CPC Art. 165 - Diritto assoluto di rifiuto

Einleitung zur Rechtsnorm CPC:



Art. 165 CPC dal 2024

Art. 165 Codice di procedura civile (CPC) drucken

Art. 165 Rifiuto di cooperare dei terzi Diritto assoluto di rifiuto

1 Possono rifiutarsi di prestare qualsivoglia cooperazione:

  • a. il coniuge o ex coniuge e il convivente di fatto di una parte;
  • b. chi ha figli in comune con una parte;
  • c. chi è in rapporto di parentela o affinit in linea retta, o in linea collaterale fino al terzo grado incluso, con una parte;
  • d. i genitori affilianti, gli affiliati e i fratelli o sorelle affiliati di una parte;
  • e. (1) il tutore o curatore di una parte.
  • 2 L’unione domestica registrata è equiparata al matrimonio.

    3 I fratellastri e sorellastre sono equiparati ai fratelli e sorelle.

    (1) Nuovo testo giusta l’all. 2 n. 3, in vigore dal 1° gen. 2013 (RU 2010 1739; FF 2006 6593; RU 2011 725; FF 2006 6391).

    Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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    Art. 165 Codice di procedura civile (ZPO) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHLB170009ForderungBaurecht; Baurechts; Baurechtszins; Beklagten; Entschädigung; Enteignung; Baurechtszinse; Baurechtszinsen; Zeuge; Betrag; Recht; Enteignungsentschädigung; Vorinstanz; Zinsen; Grundstück; Berufung; Vergleich; Beweis; Entscheid; Zeugen; Klägern; Kammer; Bundesgericht; Verfahren
    ZHPC160010Ehescheidung (Edition durch Dritte) Recht; Verfügung; Gericht; Urkunde; Urkunden; Vorinstanz; Mitwirkung; Verfahren; Klägers; Auskunft; Verweigerung; Ziffer; Beklagten; Dispositiv; Edition; Geschäftsführer; Prozesskosten; Kontoblätter; Geschäftsgeheimnis; Rechtspflege; Firma; Gesuch; Beschwerdeverfahren; Rechtsanwalt; Bezirksgericht; Dielsdorf; Frist
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    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    SGHG.2013.9Entscheid Art. 6 Abs. 2 lit. c ZPO, Art. 147 ZPO, Art. 148 Abs. 1 ZPO: Die Handelsregistereintragung des Beklagten als Inhaber eines Einzelunternehmens reicht aus, um die Voraussetzung gemäss Art. 6 Abs. 2 lit. c ZPO zu erfüllen. Art. 6 Abs. 2 ZPO setzt nicht voraus, dass die Streitigkeit zwingend die geschäftliche Tätigkeit des beklagten Inhabers eines Einzelunternehmens betrifft. Wird die Frist zur Einreichung der Duplik nicht eingehalten, wird keine Nachfrist angesetzt, sondern das Verfahren ohne die versäumte Handlung weitergeführt. Der Eintritt der Präklusivwirkung setzt nicht voraus, dass bei Fristerstreckungen jeweils der Hinweis auf die Säumnisfolgen wiederholt wird. Es genügt, wenn bei der Ansetzung der Frist auf die Säumnisfolgen hingewiesen wurde. Die Voraussetzungen für eine Wiederherstellung der Frist sind vorliegend nicht erfüllt (Handelsgericht, 26. Mai 2016, HG.2013.9).Sachverhalt (gekürzt) Frist; Säumnis; Duplik; Säumnisfolge; Säumnisfolgen; Klage; Frist; Einreichung; Fristerstreckung; Beklagten; Hinweis; Verfügung; Klageantwort; Handelsgericht; Gericht; Schriftenwechsel; Kreisgericht; Streitigkeit; Verfahren; Recht; Parteien; Handelsregister; Bezug; Staehelin; Fristerstreckungen; Richtlinien
    SGHG.2007.87Entscheid Art. 5 Abs. 1 lit. a HZÜ (SR 0.274.131), Art. 73 Abs. 2 GerG (sGS 941.1), Art. 61 Vertrag; Vertrags; Schaden; Klage; Gericht; Beweis; Beklagten; Gerichtsstand; Produkte; Parteien; Schadenersatz; Gewinn; Handels; Umsatz; Geschäft; Einreichung; Klageantwort; Handelsgericht; Konkurrenzprodukte; Menge; Verfahren; Klageschrift; Pflicht; Marge; LugÜ; Gallen; Indiz
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    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    129 III 750Art. 43 OG; Art. 4, 5 und 7 des Haager Übereinkommens über die Zustellung gerichtlicher und aussergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- oder Handelssachen (HZÜ; SR 0.274.131). Beim Vorliegen einer Zivilrechtsstreitigkeit kann die Verletzung von staatsvertraglichen Prozessvorschriften mit Berufung gerügt werden, sofern die Streitsache auch im Übrigen berufungsfähig ist. Dies gilt selbst dann, wenn nur vorfrageweise im Zusammenhang mit einem Säumnisurteil nach kantonalem Recht zu prüfen ist, ob rechtswirksam entsprechend dem Zustellungsübereinkommen zugestellt wurde (E. 2). Wenn das Zustellungsersuchen mangelhaft ist, die ersuchte Behörde die Zustellung aber dennoch vornimmt, kann nicht wegen mangelhaftem Ersuchen auf eine ungültige Zustellung geschlossen werden (E. 3.1). Wenn das zuzustellende Schriftstück von der ersuchten Behörde in der Form der einfachen Übergabe zugestellt wird, ist eine Übersetzung dieses Schriftstückes nicht erforderlich (E. 3.2). Zustellung; Recht; Berufung; Beklagten; Klage; Zivil; Behörde; Übergabe; Übersetzung; Klageantwort; Handelsgericht; Vorinstanz; Rechtshilfe; Verletzung; Ersuchen; Frist; Einreichung; Zustellungsersuchen; Verfahren; Sprache; Zivilrechtsstreitigkeit; Schriftstück; Aufforderung; Säumnisverfahren; Dokument; Eingabe

    Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

    BVGELeitsatzSchlagwörter
    E-3285/2016Familienzusammenführung (Asyl)Familie; Familien; Familiengemeinschaft; Flucht; Sinne; Recht; Ehefrau; Flüchtling; Heimat; Schweiz; Bundesverwaltungsgericht; Heimatland; Einreise; Gesuch; Heirat; Verfügung; Familienasyl; Beschwerdeführers; Lanka; Haushalt; Verfahren; Voraussetzungen; Eheschliessung; Urteil; Familienzusammenführung; Eingabe; Anspruch; Vorinstanz; Sachverhalt

    Kommentare zum Gesetzesartikel

    AutorKommentarJahr
    Leuenberger Kommentar zur Zivilprozessordnung des Kantons St. Gallen1990