OR Art. 16 -

Einleitung zur Rechtsnorm OR:



Das schweizerische Obligationenrecht ist ein zentrales Gesetzbuch im schweizerischen Zivilrecht, das die rechtlichen Beziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst fünf Bücher, die verschiedene Aspekte des Vertragsrechts, des Schuldrechts und des Sachenrechts behandeln, einschliesslich der Entstehung, des Inhalts und der Beendigung von Verträgen sowie der Haftung für Vertragsverletzungen und unerlaubte Handlungen. Das Obligationenrecht ist ein wichtiges Gesetzbuch für die Wirtschaft und den Alltag in der Schweiz, da es die Grundlage für viele rechtliche Beziehungen und Verträge bildet und seit 1912 in Kraft ist, wobei es regelmässig an gesellschaftliche und wirtschaftliche Entwicklungen angepasst wird.

Art. 16 OR vom 2025

Art. 16 Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 16 Vertraglich vorbehaltene Form

1 Ist für einen Vertrag, der vom Gesetze an keine Form gebunden ist, die Anwendung einer solchen vorbehalten worden, so wird vermutet, dass die Parteien vor Erfüllung der Form nicht verpflichtet sein wollen.

2 Geht eine solche Abrede auf schriftliche Form ohne nähere Bezeichnung, so gelten für deren Erfüllung die Erfordernisse der gesetzlich vorgeschriebenen Schriftlichkeit.


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Art. 16 Obligationenrecht (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHHG210222ForderungBeklagte; Beklagten; Leistung; Werkvertrag; Sanitär; Parteien; Recht; SIA-Norm; Unternehmer; Leistungen; Leistung; Abzug; Vergütung; Bestellung; Betrag; Revisions; Dachgeschoss; Vertrag; Abnahme; Erstellung; Revisionspläne; Ausführung; Klage; Beweis; ällig
ZHHG210222ForderungBeklagte; Beklagten; Leistung; Werkvertrag; Sanitär; Parteien; Recht; SIA-Norm; Unternehmer; Leistungen; Leistung; Abzug; Vergütung; Bestellung; Betrag; Revisions; Dachgeschoss; Vertrag; Abnahme; Erstellung; Revisionspläne; Ausführung; Klage; Beweis; ällig
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOZKBES.2022.177-Objekt; Agent; Vertrag; Agenturvertrag; Geschäft; Akontorechnung; Vorinstanz; Recht; Objekte; Geschäfte; Agenturvertrages; Objektabrechnung; Provision; Beklagten; Vertragspartnerin; Objektabrechnungen; Schweiz; Parteien; Beweis; Urteil; Vorderrichterin; Akontorechnungen; Entscheid; Bundesgericht; Ziffer; Sachverhalt; Verhalten; ätte
SGIV 2010/267Entscheid Observation im öffentlichem Raum. Art. 43 i.V.m. Art. 28 ATSG. Art. 59 Abs. 5 IVG. Verwertbarkeit der Observationsergebnisse. Tragweite der Observationsergebnisse: Entscheidend ist nicht so sehr, ob eine erhebliche Diskrepanz zwischen anamnestischen Angaben und dem Alltagsverhalten vorliegt, sondern ob das Alltagsverhalten die Schlussfolgerungen einer grundsätzlich beweiskräftigen medizinischen Einschätzung widerlegt. Im konkreten Fall reicht die Stellungnahme des RAD-Arztes nicht. Der begutachtende Mediziner hat anhand der Observationsergebnisse die Arbeitsfähigkeit neu einzuschätzen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 7. August 2012, IV 2010/267). Observation; IV-act; Arbeit; Arbeitsfähigkeit; Observationsergebnis; Observationsergebnisse; Beurteilung; Arbeitsunfähigkeit; Sicht; Verfügung; Gutachten; Einschränkung; Akten; Beschwerdeführers; Schmerz; Begutachtung; RAD-Arzt; IV-Stelle; Rente; Abklärung; Observationsberichte; MGSG-; Episode
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
140 III 372 (5A_144/2014)Art. 80 f. SchKG, Art. 170 OR; definitive Rechtsöffnung und Zession. Der Zessionar kann sich auf ein vom Zedenten erstrittenes Urteil als definitiven Rechtsöffnungstitel berufen, wenn seine Rechtsnachfolge liquide nachgewiesen ist. Der Richter kann definitive Rechtsöffnung bewilligen, auch wenn provisorische Rechtsöffnung beantragt worden ist (E. 3). Recht; Rechtsöffnung; Urteil; SchKG; Forderung; Betreibung; Zession; Kantons; Kantonsgericht; Rechtsnachfolge; Zessionar; Entscheid; Schuldner; STAEHELIN; Kantonsgerichts; Vorinstanz; Zedent; Graubünden; Praxis; Gemeinde; Zedenten; Rechtsöffnungstitel; Bundesgericht; Auffassung; Rechtsnachfolger; Stellung; Abtretung; GILLIÉRON
138 III 123 (4A_601/2011)Art. 257 Abs. 1 ZPO; Rechtsschutz in klaren Fällen; klare Rechtslage, Zeugenbeweis. Eine klare Rechtslage im Sinne von Art. 257 Abs. 1 lit. b ZPO setzt voraus, dass die Rechtsanwendung zu einem eindeutigen Ergebnis führt. Dies trifft in der Regel nicht zu, wenn die Anwendung einer Norm einen Ermessens- oder Billigkeitsentscheid erfordert (E. 2.1.2). Im vorliegenden Fall wurde eine klare Rechtslage verneint, da die Beantwortung der Frage, ob die Geltendmachung eines Formmangels gegen das Rechtsmissbrauchsverbot verstiess, eine wertende Betrachtung der gesamten Umständen erforderte und nicht von einem eindeutigen Ergebnis ausgegangen werden konnte (E. 2.5). Die umstrittene Frage der Zulässigkeit des Zeugenbeweises beim Rechtsschutz in klaren Fällen wurde offengelassen (E. 2.1.1 und 2.6). Vertrag; Miete; Beschwerdegegner; Mieter; Unterschrift; Rechtslage; Vermieter; Zeugen; Beweis; Fälle; Vertrags; Urteil; Rechtsschutz; Fällen; Vermieterin; Sachverhalt; Zivilprozessordnung; Schweizerische; Ergebnis; Berufung; Bundesgericht; Umstände; Kündigung; Parteien; Sinne; Buchhalter; Verfahren; Übergabe

