Art. 171 Zeugnisverweigerungsrecht aufgrund eines Berufsgeheimnisses
1 Geistliche, Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, Verteidigerinnen und Verteidiger, Notarinnen und Notare, Patentanwältinnen und Patentanwälte, Ärztinnen und Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte, Chiropraktorinnen und Chiropraktoren, Apothekerinnen und Apotheker, Psychologinnen und Psychologen sowie ihre Hilfspersonen können das Zeugnis über Geheimnisse verweigern, die ihnen aufgrund ihres Berufes anvertraut worden sind oder die sie in dessen Ausübung wahrgenommen haben. (1)
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3 Die Strafbehörde beachtet das Berufsgeheimnis auch bei Entbindung von der Geheimnispflicht, wenn die Geheimnisträgerin oder der Geheimnisträger glaubhaft macht, dass das Geheimhaltungsinteresse der Geheimnisherrin oder des Geheimnisherrn das Interesse an der Wahrheitsfindung überwiegt.
4 Das Anwaltsgesetz vom 23. Juni 2000 (3) bleibt vorbehalten.
(1) Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des Gesundheitsberufegesetzes vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Febr. 2020 (AS 2020 57; BBl 2015 8715).Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SG | AK.2011.82 | Entscheid Art. 171 StPO (SR 321.0). Berufsgeheimnis; Telefonüberwachung; Anwaltsgespräche (Anklagekammer, 19. April 2011, AK.2011.82). | Informationen; Verfahren; Verfahrens; Löschung; Anwalt; Verfahren; Staatsanwaltschaft; Anwaltliche; Person; Daten; Unterliegen; Berufsgeheimnis; Anwaltsgeheimnis; Beschwerde; Beschuldigte; Aufgezeichneten; Recht; Gesetzlich; Gespräche; Anwaltlichen; Verteidiger; Werden; Zeugnis; Wille; Unterliegende; Prozess; Überwachung; Vernichten; Unterliegenden; Beschwerdeführerin |
GR | SK2-14-42 | Verletzung des Berufsgeheimnisses | Schwerde; Beschwerde; Beschwerdegegner; Geheimnis; Schwerdeführer; Korps; Beschwerdeführer; Habe; Geistlich; Geistliche; Staatsanwaltschaft; Nisses; Berufs; E-Mail; Berufsgeheimnis; Geistlichen; Recht; Offizier; Eigenschaft; Bundesgericht; Verfügung; Würden; Tatsache; Arbeit; Entscheid; Beschwerdegegners; Führers; Täter; Verfahren; Kantonsgericht |
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SG | B 2016/231 | Urteilerhoben (Verfahren 1C_270/2018). | |
SG | B 2013/210 | Entscheid Berufsausübung, Entbindung vom Berufsgeheimnis; Art. 321 StGB.Der Geheimnisträger ersucht die Aufsichtsbehörde um Entbindung vom Berufsgeheimnis, um in einem vom Geheimnisherrn gegen eine Berufskollegin geführten zivilrechtlichen Haftpflichtverfahren als Zeuge über ein Gespräch, das er mit dem Geheimnisherrn geführt hat, auszusagen. Der Geheimnisträger macht gegenüber dem Geheimnisherrn damit keine eigenen privaten Interessen geltend und die Ermittlung der Wahrheit ist Gegenstand zivilprozessualer Regeln. Dementsprechend bestehen keine überwiegenden Interessen, den Geheimnisträger entgegen dem Willen des Geheimnisherrn behördlich vom Berufsgeheimnis zu entbinden (Verwaltungsgericht, B 2013/210).Entscheid vom 23. Januar 2015 BesetzungPräsident Eugster; Verwaltungsrichter Heer, Bietenharder; Ersatzrichter Gmünder, Engeler; Gerichtsschreiber ScherrerVerfahrensbeteiligteX.Y., Beschwerdeführer,vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Schmucki, Marktgasse 3, 9004 St. Gallen,gegenGesundheitsdepartement des Kantons St. Gallen, |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
147 IV 27 (1B_545/2019) | Regeste Art. 13, Art. 49 Abs. 1 und Art. 123 Abs. 1 BV ; Art. 171 Abs. 1 und 2 lit. a und b, Art. 248 Abs. 1 und Art. 264 Abs. 1 lit. c StPO ; Art. 321 Ziff. 2 und 3 StGB ; Arztgeheimnis als Entsiegelungs- und Durchsuchungshindernis; Entbindung vom Berufsgeheimnis; Verhältnis des Bundesrechts zu kantonalen gesundheitsrechtlichen Verwaltungsvorschriften. Kantonale Verwaltungsnormen (wie etwa das schaffhausische Gesundheitsgesetz) dürfen die bundesgesetzlichen Vorschriften über den Schutz der Berufsgeheimnisse und über die strafprozessualen Editions- und Zeugnispflichten nicht unterlaufen. Dies gilt namentlich für