CCP Art. 185 - Établissement de l’expertise

Einleitung zur Rechtsnorm CCP:



Art. 185 CCP de 2024

Art. 185 Code de procédure pénale (CCP) drucken

Art. 185 Établissement de l’expertise

1 L’expert répond personnellement de l’exécution de l’expertise.

2 La direction de la procédure peut convier l’expert assister aux actes de procédure et l’autoriser poser des questions aux personnes qui doivent être entendues.

3 Si l’expert estime nécessaire d’obtenir des compléments au dossier, il en fait la demande la direction de la procédure.

4 L’expert peut procéder lui-même des investigations simples qui ont un rapport étroit avec le mandat qui lui a été confié et convoquer des personnes cet effet. Celles-ci doivent donner suite la convocation. Si elles refusent, la police peut les amener devant l’expert.

5 Si l’expert procède des investigations, le prévenu et les personnes qui ont le droit de refuser de déposer ou de témoigner peuvent, dans les limites de ce droit, refuser de collaborer ou de faire des déclarations. L’expert informe les personnes concernées de leur droit au début des investigations.


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Art. 185 Code de procédure pénale (StPO) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHSB210368Vorsätzliche Tötung etc.Beschuldigte; Privatkläger; Beschuldigten; Privatklägerin; Aussage; Vorinstanz; Recht; Sinne; Aussagen; Ketamin; Urteil; Beschwerdegegner; Schuld; Berufung; Massnahme; Dossier; Verfahren; Schuldfähigkeit; Gutachter; Entscheid; Dispositiv; Gutachten; Ausführungen
ZHSB140230Vorsätzliche Tötung etc.Beschuldigte; Verteidigung; Beschuldigten; Gutachter; Gutachten; Massnahme; Berufung; Behandlung; Privatkläger; Sinne; Therapie; Privatklägerin; Gewalt; Urteil; Gericht; Alkohol; Berufungsverhandlung; Bundesgericht; Verwahrung; Kammer; Entscheid; Gutachters; Bericht; Staatsanwaltschaft; Kantons; Tötung; Verfügung
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOSTBEJ.2020.1-Aussage; Recht; Privatklägerin; Jugendliche; Berufung; Sachverständige; Apos; Aussagen; Person; Staat; Sachverständigen; Befragung; Mutter; Beschuldigte; Verfahren; Gutachten; Jugendlichen; Berufungsgericht; Forderung; Urteil; Gutachter; Beschuldigten; Zeuge; Gericht; Beweis; Rechtsanwalt
BSSB.2014.46 (AG.2021.205)mehrfache Vergewaltigung, mehrfache sexuelle Nötigung, mehrfache Nötigung und mehrfache Drohung (hetero- oder homosexuelle Lebenspartner), einfache Körperverletzung (hetero- oder homosexuelle Lebenspartner) und mehrfache Tätlichkeiten (hetero- oder homosexuelle Lebenspartner) (Beschwerde beim BG)Opfer; Berufung; Berufungskläger; Akten; Aussage; Opfers; Gericht; Gutachten; Aussagen; Verfahren; Einvernahme; Beweis; Berufungsklägers; Vergewaltigung; Recht; Appellationsgericht; Verfahrens; Ausführungen; Gerichts; Gericht; Schilderung; Urteil; Verfahren
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
146 IV 1 (6B_933/2018)  a Art. 56 Abs. 3 StGB , Art. 184 f. und 189 StPO; Verwertbarkeit und Beweiswert eines forensisch-psychiatrischen Aktengutachtens; Einholung einer Zweitexpertise; fremdanamnestische Erhebungen des Gutachters. Anforderungen an ein Aktengutachten bei verweigerter persönlicher Untersuchung (E. 3.2). Die Einholung eines Zweitgutachtens ist nicht nur in den Fällen nach Art. 189 StPO zulässig (E. 3.3). Bei Angehörigen des Exploranden telefonisch erhobene Auskünfte: Qualifizierung (vgl. Art. 185 Abs. 3 und 4 StPO ) offengelassen, zumal die Angaben nicht geeignet waren, zu anderen als gutachterlich-medizinischen Zwecken verwendet zu werden (E. 3.4). Störung; Persönlichkeit; Massnahme; Gutachter; Urteil; Diagnose; Untersuchung; Gutachten; Schwere; Kriterien; Akten; HABERMEYER; Vorinstanz; Sachverständige; Klassifikation; Dominanz; Zusammenhang; Verhalten; Recht; Aktengutachten; Opfer; Behandlung; Feststellung; ägte
144 IV 302Art. 3 Abs. 2 lit. c, Art. 107 Abs. 1 lit. a, Art. 141 Abs. 3 und Art. 185 Abs. 3 StPO, Art. 29 Abs. 2 BV; selbstständiger Aktenbeizug durch die sachverständige Person, rechtliches Gehör. Der Beizug von Akten einer Behörde oder einer Klinik ist keine einfache Erhebung, welche die sachverständige Person gemäss Art. 185 Abs. 4 StPO selbst vornehmen kann, sondern eine Ergänzung der Akten im Sinne von Art. 185 Abs. 3 StPO, die sie bei der Verfahrensleitung zu beantragen hat. Da es sich bei letztgenannter Bestimmung aufgrund der konkreten Umstände um eine Ordnungsvorschrift handelt, hat das Vorgehen der sachverständigen Person keine Folgen hinsichtlich der Verwertbarkeit ihres Gutachtens. Jedoch verletzt der Entscheid der Vorinstanz, die betreffenden Akten nicht zu edieren, den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör (E. 3.3-3.5). ändig; Akten; Gutachten; Sachverständige; Person; Vorinstanz; Gutachter; Verfahren; Urteil; Beschwerdeführers; Gutachtens; Verlaufsdokumentation; Verfahrensleitung; Beweis; Gehör; Erhebung; Parteien; Ergänzung; Sinne; Sachverständigen; Vorgehen; Anspruch; Berufungsverhandlung; ätzlich

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
BB.2017.180Auftrag an eine sachverständige Person (Art. 184 StPO).Schlussbericht; Bundes; SUST-Schlussbericht; Beweis; Verfahren; Gutachter; Verfahren; Recht; Barkeit; Aussage; Gutachterauftrag; Untersuchung; Einvernahme; Verfahrens; Beschwerdeführers; Aussagen; Gutachten; Bundesstrafgericht; Untersuchung; Schweiz; Beschwerdekammer; Person; Bundesstrafgerichts; Verwertbarkeit; Beweise; Gutachtens; Übereinkommen

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
SchweizerPraxis, 3. Aufl.2018
Schmid, JositschPraxis StPO2017