Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) Art. 173
Zusammenfassung der Rechtsnorm StPO:
Die Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) ist ein Gesetzbuch, das die Regeln für strafrechtliche Ermittlungen und Gerichtsverfahren in der Schweiz festlegt. Sie regelt die Befugnisse der Strafverfolgungsbehörden, die Rechte der Beschuldigten, die Verfahrensabläufe vor Gericht und die Sammlung sowie Präsentation von Beweisen. Die StPO bestimmt auch die Zuständigkeiten der Gerichte und die Rechtsmittel gegen Entscheidungen, um die Rechte der Bürgerinnen und Bürger im Strafverfahren zu schützen und eine faire Justiz zu gewährleisten.
Art. 173 StPO vom 2023
Art. 173 Zeugnisverweigerungsrecht bei weiteren Geheimhaltungspflichten
1 Wer nach einer der folgenden Bestimmungen Berufsgeheimnisse wahren muss, hat nur auszusagen, wenn das Interesse an der Wahrheitsfindung das Geheimhaltungsinteresse überwiegt:a. Artikel 321bis StGB (1) ;b. Artikel 139 Absatz 3 des Zivilgesetzbuchs (2) ;c. Artikel 2 des Bundesgesetzes vom 9. Oktober 1981 (3) über die Schwangerschaftsberatungsstellen;d. (4) Artikel 11 des Opferhilfegesetzes vom 23. März 2007 (5) ;e. (6) Artikel 3c Absatz 4 des Betäubungsmittelgesetzes vom 3. Oktober 1951 (7) ;f. (8) Artikel 16 Buchstabe f des Gesundheitsberufegesetzes vom 30. September 2016 (9) .
2 Trägerinnen und Träger anderer gesetzlich geschützter Geheimnisse sind zur Aussage verpflichtet. Die Verfahrensleitung kann sie von der Zeugnispflicht befreien, wenn sie glaubhaft machen können, dass das Geheimhaltungsinteresse das Interesse an der Wahrheitsfindung überwiegt.
(1) [SR 311.0]
(2) [SR 210]. Dieser Art. ist heute aufgehoben.
(3) [SR 857.5]
(4) Fassung gemäss Anhang Ziff. II 7 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 ([AS 2010 3267]; [BBl 2008 8125]).
(5) [SR 312.5]
(6) Berichtigung der RedK der BVers vom 19. Sept. 2011, veröffentlicht am 4. Okt. 2011 ([AS 2011 4487]).
(7) [SR 812.121]
(8) Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des Gesundheitsberufegesetzes vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Febr. 2020 ([AS 2020 57]; [BBl 2015 8715]).
(9) [SR 811.21]
Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.