LwG Art. 172 - Vergehen und Verbrechen
Einleitung zur Rechtsnorm LwG:
Das schweizerische Landwirtschaftsgesetz regelt die landwirtschaftliche Produktion und Förderung in der Schweiz, legt Grundsätze für nachhaltige Landwirtschaft und Umweltschutz fest, schützt Tiere und Pflanzen, fördert die Qualität landwirtschaftlicher Produkte und sichert die Ernährungssicherheit. Es unterstützt landwirtschaftliche Betriebe, fördert Innovationen und dient der Existenzsicherung von Bauernfamilien sowie dem Erhalt der Kulturlandschaft in der Schweiz.
Art. 172 LwG vom 2023
Art. 172 3. Kapitel: Strafbestimmungen (1) Vergehen und Verbrechen
1 Wer eine geschützte Ursprungsbezeichnung oder eine geschützte geografische Angabe nach Artikel 16 oder eine Klassierung oder Kennzeichnung nach Artikel 63 widerrechtlich verwendet, wird auf Antrag mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft. Bezüglich der Klassierung und Kennzeichnung nach Artikel 63 steht das Antragsrecht auch dem vom Bundesrat nach Artikel 64 Absatz 4 beauftragten sowie den durch die Kantone eingesetzten Kontrollorganen zu.
2 Wer gewerbsmässig handelt, wird von Amtes wegen verfolgt. Die Strafe ist Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Mit der Freiheitsstrafe ist eine Geldstrafe zu verbinden. (2)
(1) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 ([AS 2007 6095]; [BBl 2006 6337]).
(2) Dritter Satz eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. März 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 ([AS 2013 3463 ][3863]; [BBl 2012 2075]).
Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.