Zivilgesetzbuch (ZGB) Art. 174

Zusammenfassung der Rechtsnorm ZGB:



Das Schweizerische Zivilgesetzbuch (ZGB) ist das wichtigste Gesetzbuch im schweizerischen Privatrecht, das die Rechtsbeziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst Bestimmungen zu verschiedenen Rechtsgebieten wie Personenrecht, Familienrecht, Erbrecht, Sachenrecht und Obligationenrecht. Das ZGB wurde 1907 verabschiedet, in fünf Bücher unterteilt und regelt unter anderem Rechte und Pflichten in Lebenssituationen wie Eheschliessung, Scheidung, Erbschaft und Vertragsabschluss, was es zu einer grundlegenden Rechtsquelle für das tägliche Zusammenleben und Wirtschaften in der Schweiz macht.

Art. 174 ZGB vom 2024

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Art. 174 b. Entzug der Vertretungsbefugnis

1 Überschreitet ein Ehegatte seine Befugnis zur Vertretung der ehelichen Gemeinschaft oder erweist er sich als unfähig, sie auszuüben, so kann ihm das Gericht auf Begehren des andern die Vertretungsbefugnis ganz oder teilweise entziehen.

2 Der Ehegatte, der das Begehren stellt, darf Dritten den Entzug nur durch persönliche Mitteilung bekannt geben.

3 Gutgläubigen Dritten gegenüber ist der Entzug nur wirksam, wenn er auf Anordnung des Gerichts veröffentlicht worden ist.


Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Art. 174 Zivilgesetzbuch (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPS170280KonkurseröffnungKonkurs; Schuld; Schuldner; Schuldnerin; Frist; Gläubiger; SchKG; Bundesgericht; Obergericht; Kantons; Oberrichter; Urteil; Konkurseröffnung; Konkursgericht; Beschwerdefrist; Konkurses; Konkursamt; Entscheid; Zivilkammer; Gerichtsschreiberin; Isler; Gläubigerin; Bezirks; Forderung; Aufhebung; Konkurshinderungsgr; Kostenvorschuss; Akten; Rechtsmittelfrist; Konkursdekret
ZHPS170271KonkurseröffnungKonkurs; Schuld; Schuldner; Schuldnerin; Gläubiger; Frist; Obergericht; Bundesgericht; Kantons; Oberrichter; Urteil; Gläubigerin; Konkurseröffnung; Verfügung; Rechtsmittelfrist; Entscheid; Zivilkammer; Oberrichterin; Gerichtsschreiberin; Isler; Konkurssachen; Winterthur; Einzelgericht; Bezirks; Forderung; Zinsen; Konkurshinderungsgrundes; Zahlungsfähigkeit; Kostenvorschuss; Gerichtsurkunde

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
108 III 54Art. 176 Abs. 2 ZGB; Ausnahme vom Zwangsvollstreckungsverbot unter Ehegatten. Prozessentschädigungen, die in einem Scheidungs- oder Trennungsprozess oder in einem Verfahren nach Art. 170 ZGB dem obsiegenden Ehegatten zugesprochen werden, ohne dass im gleichen Prozess auch über Unterhaltsbeiträge entschieden worden wäre, sind als Beiträge im Sinne von Art. 176 Abs. 2 ZGB zu betrachten, die vom Richter festgesetzt worden sind. Sie sind daher vom Zwangsvollstreckungsverbot unter Ehegatten ausgenommen, sofern die Gatten das Zusammenleben nach Beendigung des Verfahrens nicht wieder aufnehmen (Änderung der Rechtsprechung). Prozessentschädigung; Ehegatte; Ehegatten; Betreibung; Zwangsvollstreckung; Prozessentschädigungen; Ehefrau; Bundesgericht; Unterhaltsbeiträge; Beiträge; Ehemann; Zwangsvollstreckungsverbot; Sinne; Rechtsprechung; Schuld; Entscheid; Gericht; Scheidungsklage; Aufsichtsbehörde; Beiträgen; Gläubiger; Rekurs; Verfahren; Prozesskostenvorschuss; Abweisung
80 III 141Verbot der Betreibung unter Ehegatten, Art. 173 ZGB. Betreibung unter Ehegatten zum Zwecke der Durchführung einer ehevertraglich vereinbarten Gütertrennung fällt nicht unter die Ausnahme gemäss Art. 176 Abs. 1 ZGB. Die trotz dem Verbot geführte Betreibung ist nichtig, ebenso der in ihr ausgestellte Verlustschein. Dieser ist daher als Legitimationstitel zur Anfechtungsklage nach Art. 285 Ziff. 1 SchKG untauglich. Betreibung; Verlustschein; Anfechtung; Verlustscheins; Gütertrennung; Ehemann; Nichtigkeit; Urteil; SchKG; Anfechtungsklage; Derungs; Berufung; ässig; Recht; Klage; Entscheid; ültig; Frauengut; Aufsichtsbehörde; Verbot; Eheleute; Sicherstellung; Liegenschaft; Legitimation; ührt; ätte; Bundesgericht; Gesetze; Schläpfer; Ehefrau