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
A-5676/2020AmtshilfeStAhiG; Verfahren; Amtshilfe; Recht; Vorinstanz; Verfahrens; Person; Urteil; Ersuchen; Personen; Schlussverfügung; Gericht; Bundesverwaltungsgericht; Revision; Wortlaut; Behörde; Amtshilfeersuchen; Schweiz; Auslegung; Entscheid; BVGer; Schweizerische; Schweizerischen; Spanien; Informationen; Zwischenverfügung; Wiedererwägung; Beweismittel; Frist
A-6039/2020AmtshilfeStAhiG; Amtshilfe; Verfahren; Recht; Person; Verfahrens; Vorinstanz; Ersuchen; Personen; Wortlaut; Amtshilfeersuchen; Urteil; Schlussverfügung; Gericht; Behörde; Auslegung; Bundesverwaltungsgericht; Informationen; Verjährung; BVGer; CH-ES; Bundesgericht; Amtshilfeverfahren; Parteien; Frist

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
CA.2022.20Recht; Bundes; Verfahren; Unterlagen; Rechtshilfe; Behörde; Verfahrens; Zustimmung; Bundesanwaltschaft; Verfahrensakten; Rubrik; Konto; Beschwer; Ausführung; Verfahren; Über; Geschäft; Bankunterlagen; Akten; Hausdurchsuchung; Apos;; Steinegger; Rechtshilfeersuchen; Schlussverfügung; Entscheid; Herausgabe; Holding; önne
RP.2020.19Extradition à la France. Décision d'extradition (art. 55 EIMP).
Assistance judiciaire (art. 65 PA).
Apos;; Apos;a; éral; Apos;un; Apos;extradition; édé; écision; énal; édéral; Apos;une; France; Tribunal; État; Décision; Suisse; être; Apos;art; écit; Apos;il; çais; été; édure; écité; CourEDH; Apos;au; érant; Apos;en; étent; érale; énale

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Thomas Kommentar Waldgesetz, Zürich2022
-Praxis zum Europäischen Asylzuständigkeitssystem2018