CPC Art. 165 - Absolute right to refuse

Einleitung zur Rechtsnorm CPC:



Art. 165 CPC from 2024

Art. 165 Civil Procedure Code (CPC) drucken

Art. 165 Third Parties'" Right to Refuse Absolute right to refuse

1 The following persons have the right to refuse to cooperate:

  • a. any person who is or was married to or cohabits with a party;
  • b. any person who has a child with a party;
  • c. any person who is related to a party by birth or marriage in direct line or collaterally up to the third degree;
  • d. the foster parents, foster children and foster siblings of a party;
  • e. (1) the person appointed guardian or deputy for a party.
  • 2 A registered partnership is deemed equivalent to marriage.

    3 Step-siblings are deemed equivalent to siblings.

    (1) Amended by Annex 2 No 3 of the FA of 19 Dec. 2008, in force since 1 Jan. 2013 (AS 2010 1739, 2011 725; BBl 2006 7221 7001).

    Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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    Art. 165 Civil Procedure Code (ZPO) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHLB170009ForderungBaurecht; Baurechts; Baurechtszins; Beklagten; Entschädigung; Enteignung; Baurechtszinse; Baurechtszinsen; Zeuge; Betrag; Recht; Enteignungsentschädigung; Vorinstanz; Zinsen; Grundstück; Berufung; Vergleich; Beweis; Entscheid; Zeugen; Klägern; Kammer; Bundesgericht; Verfahren
    ZHPC160010Ehescheidung (Edition durch Dritte) Recht; Verfügung; Gericht; Urkunde; Urkunden; Vorinstanz; Mitwirkung; Verfahren; Klägers; Auskunft; Verweigerung; Ziffer; Beklagten; Dispositiv; Edition; Geschäftsführer; Prozesskosten; Kontoblätter; Geschäftsgeheimnis; Rechtspflege; Firma; Gesuch; Beschwerdeverfahren; Rechtsanwalt; Bezirksgericht; Dielsdorf; Frist
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    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    SGHG.2013.9Entscheid Art. 6 Abs. 2 lit. c ZPO, Art. 147 ZPO, Art. 148 Abs. 1 ZPO: Die Handelsregistereintragung des Beklagten als Inhaber eines Einzelunternehmens reicht aus, um die Voraussetzung gemäss Art. 6 Abs. 2 lit. c ZPO zu erfüllen. Art. 6 Abs. 2 ZPO setzt nicht voraus, dass die Streitigkeit zwingend die geschäftliche Tätigkeit des beklagten Inhabers eines Einzelunternehmens betrifft. Wird die Frist zur Einreichung der Duplik nicht eingehalten, wird keine Nachfrist angesetzt, sondern das Verfahren ohne die versäumte Handlung weitergeführt. Der Eintritt der Präklusivwirkung setzt nicht voraus, dass bei Fristerstreckungen jeweils der Hinweis auf die Säumnisfolgen wiederholt wird. Es genügt, wenn bei der Ansetzung der Frist auf die Säumnisfolgen hingewiesen wurde. Die Voraussetzungen für eine Wiederherstellung der Frist sind vorliegend nicht erfüllt (Handelsgericht, 26. Mai 2016, HG.2013.9).Sachverhalt (gekürzt) Frist; Säumnis; Duplik; Säumnisfolge; Säumnisfolgen; Klage; Frist; Einreichung; Fristerstreckung; Beklagten; Hinweis; Verfügung; Klageantwort; Handelsgericht; Gericht; Schriftenwechsel; Kreisgericht; Streitigkeit; Verfahren; Recht; Parteien; Handelsregister; Bezug; Staehelin; Fristerstreckungen; Richtlinien
    SGHG.2007.87Entscheid Art. 5 Abs. 1 lit. a HZÜ (SR 0.274.131), Art. 73 Abs. 2 GerG (sGS 941.1), Art. 61 Vertrag; Vertrags; Schaden; Klage; Gericht; Beweis; Beklagten; Gerichtsstand; Produkte; Parteien; Schadenersatz; Gewinn; Handels; Umsatz; Geschäft; Einreichung; Klageantwort; Handelsgericht; Konkurrenzprodukte; Menge; Verfahren; Klageschrift; Pflicht; Marge; LugÜ; Gallen; Indiz
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    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    129 III 750Art. 43 OG; Art. 4, 5 und 7 des Haager Übereinkommens über die Zustellung gerichtlicher und aussergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- oder Handelssachen (HZÜ; SR 0.274.131). Beim Vorliegen einer Zivilrechtsstreitigkeit kann die Verletzung von staatsvertraglichen Prozessvorschriften mit Berufung gerügt werden, sofern die Streitsache auch im Übrigen berufungsfähig ist. Dies gilt selbst dann, wenn nur vorfrageweise im Zusammenhang mit einem Säumnisurteil nach kantonalem Recht zu prüfen ist, ob rechtswirksam entsprechend dem Zustellungsübereinkommen zugestellt wurde (E. 2). Wenn das Zustellungsersuchen mangelhaft ist, die ersuchte Behörde die Zustellung aber dennoch vornimmt, kann nicht wegen mangelhaftem Ersuchen auf eine ungültige Zustellung geschlossen werden (E. 3.1). Wenn das zuzustellende Schriftstück von der ersuchten Behörde in der Form der einfachen Übergabe zugestellt wird, ist eine Übersetzung dieses Schriftstückes nicht erforderlich (E. 3.2). Zustellung; Recht; Berufung; Beklagten; Klage; Zivil; Behörde; Übergabe; Übersetzung; Klageantwort; Handelsgericht; Vorinstanz; Rechtshilfe; Verletzung; Ersuchen; Frist; Einreichung; Zustellungsersuchen; Verfahren; Sprache; Zivilrechtsstreitigkeit; Schriftstück; Aufforderung; Säumnisverfahren; Dokument; Eingabe

    Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

    BVGELeitsatzSchlagwörter
    E-3285/2016Familienzusammenführung (Asyl)Familie; Familien; Familiengemeinschaft; Flucht; Sinne; Recht; Ehefrau; Flüchtling; Heimat; Schweiz; Bundesverwaltungsgericht; Heimatland; Einreise; Gesuch; Heirat; Verfügung; Familienasyl; Beschwerdeführers; Lanka; Haushalt; Verfahren; Voraussetzungen; Eheschliessung; Urteil; Familienzusammenführung; Eingabe; Anspruch; Vorinstanz; Sachverhalt

    Kommentare zum Gesetzesartikel

    AutorKommentarJahr
    Leuenberger Kommentar zur Zivilprozessordnung des Kantons St. Gallen1990