Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz (BZG) Art. 17
Zusammenfassung der Rechtsnorm BZG:
Das schweizerische Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz legt die Vorsorge und den Schutz der Bevölkerung in Notfällen und Katastrophen fest, indem es die Zuständigkeiten und Aufgaben der Behörden regelt. Es regelt auch die Organisation und den Einsatz von Zivilschutzorganisationen sowie die Zusammenarbeit mit anderen staatlichen Stellen und Organisationen. Das Gesetz enthält Bestimmungen zur Alarmierung, Evakuierung, Unterbringung und Versorgung der Bevölkerung in Krisensituationen und regelt die finanzielle Unterstützung, Entschädigung und Haftung im Zusammenhang mit dem Bevölkerungs- und Zivilschutz.
Art. 17 BZG vom 2025
Art. 17 Wasseralarmsystem
1 Die Betreiberinnen von Stauanlagen mit einem Wasseralarmsystem nach Artikel 11 des Stauanlagengesetzes vom 1. Oktober 2010 (1) sorgen für die Erstellung, den Unterhalt und die Erneuerung der zum Wasseralarmsystem gehörenden baulichen Einrichtungen, die nicht Bestandteil des Systems nach Artikel 9 Absatz 2 dieses Gesetzes sind.
2 Der Bundesrat regelt die technischen Anforderungen an die Wasseralarmsysteme und an die baulichen Einrichtungen sowie die Zuständigkeiten und Abläufe bei der Warnung und Alarmierung.
3 Er kann dem BABS Rechtsetzungskompetenzen zur Regelung der technischen Aspekte übertragen.
(1) [SR 721.101]
Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.