Obligationenrecht (OR)
Art. 166 OR vom 2024
Art. 166 Übergang kraft Gesetzes oder Richterspruchs
Bestimmen Gesetz oder richterliches Urteil, dass eine Forderung auf einen andern übergeht, so ist der Übergang Dritten gegenüber wirksam, ohne dass es einer besondern Form oder auch nur einer Willenserklärung des bisherigen Gläubigers bedarf.
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf
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Art. 166 Obligationenrecht (OR) - Anwendung bei den Gerichten
Anwendung im Kantonsgericht
Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | RT220074 | Rechtsöffnung | Recht; öffnung; Rechtsöffnung; Gesuch; Gesuchsgegner; Kinder; Vorinstanz; Beschwerde; Unterhalt; Verlust; Verlustschein; Definitive; Sozialhilfe; Ehefrau; Eingabe; Trete; Provisorische; Akten; Stellung; Verfügung; Noven; Gläubiger; Verfahren; Schriftenwechsel; Rechtsöffnungstitel; Entscheid; Gemeinwesen; Gesuchsgegners; Partei; Gungen |
ZH | LZ210010 | Unterhalt und weitere Kinderbelange (Anweisung an den Schuldner) | Unterhalt; Unterhalts; Beklagten; Berufung; Recht; Partei; Schul; Schuldner; Parteien; Kinder; Berücksichtigen; Schuldneranweisung; Verfahren; Richtlinien; Vorinstanz; Zweitberufung; Unterhaltsbeiträge; Erstberufung; Gerin; Grundbetrag; Gericht; Existenzminimum; Liger; Monatlich; Notbedarf; Rechtlich; Verfügung; Zuzüglich; Unentgeltliche; Betrag |
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Anwendung im Verwaltungsgericht
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
LU | S 97 645 | Art. 11 Abs. 3, 29 Abs. 1 und 2, 95 Abs. 1 Satz 1 AVIG; Art. 333 Abs. 2 und 3 a OR. Rückforderung. Hat die Kasse Entschädigungen gemäss Art. 29 Abs. 1 AVIG ausbezahlt, so kann sie das Geleistete nicht mit der Begründung, der Versicherte habe Lohnansprüche gegenüber dem Arbeitgeber gehabt, nach Art. 95 Abs. 1 AVIG zurückfordern. Klagt der Versicherte gegen den Arbeitgeber, so hat die Arbeitslosenkasse in den Prozess einzutreten. | |
GR | S 2022 64 | IV-Rente | |
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Anwendung im Bundesgericht
BGE | Regeste | Schlagwörter |
110 II 97 | Allianzname. Verweigerung der Bewilligung der Namensänderung einer verheirateten Frau, welche aufgrund einer in ihrer Jugend vollzogenen Namensänderung den Namen des zweiten Ehemannes ihrer Mutter trug. 1. Der Name, der sich aus dem Namen des Ehemannes und dem Namen, den die Ehefrau vor der Heirat trug (Allianznamen) zusammensetzt, ist nicht der Familienname im Sinne von Art. 161 Abs. 1 ZGB. Seine Verwendung entspricht aber einer weitverbreiteten Übung, der es Rechnung zu tragen gilt (E. 2). 2. Die Änderung des Allianznamens ist an sich möglich; doch bedarf es hiefür eines schutzwürdigen Interesses, und es dürfen durch die Namensänderung nicht die Interessen des Ehepartners oder von Dritten gefährdet werden (E. 3 a.A.). 3. Allfällige Schwierigkeiten mit der Polizei bei der Überprüfung des Hausiererpatentes vermögen die Namensänderung nicht zu begründen (E. 3a). 4. Dem verständlichen Wunsch, wieder den Namen des leiblichen Vaters zu tragen, kann im vorliegenden Fall nicht entsprochen werden, weil die Beschwerdeführerin erst viele Jahre nach Erlangung der Mündigkeit das Gesuch um Namensänderung gestellt hat (E. 3b). | Changement; Gerzner; Louise; D'alliance; Intérêt; Canton; être; Demande; Mariage; Comme; Marie-Louise; époux; Femme; Famille; Conseil; D'Etat; Mariée; Recours; Namensänderung; Fille; Rejet; Recourante; Saurait; Joint; Qu'il; Père; Jean-Antoine; Enfants; Avoir; Requête |
102 II 297 | Rechtliches Schicksal des Erlöses aus der Rückzahlung einer Obligation, welcher der auf bewahrenden Bank (die den Titel in ein fremdes Sammeldepot gelegt hatte) kurz vor dem Entzug der Bewilligung zur Ausübung des Bankgewerbes und der nachfolgenden Konkurseröffnung gutgeschrieben wird. 1. Es wird kein Massa-Anspruch (Art. 262 Abs. 1 SchKG) des Deponenten begründet (E. 1). 2. Subrogation bzw. Aussonderung im Sinne von Art. 401 OR? (E. 2 und 3). | Rückzahlung; Bragi; Reiss; &; Obligation; Recht; Schweizerische; Konkurs; Konto; Bankgesellschaft; Erlös; Gutschrift; Handelsgericht; Anspruch; Urteil; Aussonderung; Subrogation; Sinne; Schweizerischen; Forderung; Rückzahlungserlös; Hinterlegung; Beauftragte; Begründet; Gangen; Kantons; Liquidation; Bundesgericht; Berufung |
Anwendung im Bundesstrafgericht
BSG | Leitsatz | Schlagwörter |
RP.2016.59 | Auslieferung an Ungarn. Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG). Einrede des politischen Delikts (Art. 55 Abs. 2 IRSG). Unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG). | Beschwerde; Beschwerdef?hrer; Auslieferung; Recht; Politisch; Politische; Entscheid; Politischen; Delikt; Kredit; Staat; Verfahren; Beschwerdekammer; Urteil; ?ber; Bundesstrafgericht; Sachverhalt; Bundesstrafgerichts; Delikts; Rechtshilfe; Beschwerdef?hrers; Ungarische; Rechtlich; Kreditgenossenschaft; Verfahren; Urkunde; Rechtliche; Ungarischen; Einrede |