Art. 165 ZGB vom 2024
Art. 165 III. Ausserordentliche Beiträge eines Ehegatten
1 Hat ein Ehegatte im Beruf oder Gewerbe des andern erheblich mehr mitgearbeitet, als sein Beitrag an den Unterhalt der Familie verlangt, so hat er dafür Anspruch auf angemessene Entschädigung.
2 Dies gilt auch, wenn ein Ehegatte aus seinem Einkommen oder Vermögen an den Unterhalt der Familie bedeutend mehr beigetragen hat, als er verpflichtet war.
3 Ein Ehegatte kann aber keine Entschädigung fordern, wenn er seinen ausserordentlichen Beitrag aufgrund eines Arbeits, Darlehens- oder Gesellschaftsvertrages oder eines andern Rechtsverhältnisses geleistet hat.
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf
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Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):
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BGE | Regeste | Schlagwörter |
138 III 348 (5A_540/2011) | Art. 165 Abs. 2 ZGB; angemessene Entschädigung. Voraussetzungen der Gewährung einer angemessenen Entschädigung an den Ehegatten, der aus seinem Einkommen oder Vermögen an den Unterhalt der Familie mehr beigetragen hat, als er verpflichtet war (E. 7.1.1 und 7.1.2). Berechnung des Betrags der Entschädigung (E. 7.1.3). Prüfung des vorliegenden Falls (E. 7.2-7.4). | Entre; époux; Recourant; Indemnité; été; Fortune; Aient; Droit; Consid; Dépenses; Canton; Contribution; Arrêt; L'entretien; Qu'il; Compte; Cantonal; L'intimée; Mariage; Ainsi; L'époux; Avoir; Travaux; Cantonale; D'entretien; Mobilière; Elles; Séparation; Propriété; Plus-value |
136 III 209 (5A_733/2009) | Art. 204 Abs. 2, Art. 207 Abs. 1 und Art. 214 Abs. 1 ZGB; massgebende Zeitpunkte für den Bestand der Errungenschaft und für deren Bewertung; Sonderfälle. Voraussetzungen, unter denen nach Auflösung des Güterstandes getätigte Investitionen in einen Vermögenswert der Errungenschaft in der güterrechtlichen Auseinandersetzung berücksichtigt werden können (E. 5). Bewertung und Methoden der Bewertung eines kaufmännischen Unternehmens; Berücksichtigung von Forderungen des zur Errungenschaft gehörenden Unternehmens gegen dessen Inhaber als Schulden der Errungenschaft (E. 6). | Beschwerde; Beschwerdeführer; Firma; Rechtlich; Errungenschaft; Bewertung; Unternehmen; Güterrechtlich; Güterrechtliche; Schuld; Auseinandersetzung; Investition; Ertrag; Auflösung; Güterstandes; Ertrags; Forderung; Investitionen; Güterrechtlichen; Berücksichtigt; Unternehmens; Ertragswert; Urteil; Beschwerdeführers; Scheidung; Zeitpunkt; Liquidationswert; Verkehrswert; Vermögensgegenstand |