Art. 164 Gesetzgebung
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2 Rechtsetzungsbefugnisse können durch Bundesgesetz übertragen werden, soweit dies nicht durch die Bundesverfassung ausgeschlossen wird.
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
LU | 7H 16 59 | Wirtschaftliche Sozialhilfe. Reduktion des Grundbetrags in Abweichung der SKOS-Richtlinien. Keine Verletzung von Art. 12 BV (E. 7). Keine Verletzung des Diskriminierungsverbots gemäss Art. 8 Abs. 2 BV (E. 8). | Sozialhilfe; Beschwerde; Recht; Beschwerdeführer; Arbeit; Person; Wirtschaftlich; Wirtschaftliche; Verordnung; Personen; Setze; Richtlinie; Richtlinien; Grundbedarf; Vorinstanz; Luzern; Entscheid; Leistung; SKOS-Richtlinien; Schweiz; Angefochtene; Kanton; Flüchtling; Verwaltungsgericht; Kürzung; Anspruch; Angefochtenen; Soziale; Diskriminierung |
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | VB.2007.00077 | Sozialhilfe: Verwirkung des Anspruchs einer Gemeinde auf Hilfekostenersatz durch den Kanton | Beschwerde; Staat; Staats; Verwirkung; Beschwerdeführerin; Regierungsrat; Kanton; Rekurs; Kantonale; Recht; Rückerstattung; Ersatz; Gemeinde; Anspruch; Gesetze; Kantons; Staatsan; Hilfe; Interkantonale; Staatsangehörige; Gesetzes; Staatsbeitrag; Regel; Interkantonalen; Regelung; Sicherheit; Stadt; Gesetzliche; Beschwerdegegnerin |
SG | B 2019/192 | Entscheid Benützungsgebühr für Schulraum. Art. 5 Abs. 1 und 127 Abs. 1 BV (SR 101). Die Vorinstanz hob eine Gebührenverfügung mit Hinweis auf die fehlende formell-gesetzliche Grundlage für die Gebührenerhebung auf. Das Verwaltungsgericht bestätigte den vorinstanzlichen Entscheid. Es hielt unter anderem fest, dass sich dem Wortlaut von Art. 9 Abs. 1 lit. a der Schulordnung, gemäss welchem die Gemeindeexekutive "insbesondere über ausführende Reglemente … für die Benützung von Schulanlagen durch Dritte" beschliesse, eine explizite grundsätzliche Befugnis zur Erhebung von Benützungsgebühren nicht entnehmen lasse. Für die Abgabenerhebung sei eine zureichende formell-gesetzliche Grundlage verlangt. Zwar falle in Betracht, als "Surrogat" für eine unzureichende gesetzliche Grundlage das Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip heranzuziehen. So seien die Anforderungen an die Umschreibung der Abgabenbemessung im formellen Gesetz nach der Rechtsprechung gelockert, soweit das Mass der Abgabe sich anhand verfassungsrechtlicher Prinzipien (Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip) überprüfen lasse. Die erwähnten Prinzipien vermöchten indessen nur die Anforderungen an die gesetzliche Festlegung der Abgabenbemessung zu lockern, aber nicht eine formell-gesetzliche Grundlage für die Gebührenerhebung als solche völlig zu ersetzen (so ausdrücklich auch BGE 125 I 173 E. 9c mit Hinweis). Der Mangel einer gänzlich fehlenden gesetzlichen Grundlage für die Abgabenerhebung könne somit durch eine Anwendung der erwähnten Prinzipien zum vornherein nicht geheilt werden. Selbst wenn im Weiteren eine lange Übung für die Erhebung von Benützungsgebühren (vgl. dazu BGE 125 I 173 E. 9e) zu bejahen wäre, vermöchte dies eine fehlende formell-gesetzliche Festlegung des Gebührenerhebungsgrundsatzes nicht zu ersetzen. Dies umso weniger, als bis Ende 2016 in Bezug auf die Benützungsgebühren für Schul- und Sportanlagen eine Regelung auf Gesetzesstufe bestanden habe, bei Erlass der Schulordnung im Jahr 2016 per 1. Januar 2017 die bundesgerichtliche Rechtsprechung zum Legalitätsprinzip im Abgabenrecht bekannt gewesen sei und es dem Gesetzgeber daher zumutbar gewesen wäre, zumindest den Grundsatz der Gebührenerhebung in der Schulordnung zu verankern (Verwaltungsgericht, B 2019/192). |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
