Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG) Art. 168

Zusammenfassung der Rechtsnorm DBG:



Das Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer ist ein wichtiges Gesetz in der Schweiz, das die Besteuerung von natürlichen und juristischen Personen regelt. Es legt die Grundlagen für die Erhebung der direkten Bundessteuer fest, basierend auf Einkommen und Vermögen, und definiert Steuerpflichtige, Steuerbemessung, Steuersätze sowie Verfahren zur Festsetzung, Erhebung und Kontrolle der Steuer. Das Gesetz wird regelmässig aktualisiert, um Änderungen in der Steuerpolitik und der wirtschaftlichen Situation zu berücksichtigen, und zielt darauf ab, eine gerechte und transparente Besteuerung sicherzustellen sowie die Einnahmen des Bundes zu sichern.

Art. 168 DBG vom 2025

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Art. 168 Rückforderung bezahlter Steuern

1 Der Steuerpflichtige kann einen von ihm bezahlten Steuerbetrag zurückfordern, wenn er irrtümlicherweise eine ganz oder teilweise nicht geschuldete Steuer bezahlt hat.

2 Zurückzuerstattende Steuerbeträge werden, wenn seit der Zahlung mehr als 30 Tage verflossen sind, vom Zeitpunkt der Zahlung an zu dem vom EFD festgesetzten Ansatz verzinst.

3 Der Rückerstattungsanspruch muss innert fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Zahlung geleistet worden ist, bei der kantonalen Verwaltung für die direkte Bundessteuer geltend gemacht werden. Weist diese den Antrag ab, so stehen dem Betroffenen die gleichen Rechtsmittel zu wie gegen eine Veranlagungsverfügung (Art. 132). Der Anspruch erlischt zehn Jahre nach Ablauf des Zahlungsjahres.


Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGI/1-2006/67Entscheid Art. 224 Abs. 3 StG und Art. 167 Abs. 3 DBG: Der gesetzliche Ausschluss eines ordentlichen Rechtsmittels gegen den Erlassentscheid ist zulässig (Verwaltungsrekurskommission, I/1-2006/67, 9. November 2006). Recht; Erlass; Bundessteuer; Rechtsmittel; Steueramt; Entscheid; Gemeinde; Eingabe; ürzt:; Staats; Steuererlass; Verwaltungsrekurskommission; Erlasse; Kanton; Gemeindesteuern; Erlassgesuch; Steuerrecht; Schweiz; Gallen; Steuergesetz; Entscheide; Verweigerung; Rechtsprechung; Kommentar; Zuständig; Verfahren; Verfassung
AGAGVE 2011 31AGVE - Lawsearch Cache - AGVE 2011 2 S. 116 2011 Verwaltungsgericht 116 31 Verzugszinsen auf Steuerschulden Das Gericht ist...Steuer; Verzugszinsen; Urteil; Veranlagung; Steuerrekursgericht; Abzug; Steuern; Verwaltungsgericht; Amtes; Entscheid; Gemeinde; Urteils; Steuerschulden; Kommentar; Bundessteuer; Kanton; Gericht; Parteien; Steuerrekursgerichts; Rechnung; Antrag; Einkommen; Eingabe; Vergütungs; ätten
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Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
A-207/2014Energie (Übriges)ühre; Beschwerdeführerinnen; Akontozahlungen; Verzug; Vorinstanz; Bundes; SDL-Akontozahlungen; Kraftwerk; Verzugs; Verfügung; Zeitpunkt; Recht; Rückerstattung; Urteil; Tarif; Kraftwerkbetreiberin; Kraftwerkbetreiberinnen; Bereich; Verzugszins; Bereiche; Bundesverwaltungsgericht; Bereicher; Mahnung; Quot;; Bereicherung; Verfahren; Leistung
A-1594/2014Energie (Übriges)Beschwer; Beschwerdeführerin/Beschwerdegegnerin; Beschwerdegegnerin/Beschwerdeführerin; Akontozahlungen; Verfügung; Verzug; Recht; Vorinstanz; Rückerstattung; Bundes; SDL-Akontozahlungen; Verzugs; Tarif; Urteil; Verzugszins; Dispositivziffer; StromVV; Zeitpunkt; Beträge; Bundesverwaltungsgericht; Kraftwerkbetreiberin; Vereinbarung; Entscheid; Verfalltag; Tarifjahr; Datum