Art. 174 b. Entzug der Vertretungsbefugnis
1 Überschreitet ein Ehegatte seine Befugnis zur Vertretung der ehelichen Gemeinschaft oder erweist er sich als unfähig, sie auszuüben, so kann ihm das Gericht auf Begehren des andern die Vertretungsbefugnis ganz oder teilweise entziehen.
2 Der Ehegatte, der das Begehren stellt, darf Dritten den Entzug nur durch persönliche Mitteilung bekannt geben.
3 Gutgläubigen Dritten gegenüber ist der Entzug nur wirksam, wenn er auf Anordnung des Gerichts veröffentlicht worden ist.
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | PS170280 | Konkurseröffnung | Konkurs; Beschwerde; Schuld; Schuldner; Schuldnerin; Frist; Gläubiger; SchKG; Bundesgericht; Obergericht; Kantons; Oberrichter; Urteil; Konkurseröffnung; Konkursgericht; Aufschiebende; Beschwerdefrist; Konkurses; Konkursamt; Entscheid; Zivilkammer; Gerichtsschreiberin; Isler; Gläubigerin; Bezirks; Forderung; Aufhebung; Wirkung; Konkurshinderungsgr; Kostenvorschuss |
ZH | PS170271 | Konkurseröffnung | Konkurs; Beschwerde; Schuld; Schuldner; Schuldnerin; Gläubiger; Frist; Obergericht; Bundesgericht; Kantons; Oberrichter; Urteil; Gläubigerin; Konkurseröffnung; Verfügung; Aufschiebende; Rechtsmittelfrist; Entscheid; Zivilkammer; Oberrichterin; Gerichtsschreiberin; Isler; Konkurssachen; Winterthur; Einzelgericht; Bezirks; Forderung; Einschliesslich; Zinsen; Wirkung |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
108 III 54 | Art. 176 Abs. 2 ZGB; Ausnahme vom Zwangsvollstreckungsverbot unter Ehegatten. Prozessentschädigungen, die in einem Scheidungs- oder Trennungsprozess oder in einem Verfahren nach Art. 170 ZGB dem obsiegenden Ehegatten zugesprochen werden, ohne dass im gleichen Prozess auch über Unterhaltsbeiträge entschieden worden wäre, sind als Beiträge im Sinne von Art. 176 Abs. 2 ZGB zu betrachten, die vom Richter festgesetzt worden sind. Sie sind daher vom Zwangsvollstreckungsverbot unter Ehegatten ausgenommen, sofern die Gatten das Zusammenleben nach Beendigung des Verfahrens nicht wieder aufnehmen (Änderung der Rechtsprechung). | Prozessentschädigung; Ehegatte; Ehegatten; Betreibung; Zwangsvollstreckung; Prozessentschädigungen; Ehefrau; Bundesgericht; Unterhaltsbeiträge; Beiträge; Ehemann; Zwangsvollstreckungsverbot; Sinne; Rechtsprechung; Zugesprochen; Schuld; Entscheid; Prozessentschädigungen; Werden; Gericht; Scheidungsklage; Aufsichtsbehörde; Beiträgen; Wäre; Gläubiger; Rekurs; Verfahren; Sind; Beschwerde |
80 III 141 | Verbot der Betreibung unter Ehegatten, Art. 173 ZGB. Betreibung unter Ehegatten zum Zwecke der Durchführung einer ehevertraglich vereinbarten Gütertrennung fällt nicht unter die Ausnahme gemäss Art. 176 Abs. 1 ZGB. Die trotz dem Verbot geführte Betreibung ist nichtig, ebenso der in ihr ausgestellte Verlustschein. Dieser ist daher als Legitimationstitel zur Anfechtungsklage nach Art. 285 Ziff. 1 SchKG untauglich. | Betreibung; Verlustschein; Anfechtung; Nichtig; Verlustscheins; Gütertrennung; Ehemann; Nichtigkeit; Urteil; SchKG; Anfechtungsklage; Derungs; Liegende; Berufung; Recht; Klage; Entscheid; Frauengut; Aufsichtsbehörde; Gültig; Verbot; Eheleute; Sicherstellung; Liegenschaft; Vorliegende; Legitimation; Bundesgericht; Abgeschlossen; Gesetze; Ehefrau |