147 IV 274 (6B_786/2020) | Regeste a Art. 6 Ziff. 1 EMRK ; Art. 30 Abs. 1 BV ; Art. 70 VStrR ; Art. 97 Abs. 3 StGB ; Strafverfügung; Verjährungsunterbrechung. Bestätigung der Rechtsprechung, wonach eine Strafverfügung gemäss Art. 70 VStrR verjährungsrechtlich im Sinne von Art. 97 Abs. 3 StGB als erstinstanzliches Urteil zu qualifizieren ist, mit deren Erlass die Verjährung nicht mehr eintritt. Die Rechtsprechung verstösst nicht gegen das Recht auf Beurteilung durch ein unabhängiges und unparteiisches Gericht gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK (E. 1). | Pénal; Consid; Consid; Pénale; Recourant; Jugement; Prononcé; Fédéral; Droit; Prescription; Procédure; Position; être; Opposition; Jurisprudence; D'une; Tribunal; Cité; Faire; Soupçon; été; Cette; Arrêt; Ordonnance; Tation; Action; Comme; Qu'il; Précité; Ontre |
145 V 380 (9C_221/2019) | Art. 25 Abs. 2 lit. a, Art. 25a Abs. 1, 3, 4 und 5 Satz 2 (Abs. 5 in der bis 31. Dezember 2018 gültig gewesenen Fassung), Art. 35 Abs. 2 lit. k, Art. 39 Abs. 3 und Art. 50 KVG; Art. 33 lit. b, h und i KVV; Art. 7, 7a, 8 und 9 KLV; Beschluss des Regierungsrats des Kantons Solothurn RRB Nr. 2016/1186 vom 27. Juni 2016; Methode zur Ermittlung des Pflegebedarfs in Pflegeheimen für die Einstufung in die Pflegestufen. Im Bereich der obligatorischen Krankenpflegeversicherung sah das Verordnungsrecht des Bundes im hier massgeblichen Zeitraum bis Ende Februar 2017 kein schweizweit einheitliches Verfahren für die Ermittlung des Pflegebedarfs in Pflegeheimen vor. Der Regierungsrat des Kantons Solothurn verhielt sich nicht bundesrechtswidrig, indem mit RRB Nr. 2016/1186 vom 27. Juni 2016 entsprechende, auf dem Pflegebedarfssystem RAI/RUG, Version CH-Index 2016, basierende kantonale Ansätze ab 1. Juli 2016 festgelegt wurden ("Höchsttaxen stationäre und teilstationäre Angebote im Bereich Pflege [Alters- und Pflegeheime]"; E. 3-8; vgl. auch Urteil 2C_333/2012 vom 5. November 2012). | Pflege; Kanton; Bundes; Pflegebedarf; Pflegeheim; Pflegebedarfs; Beschwerde; Krankenversicherer; Pflegeheime; System; Urteil; Solothurn; Regierungsrat; Rechtlich; Pflegeleistungen; Regelung; Beiträge; Kantons; Pflegeheimen; Verfahren; Pflegefinanzierung; Kantone; Recht; Kantonal; Beschwerdeführerin; Person; Pflegeaufwand; CH-Index; Entscheid; Hinweis |
BVGE | Leitsatz | Schlagwörter |
C-5074/2020 | Krankheits- und Unfallbekämpfung | Recht; Beschwer; Beschwerde; Bundes; Verordnung; Feststellung; Beschwerdeführende; Führenden; Recht; Beschwerdeführenden; Abstrakte; BVGer; Normen; Normenkontrolle; Verfügung; Maske; Bundesrat; Urteil; Interesse; Verfahren; Feststellungsverfügung; Person; Vorinstanz; Covid-; Verkehr; Verwaltungsgericht; Behörde; Bundesverwaltungsgericht; -Verordnung; über |
A-4366/2020 | Eidgenössische Technische Hochschule (Ohne Personal) | Beschwerde; Prüfung; "; Beschwerdeführer; Beschwerdegegnerin; Disziplinarordnung; Disziplinarmassnahme; Recht; Vorinstanz; Entscheid; Prüfungsblock; Bundes; Disziplinarmassnahmen; Mobiltelefon; Leistungskontrolle; Basisprüfung; Beschwerdeführers; Massnahme; Erlaubt; Verfügung; Geordnete; Grundlage; Verschulden; Geringfügig; Unehrlich; Ausschluss; Materialwissenschaft; Prüfungsblocks; Geordneten; Verwaltung |
BSG | Leitsatz | Schlagwörter |
BB.2019.35 | Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO). | Bundes; Beschwerde; Bundesanwaltschaft; Gericht; Beschwerdekammer; Beschwerdef?hrer; Verhalten; Person; Nichtanhandnahmeverf?gung; Rechtlich; Wird; Bundesstrafgericht; Hinreichend; Zeige; Grundsatz; Partei; Akten; Erhoben; Vorg?nge; Staatsanwaltschaft; Hinreichender; Poena; Legalit?t; nulla; Bundesverfassung; Hinweisen; Verhaltens; Verfolgt; Subsumiert |
SK.2015.17 | Bestechung fremder Amtsträger (Art. 322septies StGB). | Waffe; Waffen; Soft-Air; Soft-Air-Waffe; Soft-Air-Waffen; G?ter; Schuldig; Ausfuhr; Beschuldigte; Recht; Schweiz; Bewilligung; G?terkontrollgesetz; Beschuldigten; Staat; Recht; Verfahren; Ausfuhrbewilligung; Bundesanwaltschaft; Milit?risch; Gericht; Anklage; ?ber; Bundesgesetz; Verfahrens; Urteil; Waffengesetz; Waffen; G?terkontrollgesetzgebung |
Autor | Kommentar | Jahr |
TSCHANNEN | Kommentar, Rz. Art. 164 BV | 2002 |