Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG)

Zusammenfassung der Rechtsnorm DBG:



Das Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer ist ein wichtiges Gesetz in der Schweiz, das die Besteuerung von natürlichen und juristischen Personen regelt. Es legt die Grundlagen für die Erhebung der direkten Bundessteuer fest, basierend auf Einkommen und Vermögen, und definiert Steuerpflichtige, Steuerbemessung, Steuersätze sowie Verfahren zur Festsetzung, Erhebung und Kontrolle der Steuer. Das Gesetz wird regelmässig aktualisiert, um Änderungen in der Steuerpolitik und der wirtschaftlichen Situation zu berücksichtigen, und zielt darauf ab, eine gerechte und transparente Besteuerung sicherzustellen sowie die Einnahmen des Bundes zu sichern.

Art. 165 DBG vom 2025

Art. 165 Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG) drucken

Art. 165 Zwangsvollstreckung

1 Wird der Steuerbetrag auf Mahnung hin nicht bezahlt, so wird gegen den Zahlungspflichtigen die Betreibung eingeleitet.

2 Hat der Zahlungspflichtige keinen Wohnsitz in der Schweiz oder sind ihm gehörende Vermögenswerte mit Arrest belegt, so kann die Betreibung ohne vorherige Mahnung eingeleitet werden.

3 Im Betreibungsverfahren haben die rechtskräftigen Veranlagungsverfügungen und -entscheide der mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Behörden die gleiche Wirkung wie ein vollstreckbares Gerichtsurteil.

4 Eine Eingabe der Steuerforderung in öffentliche Inventare und auf Rechnungsrufe ist nicht erforderlich.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2025 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 165 Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPS190046Betreibung Betreibung; Forderung; Zahlung; Zahlungsbefehl; Betreibungs; Beschwerde; Verfahren; Vorinstanz; Forderungsgr; Betreibungsamt; Sistierung; Beschwerdeführers; Steuern; SchKG; Bundesgericht; Entscheid; Ziffer; Urteil; Steueramt; Rechtsmittel; Zahlungsbefehls; Kanton; Bundessteuer; Schweiz; Steuern; Verfügung; Antrag
ZHPS190047Betreibung Betreibung; Beschwerde; Betreibungs; Beschwerdegegner; Verfahren; Betreibungsamt; Sistierung; Vorinstanz; Zahlung; Beschwerdeführers; Bundesgericht; Urteil; Kanton; Steueramt; Rechtsmittel; Zahlungsbefehl; Entscheid; SchKG; Steuern; Verfügung; Betreibungsamtes; Antrag; Parteien; Beschwerdegegners; Aufsichtsbehörde; Schuldbetreibung; Konkurs; Rechtsanwalt
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOZKBES.2024.53-Recht; Sicherstellung; Sicherstellungsverfügung; Steuer; Rechtsöffnung; Bundesgericht; Betreibung; Entscheid; Urteil; Rechtskraft; Rechtsmittel; Verfügung; Vollstreckbarkeit; Arrest; Verfahren; Sicherheitsleistung; Veranlagung; Verwaltung; Beschwerdegegner; Bundesgerichts; SchKG; Verfahrens; Gerichtsurteil; Arrestbefehl; Gemeinde
SOZKBES.2024.55-Recht; Sicherstellung; Sicherstellungsverfügung; Steuer; Rechtsöffnung; Bundesgericht; Betreibung; Entscheid; Urteil; Rechtskraft; Schweiz; Schweizerische; Rechtsmittel; Verfügung; Vollstreckbarkeit; Arrest; Verfahren; Sicherheitsleistung; Veranlagung; Verwaltung; Eidgenossenschaft; Beschwerdegegner; Bundesgerichts; SchKG; Schweizerischen; Verfahrens
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
144 III 313 (5A_791/2017)Art. 580 ff. ZGB; öffentliches Inventar; einmalige Einsichts- und Äusserungsmöglichkeit im Verfahren auf Aufnahme des Inventars; Kognition der zuständigen Behörde. Art. 584 Abs. 1 ZGB sieht nach seinem Wortlaut im Verfahren auf Aufnahme eines öffentlichen Inventars nur eine einmalige Auflage des Inventars zur Einsichtnahme und Äusserung vor. Hiervon abzuweichen besteht mit Blick auf die (beschränkte) Funktion des öffentlichen Inventars und das Interesse der Gläubiger an der Vermeidung von Verzögerungen kein Anlass. Den Erben sind nachträgliche Änderungen aber anzuzeigen (E. 2.1, 2.3 und 2.4). Es ist nicht im Rahmen der Inventaraufnahme, sondern im Zivilprozess über Bestand und Inhalt der Aktiven und Passiven der Erbschaft zu befinden (E. 3). Inventar; Erbschaft; Inventars; Erben; Urteil; Passiven; Frist; Regierungsstatthalteramt; Aktiven; Inventaraufnahme; Obergericht; Einsicht; Forderung; Verfahren; Äusserung; Zivilprozess; Annahme; Äusserungsmöglichkeit; Behörde; Erblasser; Notar; Abklärungen; Entscheid; Bestimmungen; Forderungen; Schulden; WISSMANN/VOGT/LEU; Einsichts

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Marti, Peter Kommentar zum schweizerischen Steuerrecht2000