140 III 372 (5A_144/2014) | Art. 80 f. SchKG, Art. 170 OR; definitive Rechtsöffnung und Zession. Der Zessionar kann sich auf ein vom Zedenten erstrittenes Urteil als definitiven Rechtsöffnungstitel berufen, wenn seine Rechtsnachfolge liquide nachgewiesen ist. Der Richter kann definitive Rechtsöffnung bewilligen, auch wenn provisorische Rechtsöffnung beantragt worden ist (E. 3). | Recht; Rechtsöffnung; Urteil; SchKG; Forderung; Betreibung; Zession; Kantons; Kantonsgericht; Rechtsnachfolge; Zessionar; Entscheid; Schuldner; STAEHELIN; Kantonsgerichts; Vorinstanz; Zedent; Graubünden; Praxis; Gemeinde; Zedenten; Rechtsöffnungstitel; Bundesgericht; Auffassung; Rechtsnachfolger; Stellung; Abtretung; GILLIÉRON |
138 III 123 (4A_601/2011) | Art. 257 Abs. 1 ZPO; Rechtsschutz in klaren Fällen; klare Rechtslage, Zeugenbeweis. Eine klare Rechtslage im Sinne von Art. 257 Abs. 1 lit. b ZPO setzt voraus, dass die Rechtsanwendung zu einem eindeutigen Ergebnis führt. Dies trifft in der Regel nicht zu, wenn die Anwendung einer Norm einen Ermessens- oder Billigkeitsentscheid erfordert (E. 2.1.2). Im vorliegenden Fall wurde eine klare Rechtslage verneint, da die Beantwortung der Frage, ob die Geltendmachung eines Formmangels gegen das Rechtsmissbrauchsverbot verstiess, eine wertende Betrachtung der gesamten Umständen erforderte und nicht von einem eindeutigen Ergebnis ausgegangen werden konnte (E. 2.5). Die umstrittene Frage der Zulässigkeit des Zeugenbeweises beim Rechtsschutz in klaren Fällen wurde offengelassen (E. 2.1.1 und 2.6). | Vertrag; Miete; Beschwerdegegner; Mieter; Unterschrift; Rechtslage; Vermieter; Zeugen; Beweis; Fälle; Vertrags; Urteil; Rechtsschutz; Fällen; Vermieterin; Sachverhalt; Zivilprozessordnung; Schweizerische; Ergebnis; Berufung; Bundesgericht; Umstände; Kündigung; Parteien; Sinne; Buchhalter; Verfahren; Übergabe |