LIFD Art. 165 - Esecuzione forzata

Einleitung zur Rechtsnorm LIFD:



Art. 165 LIFD dal 2025

Art. 165 Legge federale sull’imposta federale diretta (LIFD) drucken

Art. 165 Esecuzione forzata

1 Se l’ammontare dell’imposta non è stato pagato nonostante diffida, contro il debitore si procede in via esecutiva.

2 Se il debitore non ha il domicilio in Svizzera o se è stato ordinato il sequestro di beni che gli appartengono, l’esecuzione può essere promossa senza precedente diffida.

3 Nella procedura d’esecuzione, le decisioni di tassazione cresciute in giudicato delle autorità incaricate dell’applicazione della presente legge esplicano gli stessi effetti di una sentenza giudiziaria esecutiva.

4 Non è necessario indicare i crediti d’imposta negli inventari pubblici, né insinuarli in caso di diffida pubblica ai creditori.


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Art. 165 Legge federale sull’imposta federale diretta (DBG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPS190046Betreibung Betreibung; Forderung; Zahlung; Zahlungsbefehl; Betreibungs; Beschwerde; Verfahren; Vorinstanz; Forderungsgr; Betreibungsamt; Sistierung; Beschwerdeführers; Steuern; SchKG; Bundesgericht; Entscheid; Ziffer; Urteil; Steueramt; Rechtsmittel; Zahlungsbefehls; Kanton; Bundessteuer; Schweiz; Steuern; Verfügung; Antrag
ZHPS190047Betreibung Betreibung; Beschwerde; Betreibungs; Beschwerdegegner; Verfahren; Betreibungsamt; Sistierung; Vorinstanz; Zahlung; Beschwerdeführers; Bundesgericht; Urteil; Kanton; Steueramt; Rechtsmittel; Zahlungsbefehl; Entscheid; SchKG; Steuern; Verfügung; Betreibungsamtes; Antrag; Parteien; Beschwerdegegners; Aufsichtsbehörde; Schuldbetreibung; Konkurs; Rechtsanwalt
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOZKBES.2024.53-Recht; Sicherstellung; Sicherstellungsverfügung; Steuer; Rechtsöffnung; Bundesgericht; Betreibung; Entscheid; Urteil; Rechtskraft; Rechtsmittel; Verfügung; Vollstreckbarkeit; Arrest; Verfahren; Sicherheitsleistung; Veranlagung; Verwaltung; Beschwerdegegner; Bundesgerichts; SchKG; Verfahrens; Gerichtsurteil; Arrestbefehl; Gemeinde
SOZKBES.2024.55-Recht; Sicherstellung; Sicherstellungsverfügung; Steuer; Rechtsöffnung; Bundesgericht; Betreibung; Entscheid; Urteil; Rechtskraft; Schweiz; Schweizerische; Rechtsmittel; Verfügung; Vollstreckbarkeit; Arrest; Verfahren; Sicherheitsleistung; Veranlagung; Verwaltung; Eidgenossenschaft; Beschwerdegegner; Bundesgerichts; SchKG; Schweizerischen; Verfahrens
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
144 III 313 (5A_791/2017)Art. 580 ff. ZGB; öffentliches Inventar; einmalige Einsichts- und Äusserungsmöglichkeit im Verfahren auf Aufnahme des Inventars; Kognition der zuständigen Behörde. Art. 584 Abs. 1 ZGB sieht nach seinem Wortlaut im Verfahren auf Aufnahme eines öffentlichen Inventars nur eine einmalige Auflage des Inventars zur Einsichtnahme und Äusserung vor. Hiervon abzuweichen besteht mit Blick auf die (beschränkte) Funktion des öffentlichen Inventars und das Interesse der Gläubiger an der Vermeidung von Verzögerungen kein Anlass. Den Erben sind nachträgliche Änderungen aber anzuzeigen (E. 2.1, 2.3 und 2.4). Es ist nicht im Rahmen der Inventaraufnahme, sondern im Zivilprozess über Bestand und Inhalt der Aktiven und Passiven der Erbschaft zu befinden (E. 3). Inventar; Erbschaft; Inventars; Erben; Urteil; Passiven; Frist; Regierungsstatthalteramt; Aktiven; Inventaraufnahme; Obergericht; Einsicht; Forderung; Verfahren; Äusserung; Zivilprozess; Annahme; Äusserungsmöglichkeit; Behörde; Erblasser; Notar; Abklärungen; Entscheid; Bestimmungen; Forderungen; Schulden; WISSMANN/VOGT/LEU; Einsichts

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Marti, Peter Kommentar zum schweizerischen Steuerrecht2000