Code civil suisse (CC) Art. 174

Zusammenfassung der Rechtsnorm CC:



Art. 174 CC de 2024

Art. 174 Code civil suisse (CC) drucken

Art. 174 b. Retrait du pouvoir de représenter l’union conjugale

1 Lorsqu’un époux excède son droit de représenter l’union conjugale ou se montre incapable de l’exercer, le juge peut, la requête de son conjoint, lui retirer tout ou partie de ses pouvoirs.

2 Le requérant ne peut porter ce retrait la connaissance des tiers que par avis individuels.

3 Le retrait des pouvoirs n’est opposable aux tiers de bonne foi qu’après avoir été publié sur l’ordre du juge.


Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Art. 174 Code civil suisse (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPS170280KonkurseröffnungKonkurs; Schuld; Schuldner; Schuldnerin; Frist; Gläubiger; SchKG; Bundesgericht; Obergericht; Kantons; Oberrichter; Urteil; Konkurseröffnung; Konkursgericht; Beschwerdefrist; Konkurses; Konkursamt; Entscheid; Zivilkammer; Gerichtsschreiberin; Isler; Gläubigerin; Bezirks; Forderung; Aufhebung; Konkurshinderungsgr; Kostenvorschuss; Akten; Rechtsmittelfrist; Konkursdekret
ZHPS170271KonkurseröffnungKonkurs; Schuld; Schuldner; Schuldnerin; Gläubiger; Frist; Obergericht; Bundesgericht; Kantons; Oberrichter; Urteil; Gläubigerin; Konkurseröffnung; Verfügung; Rechtsmittelfrist; Entscheid; Zivilkammer; Oberrichterin; Gerichtsschreiberin; Isler; Konkurssachen; Winterthur; Einzelgericht; Bezirks; Forderung; Zinsen; Konkurshinderungsgrundes; Zahlungsfähigkeit; Kostenvorschuss; Gerichtsurkunde

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
108 III 54Art. 176 Abs. 2 ZGB; Ausnahme vom Zwangsvollstreckungsverbot unter Ehegatten. Prozessentschädigungen, die in einem Scheidungs- oder Trennungsprozess oder in einem Verfahren nach Art. 170 ZGB dem obsiegenden Ehegatten zugesprochen werden, ohne dass im gleichen Prozess auch über Unterhaltsbeiträge entschieden worden wäre, sind als Beiträge im Sinne von Art. 176 Abs. 2 ZGB zu betrachten, die vom Richter festgesetzt worden sind. Sie sind daher vom Zwangsvollstreckungsverbot unter Ehegatten ausgenommen, sofern die Gatten das Zusammenleben nach Beendigung des Verfahrens nicht wieder aufnehmen (Änderung der Rechtsprechung). Prozessentschädigung; Ehegatte; Ehegatten; Betreibung; Zwangsvollstreckung; Prozessentschädigungen; Ehefrau; Bundesgericht; Unterhaltsbeiträge; Beiträge; Ehemann; Zwangsvollstreckungsverbot; Sinne; Rechtsprechung; Schuld; Entscheid; Gericht; Scheidungsklage; Aufsichtsbehörde; Beiträgen; Gläubiger; Rekurs; Verfahren; Prozesskostenvorschuss; Abweisung
80 III 141Verbot der Betreibung unter Ehegatten, Art. 173 ZGB. Betreibung unter Ehegatten zum Zwecke der Durchführung einer ehevertraglich vereinbarten Gütertrennung fällt nicht unter die Ausnahme gemäss Art. 176 Abs. 1 ZGB. Die trotz dem Verbot geführte Betreibung ist nichtig, ebenso der in ihr ausgestellte Verlustschein. Dieser ist daher als Legitimationstitel zur Anfechtungsklage nach Art. 285 Ziff. 1 SchKG untauglich. Betreibung; Verlustschein; Anfechtung; Verlustscheins; Gütertrennung; Ehemann; Nichtigkeit; Urteil; SchKG; Anfechtungsklage; Derungs; Berufung; ässig; Recht; Klage; Entscheid; ültig; Frauengut; Aufsichtsbehörde; Verbot; Eheleute; Sicherstellung; Liegenschaft; Legitimation; ührt; ätte; Bundesgericht; Gesetze; Schläpfer; Ehefrau