Art. 191 Schadenersatzpflicht und Schadenberechnung
1 Kommt der Verkäufer seiner Vertragspflicht nicht nach, so hat er den Schaden, der dem Käufer hieraus entsteht, zu ersetzen.
2 Der Käufer kann als seinen Schaden im kaufmännischen Verkehr die Differenz zwischen dem Kaufpreis und dem Preise, um den er sich einen Ersatz für die nicht gelieferte Sache in guten Treuen erworben hat, geltend machen.
3 Bei Waren, die einen Markt- oder Börsenpreis haben, kann er, ohne sich den Ersatz anzuschaffen, die Differenz zwischen dem Vertragspreise und dem Preise zur Erfüllungszeit als Schadenersatz verlangen.
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | NP180001 | Forderung | Berufung; Vorinstanz; Ticket; Beweis; Tickets; Verfahren; Beklagten; Partei; Klägers; Recht; Schaden; Berufungsverfahren; Deckungskäufe; Genüge; Rechnung; Parteien; Genügen; Entscheid; Urteil; Gericht; Höhe; Sinne; Rechnungen; Berufungsbeklagte; Genügend; Vorinstanzlich; Bezirks; Obergericht; Bezirksgericht; Parteientschädigung |
SG | BZ.2001.95 | Entscheid Art. 23 ff., 24 Abs. 1 Ziff. 3, 184 Abs. 1 und 3 OR. Kauf eines Neuwagens gegen Eintausch eines Gebrauchtwagens. Auslegung des Kaufvertrages bezüglich der Frage, ob die Mehrwertsteuer im vereinbarten Kaufpreis bereits enthalten ist oder nicht. Irrtum der Verkäuferin in diesem Punkt verneint. Gültigkeit der Eintauschabrede trotz fehlender Einigung über den Eintauschpreis oder eine entsprechende Berechnungsmethode, da ein "mittlerer Marktwert" objektiv bestimmbar ist. Ermittlung des Eintauschwertes durch Expertise im besonderen Fall (Kantonsgericht, III. Zivilkammer, 27. April 2004, BZ.2001.95). | Eintausch; " Mehrwertsteuer; Vertrag; Beklagten; Anrechnung; Betrag; Kläg; Kaufvertrag; Gebrauchtwagen; Preis; Berufung; Einigung; Zahlung; Partei; Klage; Fahrzeug; Anrechnungsbetrag; Recht; Neuwagen; Parteien; Behauptet; Eintauschwert; Mündlich; Eintauschfahrzeug; Gebrauchtwagens; Bestätigung; Rechnung; Bezahlen; Vereinbart |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
133 III 257 (4C.180/2005) | Kaufvertrag; Wandelung; Schadenersatz; Art. 208 Abs. 2 und 3 OR. Darstellung der Rechtsprechung und Lehre zur Frage, welche Schäden unter Art. 208 Abs. 2 OR fallen (E. 2.1). Grundsätze der Auslegung von Gesetzen (E. 2.4). Art. 208 Abs. 2 OR erfasst Schäden, welche dem Käufer durch Mängel der gelieferten Ware unmittelbar verursacht wurden. Dies ist zu bejahen, wenn der Schaden innerhalb der Kausalkette direkt durch den Mangel und nicht erst durch das Hinzutreten weiterer Schadensursachen hervorgerufen wurde (E. 2.5). Ein Schaden ist nicht bereits deshalb als mittelbare Folge eines Mangels zu qualifizieren, weil er sich erst beim normalen Gebrauch der Sache im Rahmen des üblichen oder vereinbarten Verwendungszwecks auswirkte (E. 3.2). Liefert der Verkäufer dem Käufer kranke Tiere, so stellt der durch die Übertragung der Krankheit verursachte Verlust des Tierbestandes des Käufers unmittelbaren Schaden dar (E. 3.3). | Schaden; Mittelbar; Unmittelbar; Mittelbare; Käufer; Mangel; Unmittelbare; Verkäufer; Haftung; Verursacht; Lieferung; Schadens; Schäden; Verschulden; Aufl; Mittelbarem; Mangelfolgeschäden; Verursachte; Vertrag; Obligationenrecht; Wandelung; Betreibung; Fehlerhafter; Gesetzgeber; Recht; Käufers; Verursachten; Schadensursache; Verkäufers |
105 II 87 | Kaufvertrag, Schadenersatz. Art. 191 Abs. 3 OR. Misslingt der Schadensnachweis nach dieser Bestimmung, so kann der Sachverhalt auf Grund allgemeinen Schadenersatzrechtes gewürdigt werden. Art. 42 Abs. 2 OR. Schätzung des Schadens. | Schaden; Schadens; Pancommerce; Handelsgericht; Bulgarien; Urteil; Paletten; Rumänien; Beklagten; Hinweis; Bestellung; Bulgariengeschäft; Schadenersatz; Schadensberechnung; Marktpreis; Käufer; Hinweisen; Berufung; Schadensnachweis; Sachverhalt; Werden; Kopierpapier; Lieferung; Sogenanntes; Ausführung; Klage; Vorgehen; Richter; Bundesrecht; Schätzung |