CPP Art. 185 - Elaborazione della perizia

Einleitung zur Rechtsnorm CPP:



Art. 185 CPP dal 2024

Art. 185 Codice di procedura penale (CPP) drucken

Art. 185 Elaborazione della perizia

1 Il perito è personalmente responsabile della perizia.

2 Chi dirige il procedimento può convocare il perito ad atti procedurali e autorizzarlo a porre domande alle persone da interrogare.

3 Se ritiene di aver bisogno di complementi agli atti, il perito ne fa domanda a chi dirige il procedimento.

4 Il perito può effettuare da sé semplici accertamenti strettamente connessi con il mandato e convocare persone a tal fine. Queste sono tenute a dar seguito alla convocazione. Se vi si oppongono, possono essere sottoposte ad accompagnamento coattivo.

5 In caso di accertamenti da parte del perito, l’imputato e le persone aventi facolt di non rispondere o di non deporre possono, nei limiti di questa facolt , rifiutarsi di collaborare o di fare dichiarazioni. Il perito li avverte previamente di questo loro diritto.


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Art. 185 Codice di procedura penale (StPO) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHSB210368Vorsätzliche Tötung etc.Beschuldigte; Privatkläger; Beschuldigten; Privatklägerin; Aussage; Vorinstanz; Recht; Sinne; Aussagen; Ketamin; Urteil; Beschwerdegegner; Schuld; Berufung; Massnahme; Dossier; Verfahren; Schuldfähigkeit; Gutachter; Entscheid; Dispositiv; Gutachten; Ausführungen
ZHSB140230Vorsätzliche Tötung etc.Beschuldigte; Verteidigung; Beschuldigten; Gutachter; Gutachten; Massnahme; Berufung; Behandlung; Privatkläger; Sinne; Therapie; Privatklägerin; Gewalt; Urteil; Gericht; Alkohol; Berufungsverhandlung; Bundesgericht; Verwahrung; Kammer; Entscheid; Gutachters; Bericht; Staatsanwaltschaft; Kantons; Tötung; Verfügung
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOSTBEJ.2020.1-Aussage; Recht; Privatklägerin; Jugendliche; Berufung; Sachverständige; Apos; Aussagen; Person; Staat; Sachverständigen; Befragung; Mutter; Beschuldigte; Verfahren; Gutachten; Jugendlichen; Berufungsgericht; Forderung; Urteil; Gutachter; Beschuldigten; Zeuge; Gericht; Beweis; Rechtsanwalt
BSSB.2014.46 (AG.2021.205)mehrfache Vergewaltigung, mehrfache sexuelle Nötigung, mehrfache Nötigung und mehrfache Drohung (hetero- oder homosexuelle Lebenspartner), einfache Körperverletzung (hetero- oder homosexuelle Lebenspartner) und mehrfache Tätlichkeiten (hetero- oder homosexuelle Lebenspartner) (Beschwerde beim BG)Opfer; Berufung; Berufungskläger; Akten; Aussage; Opfers; Gericht; Gutachten; Aussagen; Verfahren; Einvernahme; Beweis; Berufungsklägers; Vergewaltigung; Recht; Appellationsgericht; Verfahrens; Ausführungen; Gerichts; Gericht; Schilderung; Urteil; Verfahren
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
146 IV 1 (6B_933/2018)  a Art. 56 Abs. 3 StGB , Art. 184 f. und 189 StPO; Verwertbarkeit und Beweiswert eines forensisch-psychiatrischen Aktengutachtens; Einholung einer Zweitexpertise; fremdanamnestische Erhebungen des Gutachters. Anforderungen an ein Aktengutachten bei verweigerter persönlicher Untersuchung (E. 3.2). Die Einholung eines Zweitgutachtens ist nicht nur in den Fällen nach Art. 189 StPO zulässig (E. 3.3). Bei Angehörigen des Exploranden telefonisch erhobene Auskünfte: Qualifizierung (vgl. Art. 185 Abs. 3 und 4 StPO ) offengelassen, zumal die Angaben nicht geeignet waren, zu anderen als gutachterlich-medizinischen Zwecken verwendet zu werden (E. 3.4). Störung; Persönlichkeit; Massnahme; Gutachter; Urteil; Diagnose; Untersuchung; Gutachten; Schwere; Kriterien; Akten; HABERMEYER; Vorinstanz; Sachverständige; Klassifikation; Dominanz; Zusammenhang; Verhalten; Recht; Aktengutachten; Opfer; Behandlung; Feststellung; ägte
144 IV 302Art. 3 Abs. 2 lit. c, Art. 107 Abs. 1 lit. a, Art. 141 Abs. 3 und Art. 185 Abs. 3 StPO, Art. 29 Abs. 2 BV; selbstständiger Aktenbeizug durch die sachverständige Person, rechtliches Gehör. Der Beizug von Akten einer Behörde oder einer Klinik ist keine einfache Erhebung, welche die sachverständige Person gemäss Art. 185 Abs. 4 StPO selbst vornehmen kann, sondern eine Ergänzung der Akten im Sinne von Art. 185 Abs. 3 StPO, die sie bei der Verfahrensleitung zu beantragen hat. Da es sich bei letztgenannter Bestimmung aufgrund der konkreten Umstände um eine Ordnungsvorschrift handelt, hat das Vorgehen der sachverständigen Person keine Folgen hinsichtlich der Verwertbarkeit ihres Gutachtens. Jedoch verletzt der Entscheid der Vorinstanz, die betreffenden Akten nicht zu edieren, den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör (E. 3.3-3.5). ändig; Akten; Gutachten; Sachverständige; Person; Vorinstanz; Gutachter; Verfahren; Urteil; Beschwerdeführers; Gutachtens; Verlaufsdokumentation; Verfahrensleitung; Beweis; Gehör; Erhebung; Parteien; Ergänzung; Sinne; Sachverständigen; Vorgehen; Anspruch; Berufungsverhandlung; ätzlich

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
BB.2017.180Auftrag an eine sachverständige Person (Art. 184 StPO).Schlussbericht; Bundes; SUST-Schlussbericht; Beweis; Verfahren; Gutachter; Verfahren; Recht; Barkeit; Aussage; Gutachterauftrag; Untersuchung; Einvernahme; Verfahrens; Beschwerdeführers; Aussagen; Gutachten; Bundesstrafgericht; Untersuchung; Schweiz; Beschwerdekammer; Person; Bundesstrafgerichts; Verwertbarkeit; Beweise; Gutachtens; Übereinkommen

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
SchweizerPraxis, 3. Aufl.2018
Schmid, JositschPraxis StPO2017