BetmG Art. 18f - Im Zusammenhang mit Cannabisarzneimitteln
Einleitung zur Rechtsnorm BetmG:
Das schweizerische Betäubungsmittelgesetz regelt den Umgang mit Betäubungsmitteln in der Schweiz gemäss internationalem Drogenkontrollrecht. Es umfasst Regelungen zu Anbau, Herstellung, Handel, Besitz und Konsum von Betäubungsmitteln sowie Strafen bei Verstössen. Das Gesetz beinhaltet auch Vorschriften zur medizinischen Verwendung von Betäubungsmitteln und zur Suchtprävention mit dem Ziel, den Missbrauch von Betäubungsmitteln zu bekämpfen und die öffentliche Gesundheit zu schützen.
Art. 18f BetmG vom 2023
Art. 18f (1) Im Zusammenhang mit Cannabisarzneimitteln
1 Das BAG führt ein Informationssystem zur Bearbeitung der Daten nach Artikel 8b.
2 Ärzte, die Personen mit Cannabisarzneimitteln behandeln, müssen die für die Datenerhebung nach Artikel 8b notwendigen Daten erfassen. Daten der Patienten sind in pseudonymisierter Form zu erfassen.
3 Der Bundesrat legt fest:a. die für die Erhebung nach Artikel 8b notwendigen Daten, insbesondere auch zu den Nebenwirkungen;b. die Häufigkeit und den Zeitpunkt der Datenerfassung;c. die Zugriffsrechte der Ärzte nach Absatz 2;d. die technischen und organisatorischen Aspekte des Datenerhebungssystems;e. die Aufbewahrungsfristen für die Daten;f. die Publikation der statistischen Auswertungen.
4 Er kann festlegen, dass keine Daten mehr erfasst werden müssen, wenn neue Daten für die wissenschaftliche Evaluation nach Artikel 8b Absatz 2 nicht mehr nötig sind.
(1) Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. März 2021, in Kraft vom 1. Aug. 2022 bis zum 31. Juli 2029 ([AS 2022 385]; [BBl 2020 6069]).
Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.