VwVG Art. 18 -

Einleitung zur Rechtsnorm VwVG:



Das Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVG) in der Schweiz legt die Regeln für das Verwaltungsverfahren fest, einschliesslich des Ablaufs, der Grundsätze und der Zuständigkeiten der Behörden. Es regelt auch die Rechte und Pflichten der Beteiligten sowie die Rechtsmittel gegen Entscheidungen der Verwaltung, um transparente, faire und effiziente Verwaltungsverfahren sicherzustellen. Das VwVG dient als wichtiges Instrument zum Schutz der Bürgerinnen und Bürger vor möglichen Rechtsverletzungen seitens der Verwaltung.

Art. 18 VwVG vom 2022

Art. 18 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVG) drucken

Art. 18 der Parteien

1 Die Parteien haben Anspruch darauf, den Zeugeneinvernahmen beizuwohnen und Ergänzungsfragen zu stellen.

2 Zur Wahrung wesentlicher öffentlicher oder privater Interessen kann die Zeugeneinvernahme in Abwesenheit der Parteien erfolgen und diesen die Einsicht in die Einvernahmeprotokolle verweigert werden.

3 Wird ihnen die Einsicht in die Einvernahmeprotokolle verweigert, so findet Artikel 28 Anwendung.


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Art. 18 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
VDEntscheid/2024/276écision; ’il; énale; édure; Application; ’application; Chambre; ération; ’autorité; évrier; Exécution; écrit; Kommentar; éférences; Ministère; ’exécution; était; écédente; élai; édéral; ésident; Selon; écembre; Lausanne
VDEntscheid/2024/277Exécution; égime; énale; Amende; écision; ’exécution; écuniaire; élai; électronique; étent; -amende; éral; -détention; Autorité; évrier; écuter; ’au; écuté; édure; Ministère; écembre; Lausanne; ’autorité; ’à; ’arrondissement; ’OEP; évocation
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
BSVD.2020.73 (AG.2020.515)Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechtes, Unterbringung in einer geschlossenen EinrichtungEltern; Familie; Verfahren; Vorakten; Kindes; Entscheid; Vater; MST-CAN; Hause; Vertreter; Kindsvater; Anhörung; Gewalt; Recht; Gefährdung; Beschwerdeführende; Beschwerdeführenden; Aufenthalt; Bericht; Verhalten; Massnahme; Eingabe; Kontakt; Basel; Aufenthaltsbestimmungsrecht
BSIV.2019.185 (SVG.2020.142)Kein Anspruch auf Anwesenheit des Rechtsvertreters bei der HaushaltsabklärungRecht; Haushalt; Haushaltsabklärung; Rechtsvertreter; Verfahren; Verfügung; Entscheid; Sozialversicherung; Rechtsvertreters; Teilnahme; Verbeiständung; Verfahrens; Gericht; Bundesgericht; IV-Akte; Sozialversicherungsgericht; Zwischenverfügung; Anspruch; Begutachtung; Abklärung; Basel; Verhandlung; Verweigerung; Person; Augenschein; Bewilligung; Anfechtung; Basel-Stadt
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
130 II 473Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 4, 12, 19 VwVG; Art. 19 ff. BWIS; Art. 12 PSPV. Personensicherheitsprüfung, Tonaufzeichnung der persönlichen Befragung, schriftliche Protokollierung. Die Aufzählung der gemäss Art. 19 VwVG ergänzend und sinngemäss anwendbaren Bestimmungen des Bundeszivilprozesses ist abschliessend (E. 2). In Bezug auf die persönliche Befragung bei der Sicherheitsprüfung ist dem Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) Genüge getan, wenn der wesentliche Inhalt des Gesprächs schriftlich festgehalten wird, der Befragte im Rahmen des Akteneinsichtsrechts Gelegenheit erhält, auch die u.a. als Beweismittel verwendbaren Tonbänder im ganzen Umfang und im Original zu hören, und er sich dazu uneingeschränkt äussern kann (E. 4). Es ist nicht erforderlich, das auf Tonträger gespeicherte Gespräch nachträglich noch in voller Länge und in seinem genauen Wortlaut in die schriftliche Form zu übertragen (E. 5). Befragung; Protokoll; Verwaltung; Person; Verfahren; Gespräch; Akten; Protokollierung; Urteil; Gehör; Verfahren; Verwaltungsverfahren; Personensicherheitsprüfung; Sicherheit; Fachstelle; Bestimmungen; Anspruch; Ergebnis; Parteien; Rekurskommission; Beweismittel; Tonträger; Daten; Verfügung; Auskünfte
130 II 169Nichtigerklärung einer erleichterten Einbürgerung. Einvernahme der Ex-Ehefrau als Auskunftsperson (Art. 12 lit. c VwVG) oder als Zeugin (Art. 14 VwVG, Art. 49 BZP); im vorliegenden Fall kein Teilnahmerecht des früheren Ehemannes. Die Zeugeneinvernahme ist im Verwaltungsverfahren insbesondere im Hinblick auf die strenge Strafsanktion wegen falschen Zeugnisses ein subsidiäres Beweismittel (E. 2.3.3). Während im Zivilprozess die Zeugeneinvernahme (Art. 42 ff. BZP) die Regel und der Einzug von Auskünften die Ausnahme bildet, verhält es sich im Verwaltungsprozess umgekehrt, kommt doch die Zeugeneinvernahme nur zum Zug, wenn der Sachverhalt auf andere Weise, beispielsweise durch Auskünfte von Drittpersonen, nicht hinreichend abgeklärt werden kann (E. 2.3.4). In sinngemässer Anwendung der Grundsätze von Art. 18 VwVG sind auch Einvernahmen von Auskunftspersonen grundsätzlich in Anwesenheit der Parteien durchzuführen. Die Vorinstanz hat ihr Ermessen vorliegend nicht missbraucht und das rechtliche Gehör nicht verletzt, wenn sie zur Wahrung privater Interessen der Ex-Ehefrau den Ausschluss des Beschwerdeführers von der Teilnahme an der Anhörung gebilligt hat (E. 2.3.5). Ehefrau; Ex-Ehefrau; Verwaltung; Verwaltungs; Zeugen; Zeugeneinvernahme; Auskünfte; Auskunft; Einvernahme; Scheidung; Zeugnis; Schweiz; Gemeinschaft; Einbürgerung; Sachverhalt; Parteien; Gehör; Schweizer; Bundes; Beweis; Auskunftsperson; Vorinstanz; Ermessen; Teilnahme; Anhörung; Protokoll; Recht; Drittperson; Verwaltungsgericht; Verwaltungsgerichtsbeschwerde

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
A-3193/2018MineralölsteuerRapsöl; Akten; Beschwerdeführende; Beschwerdeführenden; Einfuhr; Produkt; Beweis; Vorinstanz; Steuer; Tonnen; Einfuhren; Urteil; Biodiesel; Produkte; Mineralölsteuer; Recht; Verfahren; Bundes; Rohstoff; Altspeise; Rechnung; Schweiz
A-662/2017BundespersonalArbeit; Vorinstanz; Recht; Bundes; Kündigung; Person; Bundesverwaltung; Vorgesetzte; Verfügung; Mitarbeit; Urteil; Entschädigung; Befragung; Verfahren; Beschwerdeführers; Entscheid; Mobbing; Beweis; Mitarbeiter; Bundesverwaltungsgericht; Arbeitsverhältnis; Arbeitsplatz; Vorgesetzten; Behörde

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
- Kommentar ATSG2013