LU | V 09 124 | Art. 34 Abs. 2 lit. b, 62 lit. e und Art. 63 Abs. 1 lit. c AuG; Art. 60 VZAE. Auf die Erteilung der Niederlassungsbewilligung besteht kein Anspruch, selbst wenn die genannten Mindestvoraussetzungen von Art. 34 Abs. 2 AuG erfüllt sind. Für die Verweigerung einer Niederlassungsbewilligung ist es ausreichend, wenn gestützt auf eine sorgfältige Prüfung der massgeblichen finanziellen Verhältnisse damit zu rechnen ist, dass der Betroffene auf Sozialhilfe angewiesen sein wird. Nicht erforderlich ist damit die Gefahr einer erheblichen und dauerhaften oder sonstigen qualifizierten Sozialhilfeabhängigkeit. Begriff der Sozialabhängigkeit entspricht demjenigen der Fürsorgeabhängigkeit im früheren ANAG. Bei der Beurteilung der notwendigen finanziellen Mittel ist auch die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung auf längere Sicht abzuwägen. Berücksichtigung des Nebenerwerbs als Einkommen, wenn er über längere Zeit (mind. 1 Jahr) tatsächlich zu einem regelmässigen Einkommen geführt hat bzw. die finanziellen Mittel mit grosser Sicherheit zufliessen. | Nebenerwerb; Sozialhilfe; Niederlassungsbewilligung; Widerruf; Arbeit; Sozialhilfeabhängigkeit; Recht; Nebenerwerbs; Vorinstanz; Familie; Erteilung; Stunden; Widerrufs; Aufenthaltsbewilligung; Ausländer; Migration; Einkommen; Beschwerdeführers; Pensum; Bewilligung; Beurteilung; Widerrufsgr; Nebenerwerbseinkommen; Prozent; Vertrauen; Schweiz |