StReG Art. 17 - Identifizierende Angaben zur Person

Einleitung zur Rechtsnorm StReG:



Das Schweizerische Strafregistergesetz regelt die Speicherung und den Zugang zum Strafregister in der Schweiz, einschliesslich der Löschung von Einträgen nach bestimmten Fristen oder bei Rehabilitierung. Es schützt die Persönlichkeitsrechte von Personen im Strafregister und dient dazu, sowohl die individuellen Rechte als auch die öffentliche Sicherheit zu gewährleisten.

Art. 17 StReG vom 2025

Art. 17 Strafregistergesetz (StReG) drucken

Art. 17 Identifizierende Angaben zur Person

1 Der Datensatz zur Identifizierung einer Person enthält namentlich folgende Angaben:

  • a. AHV-Nummer und eine fortlaufende Systemnummer;
  • abis. (1) Prozesskontrollnummern, welche zur Kennzeichnung erkennungsdienstlicher Daten verwendet werden;
  • b. Namen und Geburtsdatum;
  • c. Geschlecht;
  • d. Herkunft;
  • e. Namen der Eltern;
  • f. Wohnsitz;
  • g. Aufenthaltsstatus;
  • h. Bearbeitungsvermerke zur Identifizierung von Personen;
  • i. Falschpersonalien.
  • 2 Der Bundesrat regelt, welche Daten in welcher Form eingetragen werden.

    (1) Eingefügt durch Anhang des BG vom 18. Dez. 2020, in Kraft seit 23. Jan. 2023 (AS 2022 646, 683; BBl 2020 3465).

    Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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