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Die Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) ist ein Gesetzbuch, das die Regeln für strafrechtliche Ermittlungen und Gerichtsverfahren in der Schweiz festlegt. Sie regelt die Befugnisse der Strafverfolgungsbehörden, die Rechte der Beschuldigten, die Verfahrensabläufe vor Gericht und die Sammlung sowie Präsentation von Beweisen. Die StPO bestimmt auch die Zuständigkeiten der Gerichte und die Rechtsmittel gegen Entscheidungen, um die Rechte der Bürgerinnen und Bürger im Strafverfahren zu schützen und eine faire Justiz zu gewährleisten.
Art. 185 Ausarbeitung des Gutachtens
1 Die sachverständige Person ist für das Gutachten persönlich verantwortlich.
2 Die Verfahrensleitung kann die sachverständige Person zu Verfahrenshandlungen beiziehen und sie ermächtigen, den einzuvernehmenden Personen Fragen zu stellen.
3 Hält die sachverständige Person Ergänzungen der Akten für notwendig, so stellt sie der Verfahrensleitung einen entsprechenden Antrag.
4 Die sachverständige Person kann einfache Erhebungen, die mit dem Auftrag in engem Zusammenhang stehen, selber vornehmen und zu diesem Zweck Personen aufbieten. Diese haben dem Aufgebot Folge zu leisten. Weigern sie sich, so können sie polizeilich vorgeführt werden.
5 Bei Erhebungen durch die sachverständige Person können die beschuldigte Person und, im Umfang ihres Verweigerungsrechts, Personen, die zur Aussage- oder Zeugnisverweigerung berechtigt sind, die Mitwirkung oder Aussage verweigern. Die sachverständige Person weist die betroffenen Personen zu Beginn der Erhebungen auf dieses Recht hin.
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | SB210368 | Vorsätzliche Tötung etc. | Beschuldigte; Privatkläger; Beschuldigten; Privatklägerin; Aussage; Vorinstanz; Recht; Sinne; Aussagen; Ketamin; Urteil; Beschwerdegegner; Schuld; Berufung; Massnahme; Dossier; Verfahren; Schuldfähigkeit; Gutachter; Entscheid; Dispositiv; Gutachten; Ausführungen |
ZH | SB140230 | Vorsätzliche Tötung etc. | Beschuldigte; Verteidigung; Beschuldigten; Gutachter; Gutachten; Massnahme; Berufung; Behandlung; Privatkläger; Sinne; Therapie; Privatklägerin; Gewalt; Urteil; Gericht; Alkohol; Berufungsverhandlung; Bundesgericht; Verwahrung; Kammer; Entscheid; Gutachters; Bericht; Staatsanwaltschaft; Kantons; Tötung; Verfügung |
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SO | STBEJ.2020.1 | - | Aussage; Recht; Privatklägerin; Jugendliche; Berufung; Sachverständige; Apos; Aussagen; Person; Staat; Sachverständigen; Befragung; Mutter; Beschuldigte; Verfahren; Gutachten; Jugendlichen; Berufungsgericht; Forderung; Urteil; Gutachter; Beschuldigten; Zeuge; Gericht; Beweis; Rechtsanwalt |
BS | SB.2014.46 (AG.2021.205) | mehrfache Vergewaltigung, mehrfache sexuelle Nötigung, mehrfache Nötigung und mehrfache Drohung (hetero- oder homosexuelle Lebenspartner), einfache Körperverletzung (hetero- oder homosexuelle Lebenspartner) und mehrfache Tätlichkeiten (hetero- oder homosexuelle Lebenspartner) (Beschwerde beim BG) | Opfer; Berufung; Berufungskläger; Akten; Aussage; Opfers; Gericht; Gutachten; Aussagen; Verfahren; Einvernahme; Beweis; Berufungsklägers; Vergewaltigung; Recht; Appellationsgericht; Verfahrens; Ausführungen; Gerichts; Gericht; Schilderung; Urteil; Verfahren |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
146 IV 1 (6B_933/2018) | a Art. 56 Abs. 3 StGB , Art. 184 f. und 189 StPO; Verwertbarkeit und Beweiswert eines forensisch-psychiatrischen Aktengutachtens; Einholung einer Zweitexpertise; fremdanamnestische Erhebungen des Gutachters. Anforderungen an ein Aktengutachten bei verweigerter persönlicher Untersuchung (E. 3.2). Die Einholung eines Zweitgutachtens ist nicht nur in den Fällen nach Art. 189 StPO zulässig (E. 3.3). Bei Angehörigen des Exploranden telefonisch erhobene Auskünfte: Qualifizierung (vgl. Art. 185 Abs. 3 und 4 StPO ) offengelassen, zumal die Angaben nicht geeignet waren, zu anderen als gutachterlich-medizinischen Zwecken verwendet zu werden (E. 3.4). | Störung; Persönlichkeit; Massnahme; Gutachter; Urteil; Diagnose; Untersuchung; Gutachten; Schwere; Kriterien; Akten; HABERMEYER; Vorinstanz; Sachverständige; Klassifikation; Dominanz; Zusammenhang; Verhalten; Recht; Aktengutachten; Opfer; Behandlung; Feststellung; ägte |
144 IV 302 | Art. 3 Abs. 2 lit. c, Art. 107 Abs. 1 lit. a, Art. 141 Abs. 3 und Art. 185 Abs. 3 StPO, Art. 29 Abs. 2 BV; selbstständiger Aktenbeizug durch die sachverständige Person, rechtliches Gehör. Der Beizug von Akten einer Behörde oder einer Klinik ist keine einfache Erhebung, welche die sachverständige Person gemäss Art. 185 Abs. 4 StPO selbst vornehmen kann, sondern eine Ergänzung der Akten im Sinne von Art. 185 Abs. 3 StPO, die sie bei der Verfahrensleitung zu beantragen hat. Da es sich bei letztgenannter Bestimmung aufgrund der konkreten Umstände um eine Ordnungsvorschrift handelt, hat das Vorgehen der sachverständigen Person keine Folgen hinsichtlich der Verwertbarkeit ihres Gutachtens. Jedoch verletzt der Entscheid der Vorinstanz, die betreffenden Akten nicht zu edieren, den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör (E. 3.3-3.5). | ändig; Akten; Gutachten; Sachverständige; Person; Vorinstanz; Gutachter; Verfahren; Urteil; Beschwerdeführers; Gutachtens; Verlaufsdokumentation; Verfahrensleitung; Beweis; Gehör; Erhebung; Parteien; Ergänzung; Sinne; Sachverständigen; Vorgehen; Anspruch; Berufungsverhandlung; ätzlich |
BSG | Leitsatz | Schlagwörter |
BB.2017.180 | Auftrag an eine sachverständige Person (Art. 184 StPO). | Schlussbericht; Bundes; SUST-Schlussbericht; Beweis; Verfahren; Gutachter; Verfahren; Recht; Barkeit; Aussage; Gutachterauftrag; Untersuchung; Einvernahme; Verfahrens; Beschwerdeführers; Aussagen; Gutachten; Bundesstrafgericht; Untersuchung; Schweiz; Beschwerdekammer; Person; Bundesstrafgerichts; Verwertbarkeit; Beweise; Gutachtens; Übereinkommen |
Autor | Kommentar | Jahr |
Schweizer | Praxis, 3. Aufl. | 2018 |
Schmid, Jositsch | Praxis StPO | 2017 |