Legge federale di complemento del Codice civile svizzero (OR) Art. 166

Zusammenfassung der Rechtsnorm OR:



Il codice delle obbligazioni svizzero è un codice giuridico centrale del diritto civile svizzero che disciplina i rapporti giuridici tra privati. Comprende cinque libri che trattano diversi aspetti del diritto contrattuale, del Diritto delle obbligazioni e del Diritto delle proprietà, tra cui L'origine, il contenuto e la risoluzione dei contratti, nonché la responsabilità per violazione del contratto e illeciti. Il codice delle obbligazioni è un Codice importante per L'Economia e la vita quotidiana in Svizzera, poiché costituisce la base di molti rapporti giuridici e contratti ed è in vigore dal 1912, adattandolo regolarmente agli sviluppi sociali ed economici.

Art. 166 OR dal 2024

Art. 166 Legge federale di complemento del Codice civile svizzero (OR) drucken

Art. 166 Trasmissione del credito per legge o sentenza

La trasmissione del credito ordinata da legge o sentenza giudiziale è efficace in confronto dei terzi anche senza alcuna forma speciale e senza che vi concorra la volont del creditore originario.


Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Art. 166 Legge federale di complemento del Codice civile svizzero (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHRT220074RechtsöffnungRecht; Rechtsöffnung; Gesuch; Gesuchsgegner; Kinder; Vorinstanz; Unterhalt; Verlust; Verlustschein; Sozialhilfe; Ehefrau; Eingabe; Akten; Stellung; Verfügung; Noven; Gläubiger; Verfahren; Schriftenwechsel; Rechtsöffnungstitel; Entscheid; Gemeinwesen; Gesuchsgegners; Urteil; Stellungnahme
ZHLZ210010Unterhalt und weitere Kinderbelange (Anweisung an den Schuldner)Unterhalt; Unterhalts; Beklagten; Berufung; Recht; Schul; Schuldner; Parteien; Kinder; Schuldneranweisung; Verfahren; Richtlinien; Vorinstanz; Zweitberufung; Unterhaltsbeiträge; Erstberufung; Grundbetrag; Existenzminimum; Gericht; Notbedarf; Verfügung; Betrag; Entscheid; Berufungsverfahren; Einkommen; Gemeinwesen; Anweisung; Konto
Dieser Artikel erzielt 13 Einträge bei den Entscheiden. Wollen Sie mehr Einträge sehen?
Hier geht es zur Registrierung.
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
LUS 97 645Art. 11 Abs. 3, 29 Abs. 1 und 2, 95 Abs. 1 Satz 1 AVIG; Art. 333 Abs. 2 und 3 a OR. Rückforderung. Hat die Kasse Entschädigungen gemäss Art. 29 Abs. 1 AVIG ausbezahlt, so kann sie das Geleistete nicht mit der Begründung, der Versicherte habe Lohnansprüche gegenüber dem Arbeitgeber gehabt, nach Art. 95 Abs. 1 AVIG zurückfordern. Klagt der Versicherte gegen den Arbeitgeber, so hat die Arbeitslosenkasse in den Prozess einzutreten.Arbeitslosen; Arbeitslosenkasse; Konkurs; Arbeitgeber; Forderung; Arbeitslosenentschädigung; Ansprüche; Folgegesellschaft; Kasse; Klage; Sinne; Leistung; Arbeitslosenentschädigungen; Lohnansprüche; Zweifel; Leistungen; Kündigungsfrist; Arbeitsverhältnis; Verfügung; Arbeitsausfall; Gerhards; Übergang; übergegangenen
GRS 2022 64IV-RenteUnterhalt; Kinder; Kindes; Zahlung; Eltern; Kinderrente; Leistung; Gemeinde; Recht; Gemeinwesen; Leistungen; Verfügung; Anordnung; Kantons; Kinderrenten; Subrogation; IV-act; Graubünden; Urteil; Sozialamt; Drittauszahlung; Bundesgerichts; Auszahlung; Unterhaltsanspruch; Anspruch; Sozialhilfe; Entscheid; Verwendung
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
110 II 97Allianzname. Verweigerung der Bewilligung der Namensänderung einer verheirateten Frau, welche aufgrund einer in ihrer Jugend vollzogenen Namensänderung den Namen des zweiten Ehemannes ihrer Mutter trug. 1. Der Name, der sich aus dem Namen des Ehemannes und dem Namen, den die Ehefrau vor der Heirat trug (Allianznamen) zusammensetzt, ist nicht der Familienname im Sinne von Art. 161 Abs. 1 ZGB. Seine Verwendung entspricht aber einer weitverbreiteten Übung, der es Rechnung zu tragen gilt (E. 2). 2. Die Änderung des Allianznamens ist an sich möglich; doch bedarf es hiefür eines schutzwürdigen Interesses, und es dürfen durch die Namensänderung nicht die Interessen des Ehepartners oder von Dritten gefährdet werden (E. 3 a.A.). 3. Allfällige Schwierigkeiten mit der Polizei bei der Überprüfung des Hausiererpatentes vermögen die Namensänderung nicht zu begründen (E. 3a). 4. Dem verständlichen Wunsch, wieder den Namen des leiblichen Vaters zu tragen, kann im vorliegenden Fall nicht entsprochen werden, weil die Beschwerdeführerin erst viele Jahre nach Erlangung der Mündigkeit das Gesuch um Namensänderung gestellt hat (E. 3b). Gerzner; Louise; Alliance; érêt; être; Marie-Louise; époux; Conseil; Namensänderung; Jean-Antoine; édéral; Valais; éforme; Allianzname; Nobel; Tribunal; ément; éférence; épouse; Intérêt; Autorité; Ehemannes; Allianznamen; Schwyz; état; Unité; Usage; éférences; épandu; Certes
102 II 297Rechtliches Schicksal des Erlöses aus der Rückzahlung einer Obligation, welcher der auf bewahrenden Bank (die den Titel in ein fremdes Sammeldepot gelegt hatte) kurz vor dem Entzug der Bewilligung zur Ausübung des Bankgewerbes und der nachfolgenden Konkurseröffnung gutgeschrieben wird. 1. Es wird kein Massa-Anspruch (Art. 262 Abs. 1 SchKG) des Deponenten begründet (E. 1). 2. Subrogation bzw. Aussonderung im Sinne von Art. 401 OR? (E. 2 und 3). Rückzahlung; Bragi; Reiss; Obligation; Recht; Schweizerische; Konkurs; Konto; Bankgesellschaft; Erlös; Gutschrift; Handelsgericht; Anspruch; Urteil; Aussonderung; Subrogation; Sinne; Depot; Schweizerischen; Forderung; Rückzahlungserlös; Hinterlegung; Beauftragte; Liquidation; Kantons; Bundesgericht; Berufung; Beauftragten; Sammeldepot

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
RP.2016.59Auslieferung an Ungarn. Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG). Einrede des politischen Delikts (Art. 55 Abs. 2 IRSG). Unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG).Auslieferung; Recht; Entscheid; Delikt; Kredit; Staat; Verfahren; Beschwerdekammer; Urteil; Bundesstrafgericht; Sinne; Recht; Über; Bundesstrafgerichts; Sachverhalt; Delikts; Beschwerdeführers; Rechtshilfe; Kreditgenossenschaft; Verfahren; Einrede; Urkunde; Antrag; Rechtsprechung; Handlung; Apos;; Liegenschaft; ätte

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
GirsbergerBasler 7. Auflage 2019
Peter Gauch, Hubert Stöckli Kommentar zur SIA-Norm 1182017