E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV)

Art. 164 BV vom 2024

Art. 164 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) drucken

Art. 164 Gesetzgebung

1 Alle wichtigen rechtsetzenden Bestimmungen sind in der Form des Bundesgesetzes zu erlassen. Dazu gehören insbesondere die grundlegenden Bestimmungen über:

  • a. die Ausübung der politischen Rechte;
  • b. die Einschränkungen verfassungsmässiger Rechte;
  • c. die Rechte und Pflichten von Personen;
  • d. den Kreis der Abgabepflichtigen sowie den Gegenstand und die Bemessung von Abgaben;
  • e. die Aufgaben und die Leistungen des Bundes;
  • f. die Verpflichtungen der Kantone bei der Umsetzung und beim Vollzug des Bundesrechts;
  • g. die Organisation und das Verfahren der Bundesbehörden.
  • 2 Rechtsetzungsbefugnisse können durch Bundesgesetz übertragen werden, soweit dies nicht durch die Bundesverfassung ausgeschlossen wird.


    Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

    Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.
    www.swissactiv.ch
    Menschen zusammenbringen, die gemeinsame Interessen teilen
    Die Freude an Bewegung, Natur und gutem Essen fördern
    Neue Leute treffen und Unternehmungen machen

    Art. 164 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    LU7H 16 59Wirtschaftliche Sozialhilfe. Reduktion des Grundbetrags in Abweichung der SKOS-Richtlinien. Keine Verletzung von Art. 12 BV (E. 7). Keine Verletzung des Diskriminierungsverbots gemäss Art. 8 Abs. 2 BV (E. 8).Sozialhilfe; Beschwerde; Recht; Beschwerdeführer; Arbeit; Person; Wirtschaftlich; Wirtschaftliche; Verordnung; Personen; Setze; Richtlinie; Richtlinien; Grundbedarf; Vorinstanz; Luzern; Entscheid; Leistung; SKOS-Richtlinien; Schweiz; Angefochtene; Kanton; Flüchtling; Verwaltungsgericht; Kürzung; Anspruch; Angefochtenen; Soziale; Diskriminierung