die in Art. 171 Abs. 2 lit. b StPO i.V.m. Art. 321 Ziff. 2 StGB abschliessend geregelten Modalitäten einer Entbindung vom Berufsgeheimnis. Mangels einer gesetzeskonformen Entbindung vom Arztgeheimnis verletzte der hier angefochtene Entsiegelungsentscheid das Bundesrecht (Bestätigung und Präzisierung der Rechtsprechung; E. 3 und 4). | Pflicht; Entbindung; Person; Geheimnis; Staatsanwaltschaft; Arztgeheimnis; ärztliche; Berufsgeheimnis; Gesetzlich; Bundes; Departement; Entsiegelung; Gesetzliche; Personal; Zeugnis; GesV/; Anzeige; Behörde; GesG/SH; GesV/SH; Meldung; IVm; Beschwerde; IVm; Beschuldigte; ärztlichen; Schweigepflicht; Aussergewöhnliche; Personen |
141 IV 77 | Art. 13 BV; Art. 8 EMRK; Art. 171 Abs. 1 und 2, Art. 197 Abs. 1 lit. c und d sowie Abs. 2, Art. 248 und 264 Abs. 1 lit. b und c sowie Abs. 3 StPO; Arzt- und Patientengeheimnis, Entsiegelung von ärztlichen Aufzeichnungen und Unterlagen. Wenn der von den Zwangsmassnahmen unmittelbar betroffene Arzt selbst beschuldigt ist, bildet sein Berufsgeheimnis zwar kein absolutes gesetzliches Beschlagnahme- und Entsiegelungshindernis. Damit erhobene ärztliche Unterlagen von der Staatsanwaltschaft durchsucht und ausgewertet werden dürfen, müssen sie jedoch zunächst einen engen Sachzusammenhang zum Gegenstand der Strafuntersuchung aufweisen bzw. für den angestrebten Untersuchungszweck unentbehrlich sein. Bei der Abwägung der sich gegenüberstehenden Strafverfolgungs- und Geheimnisschutzinteressen ist weiter zu berücksichtigen, dass Zwangsmassnahmen, die auch in die Grundrechte nicht beschuldigter Personen eingreifen, besonders zurückhaltend einzusetzen sind. Bei ärztlichen Aufzeichnungen (insbesondere Krankengeschichten mit Anamnese-, Diagnose- und Therapieverlaufsberichten) fällt ins Gewicht, dass sie regelmässig sehr sensible höchstpersönliche Informationen aus der Intim- und Privatsphäre von Patientinnen und Patienten enthalten, die von Art. 13 BV in besonderem Masse geschützt sind, weshalb nicht pauschal sämtliche vertraulichen Patienteninformationen eines beschuldigten Arztes zur Durchsuchung an die Staatsanwaltschaft freigegeben werden dürfen, solange keine Entbindung vom Arztgeheimnis erfolgt ist. Im Rahmen der Gesamtbeurteilung der Verhältnismässigkeit der konkreten Zwangsmassnahmen ist auch der Schwere der untersuchten Delikte Rechnung zu tragen. Im vorliegenden Fall wurde das kantonale Zwangsmassnahmengericht (in teilweiser Gutheissung der Beschwerde des beschuldigten Arztes) angewiesen, eine Triage der sichergestellten ärztlichen Unterlagen vorzunehmen. Bei den für die Strafuntersuchung unentbehrlichen ärztlichen Aufzeichnungen und Gegenständen hat vor einer Freigabe zur Durchsuchung an die Staatsanwaltschaft eine Anonymisierung der Namen von betroffenen Patientinnen und Patienten zu erfolgen (E. 4 und 5). | Patient; Aufzeichnungen; Entsiegelung; Patienten; Staatsanwaltschaft; Zwangsmassnahmen; Unterlagen; Durchsuchung; Beschuldigt; ärztliche; Untersuchung; Beschwerde; ärztlichen; Person; Zwangsmassnahmengericht; Beschuldigte; Versiegelten; Medikamente; Vorinstanz; Privat; Beschwerdeführer; Patientinnen; Geheimnisschutz; Sichergestellt; Untersuchungsrelevant; Untersuchung; Geheimnisschutzinteresse; Beschlagnahme; Geschützt; Inhaber |
BSG | Leitsatz | Schlagwörter |
BV.2021.44, BV.2021.45, BV.2021.46 | Beschwerde; FINMA; Hinzuf?gen; Filter; ?ffnen; Siegelung; Entscheid; Verfahren; Entscheide; Beschwerdef?hrer; Beschwerdef?hrerinnen; Verfahren; BStGer; Anzeige; Urteil; Verfahrens; Unterlagen; Bundesstrafgericht; Verfahrensakten; Siegelungsgesuch; Urteile; Untersuchung; Bundesstrafgerichts; Durchsuchung; Siegelungsgesuche; Verf?gung; Bundesgericht; Beschwerdegegner; Beschwerdekammer | |
BE.2019.14 | Datei; Dateien; Anwalt; Anwaltsgeheimnis; Schutz; Anwaltsgeheimnisses; Durchsuchung; Fallen; Herauszugeben; Herauszugeben; Gruppe; C-Gruppe; Recht; Inhalte; Bezug; Gesuch; Gesellschaft; Verschiedene; K?nnten; Stichwort; Gesuchsgegnerin; Gesellschaften; Korrespondenz; Entsiegelung; E-Mail; Mandat; Auszunehmen; Anwalt |