis

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
133 III 257 (4C.180/2005)Kaufvertrag; Wandelung; Schadenersatz; Art. 208 Abs. 2 und 3 OR. Darstellung der Rechtsprechung und Lehre zur Frage, welche Schäden unter Art. 208 Abs. 2 OR fallen (E. 2.1). Grundsätze der Auslegung von Gesetzen (E. 2.4). Art. 208 Abs. 2 OR erfasst Schäden, welche dem Käufer durch Mängel der gelieferten Ware unmittelbar verursacht wurden. Dies ist zu bejahen, wenn der Schaden innerhalb der Kausalkette direkt durch den Mangel und nicht erst durch das Hinzutreten weiterer Schadensursachen hervorgerufen wurde (E. 2.5). Ein Schaden ist nicht bereits deshalb als mittelbare Folge eines Mangels zu qualifizieren, weil er sich erst beim normalen Gebrauch der Sache im Rahmen des üblichen oder vereinbarten Verwendungszwecks auswirkte (E. 3.2). Liefert der Verkäufer dem Käufer kranke Tiere, so stellt der durch die Übertragung der Krankheit verursachte Verlust des Tierbestandes des Käufers unmittelbaren Schaden dar (E. 3.3). Schaden; Käufer; Mangel; Verkäufer; Haftung; Schadens; Lieferung; Schäden; Verschulden; Mangelfolgeschäden; Vertrag; Obligationenrecht; Wandelung; Betreibung; Recht; Gesetzgeber; Käufers; Schadensursache; Verkäufers; Kausalkette; Papageien; Sinne; Lehre; Konkurs; Entwehrung; Auslegung; Unterscheidung
105 II 87Kaufvertrag, Schadenersatz. Art. 191 Abs. 3 OR. Misslingt der Schadensnachweis nach dieser Bestimmung, so kann der Sachverhalt auf Grund allgemeinen Schadenersatzrechtes gewürdigt werden. Art. 42 Abs. 2 OR. Schätzung des Schadens. Schaden; Schadens; Pancommerce; Handelsgericht; Bulgarien; Urteil; Paletten; Rumänien; Beklagten; Hinweis; Schadenersatz; Bestellung; Bulgariengeschäft; Schadensberechnung; Marktpreis; Käufer; Hinweisen; Berufung; Schadensnachweis; Sachverhalt; Kopierpapier; Lieferung; Ausführung; Klage; Vorgehen; Bundesrecht; Richter

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Sutter-Somm, Bühler, Hasenböhler, LeuenbergerBasler 2017
Sutter-Somm, Bühler, Hasenböhler, LeuenbergerBasler 2017