MVG Art. 18 - Behandlungspflicht

Einleitung zur Rechtsnorm MVG:



Das Bundesgesetz über die Militärversicherung regelt die Versicherung von Personen im Militärdienst in der Schweiz, einschliesslich Leistungen bei Unfällen, Krankheiten und Invalidität. Es bietet finanzielle Unterstützung, medizinische Behandlung und Rehabilitation für Versicherte und deren Familien. Das Gesetz legt fest, wer versichert ist, welche Leistungen gewährt werden und wie die Versicherung finanziert wird, und ist ein wichtiger Bestandteil des schweizerischen Sozialversicherungssystems.

Art. 18 MVG vom 2024

Art. 18 Bundesgesetz
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Art. 18 Behandlungspflicht

1(1)

2 Zumutbar im Sinne von Artikel 21 Absatz 4 und Artikel 43 Absatz 2 ATSG (2) ist eine medizinische Massnahme namentlich, wenn sie zu diagnostischen Zwecken nötig ist oder mit hoher Wahrscheinlichkeit eine erhebliche Besserung verspricht. (3)

3 Lehnt der Versicherte eine zumutbare diagnostische medizinische Massnahme ab, so haftet die Militärversicherung nur, wenn die Gesundheitsschädigung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit während des Dienstes verursacht oder verschlimmert worden ist (Art. 6).

4 Weigert sich der Versicherte, eine zumutbare therapeutische medizinische Massnahme durchführen zu lassen, so werden nur jene Leistungen ausgerichtet, welche noch hätten entrichtet werden müssen, wenn die Massnahme angewandt worden wäre.

5(1)

6 Die Militärversicherung trägt das Risiko aller medizinischen Massnahmen.

(1) (4)
(2) SR 830.1
(3) Fassung gemäss Anhang Ziff. 13 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3371; BBl 1991 II 185 910, 1994 V 921, 1999 4523).
(4) Aufgehoben durch Anhang Ziff. 13 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, mit Wirkung seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3371; BBl 1991 II 185 910, 1994 V 921, 1999 4523).

Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
GRS 2022 121MilitärversicherungMilitärversicherung; Bg-act; Einzelzimmer; Gesundheit; Klinik; Kliniken; Gesundheitsschädigung; Behandlung; Recht; Kostengutsprache; Maeschi; Heilbehandlung; Einsprache; Über; Dienst; Rehabilitation; B-Zell-Neoplasie; Massnahme; Unterbringung; Beschwerdeführers; Haftung; Einspracheentscheid; Beweis; Verwaltung; Abteilung; Anspruch
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
128 V 169Art. 6 Abs. 3, Art. 10 Abs. 1 UVG; Art. 10 UVV: Nicht rechtzeitig diagnostiziertes Krankheitsgeschehen. Keine Haftung des Unfallversicherers für ein mit dem versicherten Unfall nicht in Zusammenhang stehendes Krebsleiden, das während der Heilbehandlung im Sinne von Art. 10 UVG nicht (rechtzeitig) entdeckt worden ist. Unfall; Behandlung; Heilbehandlung; Abklärung; Versicherung; Verwaltungsgericht; Zusammenhang; Sinne; Sozialversicherung; Versicherer; Unfallversicherer; Unfallversicherung; Leistungen; Bestimmungen; Unfallfolge; Tumor; Schweizerische; Haftung; Rücken; Diagnose; Beruf; Unfallfolgen; Verwaltungsgerichtsbeschwerde; Schädigungen; Abklärungsuntersuchungen; MAURER; Sozialversicherungsrecht; BÜHLER
123 V 53Art. 16 Abs. 2 MVG. Hat die Militärversicherung bei einem bei ihr versicherten Festungswächter, bei dem nach der Methode der Aurikulomedizin eine Amalgamunverträglichkeit diagnostiziert wurde, für die Kosten von Diagnose und Behandlung (Amalgamentfernung, Quecksilberausscheidung) aufzukommen? - Ausführungen zu Entstehung und Tragweite des Wirkungsnachweises gemäss Art. 16 Abs. 2 MVG unter Hinweis auf andere Sozialversicherungszweige (insbesondere Art. 32 KVG). Leistung; Amalgam; Behandlung; Wirksamkeit; Krankenversicherung; Methode; Massnahme; Methoden; Leistungen; Bundes; Wirkungsnachweis; Wissenschaft; Urteil; Militärversicherung; Anerkennung; Sozialversicherung; Massnahmen; Leistungspflicht; Wissenschaftlichkeit; Recht; Krankenpflege; Beurteilung; Hinweis; Untersuchung; Unterschied; Verwaltung