VTS Art. 179a - Beleuchtung

Einleitung zur Rechtsnorm VTS:



Das schweizerische Gesetzbuch über die Verordnung technischer Strassenfahrzeuge legt die Anforderungen und Standards fest, die Fahrzeuge erfüllen müssen, um in der Schweiz zugelassen zu werden. Es zielt darauf ab, die Sicherheit, Umweltverträglichkeit und Qualität der Fahrzeuge durch technische Vorschriften wie Bremsen, Beleuchtung, Abgasemissionen und Reifen zu gewährleisten. Die Verordnung soll die Verkehrssicherheit erhöhen und Umweltauswirkungen minimieren, indem sie regelmässige Kontrollen und Inspektionen zur Einhaltung der Vorschriften vorsieht.

Art. 179a VTS vom 2025

Art. 179a Verordnung technische Strassenfahrzeuge (VTS) drucken

Art. 179a Beleuchtung

1 Folgende Lichter müssen fest angebracht sein:

  • a. vorn: ein Abblendlicht;
  • b. hinten: ein Schlusslicht.
  • 2 Folgende Beleuchtungseinrichtungen sind zusätzlich erlaubt:

  • a. ein Fernlicht;
  • b. ein Standlicht;
  • c. ein Bremslicht;
  • d. fest angebrachte Richtungsblinker nach Artikel 140 Absatz 1 Buchstabe c; Artikel 79 und Anhang 10 sind sinngemäss anwendbar;
  • e. eine Kontrollschildbeleuchtung;
  • f. Tagfahrlichter. (1)
  • 3 Scheinwerfer müssen dem UNECE-Reglement Nr. 113 oder der Klasse A des UNECE-Reglements Nr. 112 entsprechen oder gleichwertigen Anforderungen genügen. (1)

    4 Schlusslichter müssen dem UNECE-Reglement Nr. 50 entsprechen oder gleichwertigen Anforderungen genügen. (3)

    5 Weitere Lichter sind untersagt.

    (1) (2)
    (2) Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Jan. 2015, in Kraft seit 1. April 2015 (AS 2015 465).
    (3) Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Nov. 2016, in Kraft seit 15. Jan. 2017 (AS 2016 5133).

    Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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