    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHVB.2007.00077Sozialhilfe: Verwirkung des Anspruchs einer Gemeinde auf Hilfekostenersatz durch den KantonBeschwerde; Staat; Staats; Verwirkung; Beschwerdeführerin; Regierungsrat; Kanton; Rekurs; Kantonale; Recht; Rückerstattung; Ersatz; Gemeinde; Anspruch; Gesetze; Kantons; Staatsan; Hilfe; Interkantonale; Staatsangehörige; Gesetzes; Staatsbeitrag; Regel; Interkantonalen; Regelung; Sicherheit; Stadt; Gesetzliche; Beschwerdegegnerin
    SGB 2019/192Entscheid Benützungsgebühr für Schulraum. Art. 5 Abs. 1 und 127 Abs. 1 BV (SR 101). Die Vorinstanz hob eine Gebührenverfügung mit Hinweis auf die fehlende formell-gesetzliche Grundlage für die Gebührenerhebung auf. Das Verwaltungsgericht bestätigte den vorinstanzlichen Entscheid. Es hielt unter anderem fest, dass sich dem Wortlaut von Art. 9 Abs. 1 lit. a der Schulordnung, gemäss welchem die Gemeindeexekutive "insbesondere über ausführende Reglemente … für die Benützung von Schulanlagen durch Dritte" beschliesse, eine explizite grundsätzliche Befugnis zur Erhebung von Benützungsgebühren nicht entnehmen lasse. Für die Abgabenerhebung sei eine zureichende formell-gesetzliche Grundlage verlangt. Zwar falle in Betracht, als "Surrogat" für eine unzureichende gesetzliche Grundlage das Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip heranzuziehen. So seien die Anforderungen an die Umschreibung der Abgabenbemessung im formellen Gesetz nach der Rechtsprechung gelockert, soweit das Mass der Abgabe sich anhand verfassungsrechtlicher Prinzipien (Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip) überprüfen lasse. Die erwähnten Prinzipien vermöchten indessen nur die Anforderungen an die gesetzliche Festlegung der Abgabenbemessung zu lockern, aber nicht eine formell-gesetzliche Grundlage für die Gebührenerhebung als solche völlig zu ersetzen (so ausdrücklich auch BGE 125 I 173 E. 9c mit Hinweis). Der Mangel einer gänzlich fehlenden gesetzlichen Grundlage für die Abgabenerhebung könne somit durch eine Anwendung der erwähnten Prinzipien zum vornherein nicht geheilt werden. Selbst wenn im Weiteren eine lange Übung für die Erhebung von Benützungsgebühren (vgl. dazu BGE 125 I 173 E. 9e) zu bejahen wäre, vermöchte dies eine fehlende formell-gesetzliche Festlegung des Gebührenerhebungsgrundsatzes nicht zu ersetzen. Dies umso weniger, als bis Ende 2016 in Bezug auf die Benützungsgebühren für Schul- und Sportanlagen eine Regelung auf Gesetzesstufe bestanden habe, bei Erlass der Schulordnung im Jahr 2016 per 1. Januar 2017 die bundesgerichtliche Rechtsprechung zum Legalitätsprinzip im Abgabenrecht bekannt gewesen sei und es dem Gesetzgeber daher zumutbar gewesen wäre, zumindest den Grundsatz der Gebührenerhebung in der Schulordnung zu verankern (Verwaltungsgericht, B 2019/192).
    Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.
    www.swissactiv.ch
    Menschen zusammenbringen, die gemeinsame Interessen teilen
    Die Freude an Bewegung, Natur und gutem Essen fördern
    Neue Leute treffen und Unternehmungen machen

    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    147 IV 274 (6B_786/2020)
    Regeste
     a Art. 6 Ziff. 1 EMRK ; Art. 30 Abs. 1 BV ; Art. 70 VStrR ; Art. 97 Abs. 3 StGB ; Strafverfügung; Verjährungsunterbrechung. Bestätigung der Rechtsprechung, wonach eine Strafverfügung gemäss Art. 70 VStrR verjährungsrechtlich im Sinne von Art. 97 Abs. 3 StGB als erstinstanzliches Urteil zu qualifizieren ist, mit deren Erlass die Verjährung nicht mehr eintritt. Die Rechtsprechung verstösst nicht gegen das Recht auf Beurteilung durch ein unabhängiges und unparteiisches Gericht gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK (E. 1).
    Pénal; Consid; Consid; Pénale; Recourant; Jugement; Prononcé; Fédéral; Droit; Prescription; Procédure; Position; être; Opposition; Jurisprudence; D'une; Tribunal; Cité; Faire; Soupçon; été; Cette; Arrêt; Ordonnance; Tation; Action; Comme; Qu'il; Précité; Ontre
    145 V 380 (9C_221/2019)Art. 25 Abs. 2 lit. a, Art. 25a Abs. 1, 3, 4 und 5 Satz 2 (Abs. 5 in der bis 31. Dezember 2018 gültig gewesenen Fassung), Art. 35 Abs. 2 lit. k, Art. 39 Abs. 3 und Art. 50 KVG; Art. 33 lit. b, h und i KVV; Art. 7, 7a, 8 und 9 KLV; Beschluss des Regierungsrats des Kantons Solothurn RRB Nr. 2016/1186 vom 27. Juni 2016; Methode zur Ermittlung des Pflegebedarfs in Pflegeheimen für die Einstufung in die Pflegestufen. Im Bereich der obligatorischen Krankenpflegeversicherung sah das Verordnungsrecht des Bundes im hier massgeblichen Zeitraum bis Ende Februar 2017 kein schweizweit einheitliches Verfahren für die Ermittlung des Pflegebedarfs in Pflegeheimen vor. Der Regierungsrat des Kantons Solothurn verhielt sich nicht bundesrechtswidrig, indem mit RRB Nr. 2016/1186 vom 27. Juni 2016 entsprechende, auf dem Pflegebedarfssystem RAI/RUG, Version CH-Index 2016, basierende kantonale Ansätze ab 1. Juli 2016 festgelegt wurden ("Höchsttaxen stationäre und teilstationäre Angebote im Bereich Pflege [Alters- und Pflegeheime]"; E. 3-8; vgl. auch Urteil 2C_333/2012 vom 5. November 2012). Pflege; Kanton; Bundes; Pflegebedarf; Pflegeheim; Pflegebedarfs; Beschwerde; Krankenversicherer; Pflegeheime; System; Urteil; Solothurn; Regierungsrat; Rechtlich; Pflegeleistungen; Regelung; Beiträge; Kantons; Pflegeheimen; Verfahren; Pflegefinanzierung; Kantone; Recht; Kantonal; Beschwerdeführerin; Person; Pflegeaufwand; CH-Index; Entscheid; Hinweis

    Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

    BVGELeitsatzSchlagwörter
    C-5074/2020Krankheits- und UnfallbekämpfungRecht; Beschwer; Beschwerde; Bundes; Verordnung; Feststellung; Beschwerdeführende; Führenden; Recht; Beschwerdeführenden; Abstrakte; BVGer; Normen; Normenkontrolle; Verfügung; Maske; Bundesrat; Urteil; Interesse; Verfahren; Feststellungsverfügung; Person; Vorinstanz; Covid-; Verkehr; Verwaltungsgericht; Behörde; Bundesverwaltungsgericht; -Verordnung; über
    A-4366/2020Eidgenössische Technische Hochschule (Ohne Personal)Beschwerde; Prüfung; "; Beschwerdeführer; Beschwerdegegnerin; Disziplinarordnung; Disziplinarmassnahme; Recht; Vorinstanz; Entscheid; Prüfungsblock; Bundes; Disziplinarmassnahmen; Mobiltelefon; Leistungskontrolle; Basisprüfung; Beschwerdeführers; Massnahme; Erlaubt; Verfügung; Geordnete; Grundlage; Verschulden; Geringfügig; Unehrlich; Ausschluss; Materialwissenschaft; Prüfungsblocks; Geordneten; Verwaltung

    Anwendung im Bundesstrafgericht

    BSGLeitsatzSchlagwörter
    BB.2019.35Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO).Bundes; Beschwerde; Bundesanwaltschaft; Gericht; Beschwerdekammer; Beschwerdef?hrer; Verhalten; Person; Nichtanhandnahmeverf?gung; Rechtlich; Wird; Bundesstrafgericht; Hinreichend; Zeige; Grundsatz; Partei; Akten; Erhoben; Vorg?nge; Staatsanwaltschaft; Hinreichender; Poena; Legalit?t; nulla; Bundesverfassung; Hinweisen; Verhaltens; Verfolgt; Subsumiert
    SK.2015.17Bestechung fremder Amtsträger (Art. 322septies StGB).Waffe; Waffen; Soft-Air; Soft-Air-Waffe; Soft-Air-Waffen; G?ter; Schuldig; Ausfuhr; Beschuldigte; Recht; Schweiz; Bewilligung; G?terkontrollgesetz; Beschuldigten; Staat; Recht; Verfahren; Ausfuhrbewilligung; Bundesanwaltschaft; Milit?risch; Gericht; Anklage; ?ber; Bundesgesetz; Verfahrens; Urteil; Waffengesetz; Waffen; G?terkontrollgesetzgebung

    Kommentare zum Gesetzesartikel

    AutorKommentarJahr
    TSCHANNENKommentar, Rz. Art. 164 BV2002
    SWISSRIGHTS verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf der Website analysieren zu können. Weitere Informationen finden Sie hier: Datenschutz