Zivilgesetzbuch (ZGB) Art. 165

Zusammenfassung der Rechtsnorm ZGB:



Das Schweizerische Zivilgesetzbuch (ZGB) ist das wichtigste Gesetzbuch im schweizerischen Privatrecht, das die Rechtsbeziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst Bestimmungen zu verschiedenen Rechtsgebieten wie Personenrecht, Familienrecht, Erbrecht, Sachenrecht und Obligationenrecht. Das ZGB wurde 1907 verabschiedet, in fünf Bücher unterteilt und regelt unter anderem Rechte und Pflichten in Lebenssituationen wie Eheschliessung, Scheidung, Erbschaft und Vertragsabschluss, was es zu einer grundlegenden Rechtsquelle für das tägliche Zusammenleben und Wirtschaften in der Schweiz macht.

Art. 165 ZGB vom 2024

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Art. 165 III. Ausserordentliche Beiträge eines Ehegatten

1 Hat ein Ehegatte im Beruf oder Gewerbe des andern erheblich mehr mitgearbeitet, als sein Beitrag an den Unterhalt der Familie verlangt, so hat er dafür Anspruch auf angemessene Entschädigung.

2 Dies gilt auch, wenn ein Ehegatte aus seinem Einkommen oder Vermögen an den Unterhalt der Familie bedeutend mehr beigetragen hat, als er verpflichtet war.

3 Ein Ehegatte kann aber keine Entschädigung fordern, wenn er seinen ausserordentlichen Beitrag aufgrund eines Arbeits, Darlehens- oder Gesellschaftsvertrages oder eines andern Rechtsverhältnisses geleistet hat.


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Art. 165 Zivilgesetzbuch (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLC230005EhescheidungParteien; Beklagten; Berufung; Recht; Liegenschaft; Scheidung; Grundbuch; Unterhalt; Vereinbarung; Klägers; Ausgleich; Vorsorge; Grundstück; Ausgleichszahlung; Hypothek; Betrag; Blatt; Über; Miteigentum; Scheidungsurteil; Kinder; Entscheid; Scheidungsurteils; Urteil; Rechtskraft; Teilvereinbarung; Alleineigentum
ZHLC220017EhescheidungPartei; Parteien; Scheidung; Finanzierung; Vereinbarung; Vorinstanz; Finanzierungsnachweis; Gericht; Genehmigung; Scheidungsvereinbarung; Recht; Ausgleichszahlung; Berufung; Eingabe; Entscheid; Wille; Urteil; Liegenschaft; Verfahren; Willen; Grundstück; Über; Finanzierungsnachweises; Grundbuch; Kinder
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOZKBER.2021.51-Berufung; Über; Grundstück; SchKG; Grundstücke; Berufungskläger; Berufungsklägerin; Apos; Vereinbarung; Übertragung; Pfändung; Ehemann; Staat; Anfechtung; Kaufvertrag; Grundbuch; Amtsgericht; Beklagten; Vorinstanz; Schuldner; Schenkung; Rechtsvertreter; Liegenschaft; Urteil; Zeitpunkt; Rechtspflege; Voraussetzung; Entscheid; Thierstein
SOZKBER.2021.7-Ehefrau; Ehemann; Apos; Beruf; Berufung; Güter; Ehegatte; Urteil; Betrag; Ehegatten; Errungenschaft; Ziffer; Gütertrennung; Zivilkammer; Amtsgerichtspräsidentin; Forderung; Urteils; Vorinstanz; Entschädigung; Höhe; Güterstand; Vorschlag; Obergericht; Präsident; Rechtsanwalt; Frist; Ehemannes; Anspruch
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
138 III 348 (5A_540/2011)Art. 165 Abs. 2 ZGB; angemessene Entschädigung. Voraussetzungen der Gewährung einer angemessenen Entschädigung an den Ehegatten, der aus seinem Einkommen oder Vermögen an den Unterhalt der Familie mehr beigetragen hat, als er verpflichtet war (E. 7.1.1 und 7.1.2). Berechnung des Betrags der Entschädigung (E. 7.1.3). Prüfung des vorliegenden Falls (E. 7.2-7.4). époux; Entretien; été; épenses; Intimée; éparation; -value; Indemnité; équitable; énage; égime; ères; élioration; ément; épouse; Tribunal; énéral; érieure; Amélioration; FamPrach; Agissant; égale; énagement; Ancienneté; éciation; Entschädigung; Immeuble; érale; édéral; Autorité
136 III 209 (5A_733/2009)Art. 204 Abs. 2, Art. 207 Abs. 1 und Art. 214 Abs. 1 ZGB; massgebende Zeitpunkte für den Bestand der Errungenschaft und für deren Bewertung; Sonderfälle. Voraussetzungen, unter denen nach Auflösung des Güterstandes getätigte Investitionen in einen Vermögenswert der Errungenschaft in der güterrechtlichen Auseinandersetzung berücksichtigt werden können (E. 5). Bewertung und Methoden der Bewertung eines kaufmännischen Unternehmens; Berücksichtigung von Forderungen des zur Errungenschaft gehörenden Unternehmens gegen dessen Inhaber als Schulden der Errungenschaft (E. 6). Firma; Errungenschaft; Bewertung; Unternehmen; Schuld; Auseinandersetzung; Investition; Ertrag; Auflösung; Güterstandes; Ertrags; Forderung; Investitionen; Unternehmens; Ertragswert; Urteil; Beschwerdeführers; Scheidung; Zeitpunkt; Liquidationswert; Verkehrswert; Vermögensgegenstand; Ehegatte; önne

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
C-874/2020Zwangsanschluss an die AuffangeinrichtungArbeit; Ehefrau; BVGer; Recht; Vorinstanz; Arbeitgeber; Verfügung; Versicherung; Auffangeinrichtung; Beschwerdeführers; Vorsorge; Ehegatte; Restaurant; Bundesverwaltungsgericht; Verfahren; Erwerbstätigkeit; Ehegatten; Parteien; Anschluss; Einkommen; Urteil; Gewerbe; Verfahrens; Selbständigerwerbende; Vorsorgeeinrichtung

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Schweizer Kommentar zum schweizerischen Privatrecht1996
Reusser, Hausheer, Spühler, GeiserBerner Bern1980