Legge sul lavoro (LL) Art. 15a

Zusammenfassung der Rechtsnorm LL:



Art. 15a LL dal 2023

Art. 15a Legge sul lavoro (LL) drucken

Art. 15a giornaliero (1)

1 Ai lavoratori deve essere garantito un riposo giornaliero di almeno undici ore consecutive.

2 Il riposo di lavoratori adulti può essere ridotto una volta per settimana fino a otto ore, a condizione che nella media di due settimane venga rispettata la durata di undici ore.

(1) Introdotto dal n. I della LF del 20 mar. 1998, in vigore dal 1° ago. 2000 (RU 2000 1569; FF 1998 978).

Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Art. 15a Legge sul lavoro (ArG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
LUV 12 22_1Das Luzerner Kantonsspital untersteht als selbständige öffentlich-rechtliche Anstalt dem eidgenössischen Arbeitsgesetz und seinen Verordnungen. Der im Betrieb geleistete Pikettdienst stellt als Bereitschaftsdienst Arbeitszeit dar, was insbesondere Auswirkungen auf die den Arbeitnehmenden zwingend zu gewährenden Ruhezeiten hat. In der Klinik geleisteter Bereitschaftsdienst muss aber nicht in gleicher Höhe wie die Tätigkeit im Operationssaal entschädigt werden. Arbeit; öffentlich-rechtlich; Anstalt; öffentlich-rechtliche; Recht; Pikett; Kanton; Arbeitsgesetz; Ruhezeit; Rechtspersönlichkeit; Spital; Pikettdienst; Kantons; Dienst; Arbeitnehmer; Arbeitszeit; Anstalten; öffentlich-rechtlichen; Personal; Bereitschafts; Bereitschaftsdienst; Betrieb; Verwaltung; Arbeitnehmende; Luzern; Arbeitsgesetzes; Arbeitnehmenden; Spitalgesetz

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
LUV 09 124Art. 34 Abs. 2 lit. b, 62 lit. e und Art. 63 Abs. 1 lit. c AuG; Art. 60 VZAE. Auf die Erteilung der Niederlassungsbewilligung besteht kein Anspruch, selbst wenn die genannten Mindestvoraussetzungen von Art. 34 Abs. 2 AuG erfüllt sind. Für die Verweigerung einer Niederlassungsbewilligung ist es ausreichend, wenn gestützt auf eine sorgfältige Prüfung der massgeblichen finanziellen Verhältnisse damit zu rechnen ist, dass der Betroffene auf Sozialhilfe angewiesen sein wird. Nicht erforderlich ist damit die Gefahr einer erheblichen und dauerhaften oder sonstigen qualifizierten Sozialhilfeabhängigkeit. Begriff der Sozialabhängigkeit entspricht demjenigen der Fürsorgeabhängigkeit im früheren ANAG. Bei der Beurteilung der notwendigen finanziellen Mittel ist auch die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung auf längere Sicht abzuwägen. Berücksichtigung des Nebenerwerbs als Einkommen, wenn er über längere Zeit (mind. 1 Jahr) tatsächlich zu einem regelmässigen Einkommen geführt hat bzw. die finanziellen Mittel mit grosser Sicherheit zufliessen. Nebenerwerb; Sozialhilfe; Niederlassungsbewilligung; Widerruf; Arbeit; Sozialhilfeabhängigkeit; Recht; Nebenerwerbs; Vorinstanz; Familie; Erteilung; Stunden; Widerrufs; Aufenthaltsbewilligung; Ausländer; Migration; Einkommen; Beschwerdeführers; Pensum; Bewilligung; Beurteilung; Widerrufsgr; Nebenerwerbseinkommen; Prozent; Vertrauen; Schweiz
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