URG Art. 19 - Verwendung zum Eigengebrauch
Einleitung zur Rechtsnorm URG:
Das schweizerische Urheberrechtsgesetz schützt geistiges Eigentum in Form von Literatur und Kunst, wie Bücher, Musik, Filme und Software, vor unerlaubter Nutzung. Es gewährt Urhebern das exklusive Recht, ihre Werke zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich aufzuführen, und legt die Schutzdauer in der Regel auf 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers fest. Das Gesetz enthält auch Regelungen über Nutzerrechte wie das Zitatrecht und das Recht auf Privatkopie, während Verstösse gegen das Urheberrecht zu rechtlichen Konsequenzen wie Schadensersatz oder Unterlassungsansprüchen führen können.
Art. 19 URG vom 2022
Art. 19 5. Kapitel: Schranken des Urheberrechts Verwendung zum Eigengebrauch
1 Veröffentlichte Werke dürfen zum Eigengebrauch verwendet werden. Als Eigengebrauch gilt:a. jede Werkverwendung im persönlichen Bereich und im Kreis von Personen, die unter sich eng verbunden sind, wie Verwandte oder Freunde;b. jede Werkverwendung der Lehrperson für den Unterricht in der Klasse;c. das Vervielfältigen von Werkexemplaren in Betrieben, öffentlichen Verwaltungen, Instituten, Kommissionen und ähnlichen Einrichtungen für die interne Information oder Dokumentation.
2 Wer zum Eigengebrauch berechtigt ist, darf unter Vorbehalt von Absatz 3 die dazu erforderlichen Vervielfältigungen auch durch Dritte herstellen lassen; als Dritte im Sinne dieses Absatzes gelten auch Bibliotheken, andere öffentliche Institutionen und Geschäftsbetriebe, die ihren Benützern und Benützerinnen Kopiergeräte zur Verfügung stellen. (1)
3 Ausserhalb des privaten Kreises nach Absatz 1 Buchstabe a sind nicht zulässig: (1) a. die vollständige oder weitgehend vollständige Vervielfältigung im Handel erhältlicher Werkexemplare;b. die Vervielfältigung von Werken der bildenden Kunst;c. die Vervielfältigung von graphischen Aufzeichnungen von Werken der Musik;d. die Aufnahme von Vorträgen, Aufführungen oder Vorführungen eines Werkes auf Ton, Tonbild- oder Datenträger.
3bis Vervielfältigungen, die beim Abrufen von erlaubterweise zugänglich gemachten Werken hergestellt werden, sind von den in diesem Artikel enthaltenen Einschränkungen des Eigengebrauchs sowie von den Vergütungsansprüchen nach Artikel 20 ausgenommen. (3)
4 Dieser Artikel findet keine Anwendung auf Computerprogramme.
(1) (2)
(2) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Juli 2008 ([AS 2008 2421]; [BBl 2006 3389]).
(3) Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 5. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Juli 2008 ([AS 2008 2421]; [BBl 2006 3389]).
Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.