Loi fédérale complétant le Code civil suisse (OR) Art. 166

Zusammenfassung der Rechtsnorm OR:



Le code Suisse des obligations est un code juridique central du droit civil suisse qui régit les relations juridiques entre particuliers. Il comprend cinq livres couvrant divers aspects du droit des contrats, du droit de la dette et du droit des biens, y compris l'origine, le contenu et la résiliation des contrats, ainsi que la responsabilité en cas de rupture de contrat et de délit. Le code des obligations est un code important pour L'économie et la vie quotidienne en Suisse, car il constitue la base de nombreux rapports juridiques et contrats et est en vigueur depuis 1912, étant régulièrement adapté aux évolutions sociales et économiques.

Art. 166 OR de 2024

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Art. 166 Cession légale ou judiciaire

Lorsque la cession s’opère en vertu de la loi ou d’un jugement, elle est opposable aux tiers sans aucune formalité et même indépendamment de toute manifestation de volonté de la part du précédent créancier.


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Art. 166 Loi fédérale complétant le Code civil suisse (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHRT220074RechtsöffnungRecht; Rechtsöffnung; Gesuch; Gesuchsgegner; Kinder; Vorinstanz; Unterhalt; Verlust; Verlustschein; Sozialhilfe; Ehefrau; Eingabe; Akten; Stellung; Verfügung; Noven; Gläubiger; Verfahren; Schriftenwechsel; Rechtsöffnungstitel; Entscheid; Gemeinwesen; Gesuchsgegners; Urteil; Stellungnahme
ZHLZ210010Unterhalt und weitere Kinderbelange (Anweisung an den Schuldner)Unterhalt; Unterhalts; Beklagten; Berufung; Recht; Schul; Schuldner; Parteien; Kinder; Schuldneranweisung; Verfahren; Richtlinien; Vorinstanz; Zweitberufung; Unterhaltsbeiträge; Erstberufung; Grundbetrag; Existenzminimum; Gericht; Notbedarf; Verfügung; Betrag; Entscheid; Berufungsverfahren; Einkommen; Gemeinwesen; Anweisung; Konto
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
LUS 97 645Art. 11 Abs. 3, 29 Abs. 1 und 2, 95 Abs. 1 Satz 1 AVIG; Art. 333 Abs. 2 und 3 a OR. Rückforderung. Hat die Kasse Entschädigungen gemäss Art. 29 Abs. 1 AVIG ausbezahlt, so kann sie das Geleistete nicht mit der Begründung, der Versicherte habe Lohnansprüche gegenüber dem Arbeitgeber gehabt, nach Art. 95 Abs. 1 AVIG zurückfordern. Klagt der Versicherte gegen den Arbeitgeber, so hat die Arbeitslosenkasse in den Prozess einzutreten.Arbeitslosen; Arbeitslosenkasse; Konkurs; Arbeitgeber; Forderung; Arbeitslosenentschädigung; Ansprüche; Folgegesellschaft; Kasse; Klage; Sinne; Leistung; Arbeitslosenentschädigungen; Lohnansprüche; Zweifel; Leistungen; Kündigungsfrist; Arbeitsverhältnis; Verfügung; Arbeitsausfall; Gerhards; Übergang; übergegangenen
GRS 2022 64IV-RenteUnterhalt; Kinder; Kindes; Zahlung; Eltern; Kinderrente; Leistung; Gemeinde; Recht; Gemeinwesen; Leistungen; Verfügung; Anordnung; Kantons; Kinderrenten; Subrogation; IV-act; Graubünden; Urteil; Sozialamt; Drittauszahlung; Bundesgerichts; Auszahlung; Unterhaltsanspruch; Anspruch; Sozialhilfe; Entscheid; Verwendung
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
110 II 97Allianzname. Verweigerung der Bewilligung der Namensänderung einer verheirateten Frau, welche aufgrund einer in ihrer Jugend vollzogenen Namensänderung den Namen des zweiten Ehemannes ihrer Mutter trug. 1. Der Name, der sich aus dem Namen des Ehemannes und dem Namen, den die Ehefrau vor der Heirat trug (Allianznamen) zusammensetzt, ist nicht der Familienname im Sinne von Art. 161 Abs. 1 ZGB. Seine Verwendung entspricht aber einer weitverbreiteten Übung, der es Rechnung zu tragen gilt (E. 2). 2. Die Änderung des Allianznamens ist an sich möglich; doch bedarf es hiefür eines schutzwürdigen Interesses, und es dürfen durch die Namensänderung nicht die Interessen des Ehepartners oder von Dritten gefährdet werden (E. 3 a.A.). 3. Allfällige Schwierigkeiten mit der Polizei bei der Überprüfung des Hausiererpatentes vermögen die Namensänderung nicht zu begründen (E. 3a). 4. Dem verständlichen Wunsch, wieder den Namen des leiblichen Vaters zu tragen, kann im vorliegenden Fall nicht entsprochen werden, weil die Beschwerdeführerin erst viele Jahre nach Erlangung der Mündigkeit das Gesuch um Namensänderung gestellt hat (E. 3b). Gerzner; Louise; Alliance; érêt; être; Marie-Louise; époux; Conseil; Namensänderung; Jean-Antoine; édéral; Valais; éforme; Allianzname; Nobel; Tribunal; ément; éférence; épouse; Intérêt; Autorité; Ehemannes; Allianznamen; Schwyz; état; Unité; Usage; éférences; épandu; Certes
102 II 297Rechtliches Schicksal des Erlöses aus der Rückzahlung einer Obligation, welcher der auf bewahrenden Bank (die den Titel in ein fremdes Sammeldepot gelegt hatte) kurz vor dem Entzug der Bewilligung zur Ausübung des Bankgewerbes und der nachfolgenden Konkurseröffnung gutgeschrieben wird. 1. Es wird kein Massa-Anspruch (Art. 262 Abs. 1 SchKG) des Deponenten begründet (E. 1). 2. Subrogation bzw. Aussonderung im Sinne von Art. 401 OR? (E. 2 und 3). Rückzahlung; Bragi; Reiss; Obligation; Recht; Schweizerische; Konkurs; Konto; Bankgesellschaft; Erlös; Gutschrift; Handelsgericht; Anspruch; Urteil; Aussonderung; Subrogation; Sinne; Depot; Schweizerischen; Forderung; Rückzahlungserlös; Hinterlegung; Beauftragte; Liquidation; Kantons; Bundesgericht; Berufung; Beauftragten; Sammeldepot

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
RP.2016.59Auslieferung an Ungarn. Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG). Einrede des politischen Delikts (Art. 55 Abs. 2 IRSG). Unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG).Auslieferung; Recht; Entscheid; Delikt; Kredit; Staat; Verfahren; Beschwerdekammer; Urteil; Bundesstrafgericht; Sinne; Recht; Über; Bundesstrafgerichts; Sachverhalt; Delikts; Beschwerdeführers; Rechtshilfe; Kreditgenossenschaft; Verfahren; Einrede; Urkunde; Antrag; Rechtsprechung; Handlung; Apos;; Liegenschaft; ätte

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
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