Verfahrensordnung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (VEGM) Art. 18a

Zusammenfassung der Rechtsnorm VEGM:



Die Verfahrensordnung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) regelt die Abläufe und Regeln für Klagen vor dem Gerichtshof, einschliesslich der Behandlung von Beschwerden von Einzelpersonen oder Gruppen gegen Staaten wegen Verletzungen der Europäischen Menschenrechtskonvention. Sie umfasst Bestimmungen zur Zulässigkeit von Beschwerden, Beweisführung, Anhörung der Parteien, Entscheidungsfindung, einstweilige Massnahmen und Vollstreckung von Urteilen. Die Verfahrensordnung des EGMR ist ein wichtiges Instrument zur Sicherung der Menschenrechte in Europa und zur Stärkung des Schutzes der individuellen Rechte der Bürger.

Art. 18a VEGM vom 2022

Art. 18a Verfahrensordnung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (VEGM) drucken

Art. 18a Nicht richterliche Berichterstatter

(1) Wenn der Gerichtshof in Einzelrichterbesetzung tagt, wird er von nicht richterlichen Berichterstattern unterstützt, die ihre Aufgaben unter der Aufsicht des Präsidenten des Gerichtshofs ausüben. Sie gehören der Kanzlei des Gerichtshofs an.(2) Die nicht richterlichen Berichterstatter werden vom Präsidenten des Gerichtshofs auf Vorschlag des Kanzlers bestimmt. Die Sektionskanzler und Stellvertretenden Sektionskanzler nach Artikel 18 Absatz 2 dieser Verfahrensordnung sind von Amts wegen als nicht richterliche Berichterstatter tätig.


Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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