Codice civile svizzero (CCS) Art. 174

Zusammenfassung der Rechtsnorm CCS:



Art. 174 CCS dal 2024

Art. 174 Codice civile svizzero (CCS) drucken

Art. 174 b. Privazione della rappresentanza

1 Se un coniuge eccede il suo potere di rappresentare l’unione coniugale o se ne dimostra incapace, il giudice, ad istanza dell’altro, può privarlo in tutto od in parte della rappresentanza.

2 Il coniuge istante può comunicare la privazione a terzi soltanto con avviso personale.

3 La privazione è opponibile ai terzi di buona fede soltanto quando sia stata pubblicata per ordine del giudice.


Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Art. 174 Codice civile svizzero (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPS170280KonkurseröffnungKonkurs; Schuld; Schuldner; Schuldnerin; Frist; Gläubiger; SchKG; Bundesgericht; Obergericht; Kantons; Oberrichter; Urteil; Konkurseröffnung; Konkursgericht; Beschwerdefrist; Konkurses; Konkursamt; Entscheid; Zivilkammer; Gerichtsschreiberin; Isler; Gläubigerin; Bezirks; Forderung; Aufhebung; Konkurshinderungsgr; Kostenvorschuss; Akten; Rechtsmittelfrist; Konkursdekret
ZHPS170271KonkurseröffnungKonkurs; Schuld; Schuldner; Schuldnerin; Gläubiger; Frist; Obergericht; Bundesgericht; Kantons; Oberrichter; Urteil; Gläubigerin; Konkurseröffnung; Verfügung; Rechtsmittelfrist; Entscheid; Zivilkammer; Oberrichterin; Gerichtsschreiberin; Isler; Konkurssachen; Winterthur; Einzelgericht; Bezirks; Forderung; Zinsen; Konkurshinderungsgrundes; Zahlungsfähigkeit; Kostenvorschuss; Gerichtsurkunde

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
108 III 54Art. 176 Abs. 2 ZGB; Ausnahme vom Zwangsvollstreckungsverbot unter Ehegatten. Prozessentschädigungen, die in einem Scheidungs- oder Trennungsprozess oder in einem Verfahren nach Art. 170 ZGB dem obsiegenden Ehegatten zugesprochen werden, ohne dass im gleichen Prozess auch über Unterhaltsbeiträge entschieden worden wäre, sind als Beiträge im Sinne von Art. 176 Abs. 2 ZGB zu betrachten, die vom Richter festgesetzt worden sind. Sie sind daher vom Zwangsvollstreckungsverbot unter Ehegatten ausgenommen, sofern die Gatten das Zusammenleben nach Beendigung des Verfahrens nicht wieder aufnehmen (Änderung der Rechtsprechung). Prozessentschädigung; Ehegatte; Ehegatten; Betreibung; Zwangsvollstreckung; Prozessentschädigungen; Ehefrau; Bundesgericht; Unterhaltsbeiträge; Beiträge; Ehemann; Zwangsvollstreckungsverbot; Sinne; Rechtsprechung; Schuld; Entscheid; Gericht; Scheidungsklage; Aufsichtsbehörde; Beiträgen; Gläubiger; Rekurs; Verfahren; Prozesskostenvorschuss; Abweisung
80 III 141Verbot der Betreibung unter Ehegatten, Art. 173 ZGB. Betreibung unter Ehegatten zum Zwecke der Durchführung einer ehevertraglich vereinbarten Gütertrennung fällt nicht unter die Ausnahme gemäss Art. 176 Abs. 1 ZGB. Die trotz dem Verbot geführte Betreibung ist nichtig, ebenso der in ihr ausgestellte Verlustschein. Dieser ist daher als Legitimationstitel zur Anfechtungsklage nach Art. 285 Ziff. 1 SchKG untauglich. Betreibung; Verlustschein; Anfechtung; Verlustscheins; Gütertrennung; Ehemann; Nichtigkeit; Urteil; SchKG; Anfechtungsklage; Derungs; Berufung; ässig; Recht; Klage; Entscheid; ültig; Frauengut; Aufsichtsbehörde; Verbot; Eheleute; Sicherstellung; Liegenschaft; Legitimation; ührt; ätte; Bundesgericht; Gesetze; Schläpfer; Ehefrau