MStG Art. 171b -
Einleitung zur Rechtsnorm MStG:
Das schweizerische Militärstrafgesetz (MStG) legt die strafrechtlichen Regeln für Angehörige der schweizerischen Armee fest, einschliesslich Vergehen wie Fahnenflucht und Befehlsverweigerung. Es definiert strafbare Handlungen und die entsprechenden Sanktionen, um Disziplin und Ordnung in der Armee aufrechtzuerhalten und die Effektivität der Streitkräfte zu gewährleisten. Das MStG ist ein zentraler Bestandteil des schweizerischen Militärrechts und regelt die Rechtsbeziehungen zwischen Soldaten und militärischer Führung.
Art. 171b MStG vom 2025
Art. 171b Strafbare
Vorbereitungshandlungen (1)
1 Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer planmässig konkrete technische oder organisatorische Vorkehrungen trifft, deren Art und Umfang zeigen, dass er sich anschickt, eine der folgenden strafbaren Handlungen auszuführen:a. Völkermord (Art. 108);b. Verbrechen gegen die Menschlichkeit (Art. 109);c. Kriegsverbrechen (Art. 111–112d);d. Vorsätzliche Tötung (Art. 115);e. Mord (Art. 116);f. Schwere Körperverletzung (Art. 121);g. Raub (Art. 132);h. Freiheitsberaubung und Entführung (Art. 151a);i. Geiselnahme (Art. 151c);ibis. (2) Verschwindenlassen (Art. 151d);j. Brandstiftung (Art. 160). (3)
2 Führt der Täter aus eigenem Antrieb die Vorbereitungshandlung nicht zu Ende, so bleibt er straflos.
3 Strafbar ist auch, wer die Vorbereitungshandlung im Ausland begeht, wenn die beabsichtigten strafbaren Handlungen in der Schweiz verübt werden sollen. Artikel 10 Absatz 2 ist anwendbar. (4)
(1) Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 9. Okt. 1981, in Kraft seit 1. Okt. 1982 ([AS 1982 1535]; [BBl 1980 I 1241]).
(2) Eingefügt durch Anhang 2 Ziff. 3 des BB vom 18. Dez. 2015 über die Genehmigung und die Umsetzung des Internationalen Übereinkommens zum Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen, in Kraft seit 1. Jan. 2017 ([AS 2016 4687]; [BBl 2014 453]).
(3) Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 18. Juni 2010 über die Änderung von Bundesge-setzen zur Umsetzung des Römer Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs, in Kraft seit 1. Jan. 2011 ([AS 2010 4963]; [BBl 2008 3863]).
(4) Fassung des Satzes gemäss Ziff. II 2 des BG vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2007 ([AS 2006 3389]; BBl 1999 1979).
Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.